z?6 Religion.
ihr Ansehen, ihren Gegenstand: aber sie streiken nicht gegeneinander; sie widersprechen sich einander nicht.
Die bürgerlichen Gesetze sind bestimmet, die Rechte undPflichten der Bürger zu ordnen; die geistlichen, um dieRechte und Pflichten des Gomsdiensts und des Gewissen-emzurrchten. Die bürgerlichen Gesetze haben die gute Ord-nung im gegenwärtigen Staate; dis geistlichen haben dieVersicherung der Seligkeit im zukünftigen Leben, zu ihremGegenstände. Die bürgerlichen Gesetze sind aufdas skerkeü,liche Ansehen gegründet; die geistlichen Gesetze haben das Amsehen Jesu Christi sechsten zuin Grunde, welchen alle Christenfür den Sohn Gottes, den König aller Könige, den erster,Gebiechcr aller Menschen erkennen. Er saget uns, * mansolle jenen für einen Heyden und publikancn halten,der die Rirche nicht höret. Er saget zum heiligen Peter,** was er auf Erden binden oder lösen werde, das wer-de auch im Himmel gebunden oder gelöstst ftyn. Er ma-chet durch den Mund des heiligen Pauls bekannt,^ daßes den Bischöfen zustehe, die Rieche Gottes zu regieren.
Also streiten diesezweyerley Gesetze nicht gegeneinander;sie widersprechen sich einander nicht.
Wenn die Kirche eine Fastenzeit, Fasttage, Zierlichkei-ten , Kirchengebräuche, Csreinonien einschet; so chm die>esden bürgerlichen Gesetzen nicht den geringsten Abtrag. Diegrößesten Fürsten machen sich eine Pflicht daraus, diese Ver-ordnungen in Ehren zu halten. Wenn das Bürgerlicheund Las Geistliche manchesmal in einem Gegenstände zusam-mentrtjfen , so gehr dort die Oberkeit zu beyden Seiten ein«mülhig zu Werke. Und man muß jenes gekünstelte Bestre-ben , zweyerley Gesetze gegen einander zu stellen, gegen die
geist,
« Matth. XVIII. " Ebend. xvi. ' ApostelZesth. XX.