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Erste Abtheilung, Zweyter Band (1790)
Entstehung
Seite
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gsnde Uebergabe der von mir besessenen Länder, werdeich meinen Vasallen und Unterthanen so nachdrücklichau Gewissen legen, daß keine Schwierigkeit dagegensoll gemacht werden können, sondern alle sich ohne Auf-schub dazu bereitwillig sollen finden laßen."

,-Folgender Artikel muß hier auch noch angemerktwerden. Da ich, und schon vor mir, die Pilger, eureMajestät um ein Aeguivalent für die von der antioche-nischen Provinz abgerissenen Stücke angesucht haben,und ihr dasselbe auch bewilligt habt, so muß ich die Lan-der und Städte, welche mir von euch als'Aeguivalentezugestanden sind, hier namentlich anführen, damitweder eurer Majestät einiger Scrupel übrigbleibe, nochauch ich ausser Stand wäre, meine Ansprüche auf die-selben gehörig darzuthun. Sie sind demnach der gan-ze Landeöstrich von Casiokis, darinn die HauptstadtBeria, oder, wie sie bey Nichtgriechen heißt, Chalep:ferner der von Lipara, mit den in demselben befindli-chen Plähen, nemlich: Plasta, die Festung Chanium,Romaina, Aramisos, Amera, Sarbanum, die BurgTelchampsi, die drey Tilien, davon das eine Athlabo-tilis heißt, die Burg Sgenis, die Festung Kalhie-ris, mit den Städtchen Commermoeri, Kathismatis,Sarsape und Necra. Alle diese Oerter liegen in Sy-rien. Aus Mesopotamien gehören hieher die nahe beyEdessa liegenden Oerter: der Limnische und AetischeLandesstrich mir allem, was er enthält."

Jngleichen muß hier das, was Edessa betrifft,und die von eurer Majestät mir jährlich bewilligtenzweyhundert Mark nach Michaelatischem Gepräge, erin-nert werden. Mir ist vermöge der von euch ausgestell-ten Urkunde die ganze Herrschaft (Ducatus) samt denzu ihr gehörigen Ortschaften nicht blos für meine Per-son allein bewilligt, sondern auch das Recht verliehen

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