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2 (1777) M - Z
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574
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574 Verfolgungen.

ist ein unbilliges und unrechtmäßiges Betragen gegenMenschen, die nicht strafbar sind. Damit wir aber dieseBestimmung in das Helleste Licht sehen, machen wir nochfolgende Anmerkungen.

1. Die Gesetze sind allein gestiftet, um die Ordnungund den Nutzen der Gesellschaft zu erhalten. Sie müssenden Unschuldigen beschützen, den Staat, die Ruhe, dieRechte des weisen und tugendhaften Bürgers sicher stellen,den Strafbaren, welcher sie verletzen und die gute Ordnungstören wollte, im Zaume halten. Die Strenge und die Weis,heit sind dann in den Gesetzen gleich nokhwendig; jene, umdas Nebel zu verhüten, und diese, um das Gute zu best«dem.

2. Da es unmöglich ist, daß es nicht von Zeit zu Zeitunter den Menschen einige gebe, welche das allgemeine Bestenicht genug in Ehren halten, und nicht erfüllen möchten,was sie den Gliedern der Gesellschaft schuldig sind; so istdie Gewalt und die Strenge der Gesetze nokhwendig, umdieselben einzuhalten, sie zu ihrer Pflicht zurückzuleiten, unddie ansteckende Seuche des Beyspiels zu heilen und zu ver,hindern, welche die Straflosigkeit nur weiter ausbreitenwürde.

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In dergleichen Fällen können die Strafen, welche dieGesetze bestimmen, mit dem Namen der Verfolgung nichtbeleget werden: sie sind eine achtungswürdige Gerechtigkeit,die durch die Weisheit, die Nothwendigkeit, und den wahrenEifer fürs Gemeinbeste geordnet wird. Und man würbenichts, als Zerrüttungen, Laster, und Unordnungen in einerGesellschaft sehen, wenn keine Gerechtigkeit grübet würde,um Einhalt zu thun , und zu bestrafen.