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königliche Casse fließen, und nur der dritte Theil demGrasen anheimfällr. Keiner außer dem Könige hat.das Recht Münzen zu prägen oder Zolle anzulegen.Wenn einer von den Grafen den König nur im gering-sten beleidigt hat, oder von ihm, wäre es auch unge-rechter Weise, entehrt worden ist, so kann ihn jeder ge-meine Kerl auf Befehl des Hofes, trotz der ihn umge-benden Bedeckung, arretiren, wegseßen und peinlichbehandeln. Der König hat nicht, so wie bey uns, ihmzugeordnete Beyfitzer im Gerichte: der Verklagte darfsich nicht verantworten: sondern der einzige Ausspruchdes Königs muß statt aller Gründe entscheiden.
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Hat der König einen Heereszug vor, so versammeltsich alles ohne Widerrede auf sein Aufgeborh. DieBauern stellen den zehnten oder achten Mann mit al-lem Krjegebehvr, und wenns nöthig ist, auch den sech-sten u. s- w. Edelleute aber dürfen nur unter den drin-gendsten Umständen ausbleiben. Ausländer, deren esKey ihnen viele giebt, und ihre so genannte Fürsten, ha-ben ihre Stelle in der Schlachtordnung neben dem Kö-nig. So häßlich, wie sie selbst, sind auch ihre Waf-fen, wenn man etwa die Ausländer (Söldner, wie siebey uns heißen) oder die von ihnen exercirten, oder ihreKinder abrechnet, die in der Kriegskunst und in Schön-heit der Waffen unfern Fürsten und Söldnern gleich zukommen trachten. So weit diese Beschreibung.
Der König drang mit 70000 Mann oder drüberbis nach Muzon, und lagerte sich in dem Gefilde zwi-Mch» ^en dem Fluß Lecta und dem vorgenannten Ort,n welches zu deutsch Wirfeld oder Leerfeld heißt. HerzogM Heinrich passirte auf der andern Seite des Flusses, der^ römische Reich disseit der Donau von Ungarn trennt,- ^it "knst-it macht der Fluß Morawa die Grenzscheidung)