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187^. Londoner Protokoll über die pontusfrage.
Art. 2. Das Prinzip der Schließung der Dardanellen und des Bosporus,wie dasselbe durch den Separatvertrag vom 30. März 1856 hergestellt worden,wird aufrecht erhalten, sowie die Macht Sr. kaiserlichen Majestät des Sultans,die genannten Meerengen in Friedenszeiten den Flotten der hefreundeten undalliierten Mächte, falls die Ausführung der Stipulationen des Pariser Ver-trages vom 30. März 1856 es erfordern sollte, zu öffnen.
Art. 3. Das Schwarze Meer bleibt wie bisher den Handelsmarinen allerNationen geöffnet.
Art. 4. Die durch Art. 16 des Pariser Vertrages errichtete Kommission, inwelcher jede der Mächte, die gemeinschaftlich den Vertrag Unterzeichneten, durcheinen Delegierten repräsentiert ist, und die mit dem Entwurf und der Aus-führung der unterhalb Jsakitschi notwendigen Arbeiten betraut wurde, umdie Mündung der Donau, sowie die benachbarten Teile des SchwarzenMeeres von Sandbänken und anderen Hindernissen frei zu machen, damitdieser Teil des Flusses und die genannten Teile des Meeres in besten Zustandfür die Schiffahrt gesetzt werden, verbleibt in ihrer gegenwärtigen Zusammen-setzung. Die Dauer dieser Kommission ist auf einen weiteren Zeitraum von12 Jahren, und zwar vom 24. April 1871 bis 24. April 1883 — dem Terminzur Einlösung des von dieser Kommission unter der Garantie von Deutsch-land, Ostreich, Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien und der Türkeikontrahierten Anlehens — festgestellt.
Art. 5. Die Bedingungen des Wiederzusammentrittes der durch Art. 17des Pariser Vertrages vom 30. März 1856 gebildeten Flußkommission solldurch eine vorhergehende Verständigung zwischen den Flußmächten ohne Prä-judiz der auf die drei Donaufürstentümer Bezug habenden Klausel festgestelltwerden, und insofern irgend welche Modifizierung des Art. 17 des genanntenVertrages involviert sein mag, so soll letztere der Gegenstand einer Spezial-Konvention zwischen den Signatarmäcküen bilden.
Art. 6. Die Mächte, welche die Küsten dieses Teiles der Donau besitzen,wo die Katarakte und die Eisernen Thore der Schiffahrt Hindernisse bereiten,indem sie sich Vorbehalten, behufs Beseitigung dieser Hindernisse zu einerVerständigung zu kommen, erkennen den hohen kontrahierenden Parteien dasRecht zu, bis zur Tilgung der zur Ausführung der Arbeiten kontrahierendenSchuld eine provisorische Äbgabe auf Handelsschiffe jeder Flagge, welche vonnun an dadurch Nutzen ziehen, zu erheben und sie erklären, daß Art. 15 desPariser Vertrages von 1856 auf diesen Teil des Flusses für den zur Rück-zahlung der qu. Schuld notwendigen Zeitraum keine Anwendung findet.
Art. 7. Alle durch die europäische Kommission in Ausführung des PariserVertrages von 1856 oder des gegenwärtigen Vertrages errichteten Bautenund Etablissements sollen fortfahren, sich derselben Neutralität zu erfreuen,die sie bisher geschützt hat und welche seitens der hohen kontrahierendenParteien unter allen Umständen in gleicher Weise für die Zukunft respektiertwerden wird. Die daraus entspringenden Vorteile der Privilegien erstreckensich auf das gesamte Verwaltungs- und Jngenieurpersonal der Kommission.Wohlverstanden affizieren die Bestimmungen dieses Artikels in keiner Weisedas Recht der Hohen Pforte in ihrer Eigenschaft als Territorialmacht, wiebisher ihre Kriegsschiffe in die Donau zu senden.
Art. 8. Die hohen kontrahierenden Parteien erneuern und bestätigen alleStipulationen des Vertrages vom 30. März 1856, sowie auch deren Anhänge,die durch den gegenwärtigen Vertrag nicht annulliert oder modifiziert sind.
Art. 9. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationensollen innerhalb sechs Wochen oder früher, wenn möglich, ausgewechsel werden.