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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
Entstehung
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589
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zsyo. Ueutsch-engl. Abkommen üb. d. Gstafrik. Kolonieen u. Helgoland. 589

England wird seinen ganzen Einfluß aufbieten, um den Sultan vonSansibar zur Abtretung des von ihm der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaftverpachteten Küstenstrichs an Deutschland zu bewegen. Für diesen Fall wirddeutscherseits dem Sultan eine billige Entschädigung für die ihm entgehendeZolleinnahme gewährt werden.

2. Die Grenze zwischen der deutschen und englischen Interessensphäre inSüdwestafrika führt von dem in früheren Übereinkommen verabredeten Punktaus längs dem 22. Grad südlicher Breite nach Osten bis zum 21. Längen-grad, von da nach Norden längs diesem Grade bis zum Schneidepunkt des-selben mit dem 18. Grad südlicher Breite und von da nach Osten längs demTschobifluß bis zu dessen Mündung in den Zambesi.

3. Die Grenze zwischen dem deutschen Togogebiet und der englischenGoldküstenkolonie soll entsprechend dem deutschen Vorschläge durch eine Liniegebildet werden, welche die streitige Landschaft Krepi in der Weise durch-schneidet, daß der nördliche Teil mit Kpandu an Deutschland, der südlicheTeil mit Peki an England fällt.

4. Deutschland überträgt England seine Schutzherrschaft über Witu undSomaliland im Norden der englischen Interessensphäre.

5. Deutschland gibt seine Zustimmung, daß England über das SultanatSansibar mit Ausnahme des der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft verpach-teten Küstenstrichs das Protektorat übernimmt.

6. England tritt vorbehaltlich der Ermächtigung des Parlaments anSe. Majestät den deutschen Kaiser die Insel Helgoland ab. Für die Ein-führung der allgemeinen Wehrpflicht und der deutschen Zollgesetzgebung inHelgoland wird eine Frist vereinbart werden, auch soll den dermaligen Be-wohnern während eines bestimmten Zeitraumes das Recht, für die englischeNationalität zu optieren, gewährt sein.

7. Die übrigen auf koloniale Fragen bezüglichen Differenzpunkte, Rekla-mation wegen der Aufbringung des DampfersNeära", Abgrenzung derWalfischbai, Reklamation gegen die Englische Nigergesellschaft u. s. w. werden,nachdem festgestellt ist, daß über dieselben im Prinzip keine ernstlichen Mei-nungsverschiedenheiten bestehen, weiterer freundschaftlicher Verständigung Vor-behalten.

8. Bis zum formellen Abschluß des gegenwärtigen Übereinkommens,welches in kürzester Frist durch Notenaustausch geschehen soll, wird keineUnternehmung in Afrika, welche sich mit den vorstehenden Verabredungen imWiderspruch befindet, von einer der beiden Regierungen sanktioniert werden.