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Erste Abtheilung, Zweyter Band (1790)
Entstehung
Seite
298
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2) Wer jemand verwundet hat, und die Schuldnachher ableugnek, dem soll, wenn der Verwundetedurch zwey glaubwürdige Zeugen ihn überführen kann,(nur dürfen diese nicht seine Blutsverwandte seyn)die Hand abgehauen werden. Fehlen Zeugen, undwill sich der Verklagte durch einen Eyd reinigen, sosteht es dem Ankläger frey, ihm nicht zum Eyde zulassen, sondern zum Zweykampf herauSzufodern.

z) Hat jemand einen Mord begangen, und erwird von einem Verwandten, Freunde oder Gefährtendes Erschlagenen durch zwey glaubwürdige Zeugen,die aber nicht seine Blutsverwandten seyn dürfen, des-sen überführt, so soll er das Leben verwirkt haben.Will er in Ermangelung der Zeugen sich durch einenEyd reinigen, so kann ein wahrer Freund des Ermor«deten ihn zum Zweykampf herauöfordern.

4) Wenn ein fremder Ritter auf einem Kleppersttzend, friedlich, ohne Schild und Gewehr, ins Lagerkommt, so ist der, welcher ihn verletzt, als ein Friedens«stöhrer zu bestrafen. Reitet er aber ein Streitroß,und ist mit Schild und Lanze bewaffnet, so kannihn jeder, ohne den Frieden zu brechen , antasten.

5) Wenn ein Ritter einen Kaufmann beraubt,so muß er das Genommene zwiefach ersetzen, undschwören, daß er ihn nicht für einen Kaufmann gehal-ten. Hat dieß ein Knecht gethan, so wird er bescho«ren und auf der Backe gebrandmarkt, oder sein Herrmuß für ihn den Raub ersetzen.

6) Siehcjemand, daß eine Kirche oder ein Waa-renlager soll bestohlen werden, so muß er, jedochohne Streit, zu verhindern suchen; kann er eS nicht,so muß er den Schuldigen bey den Gerichten ange-ben.

7) Niemand soll eine Dirnein seinem Quartier

haben: hat er sie doch, so wird er seines ssanzen Harni-sches