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So sollen auch ferner bei den Adelichen Stifftern undandern Oolio^isn, vermöge der Usvsrsnlon, keine andere alseingebohrene Landsäßige Personen zu den Donolieisn zugelassenund befördert werden. Und dieses alles, wie obstehet, sollen undwollen Wir, Unsere Erben und nachkommende Herrschafft, alsotreulich fest und unverbrüchlich halten, auch daß darwieder vonjemanden gehandelt werde, nicht gestatten, und dagleich derenetwas geschehen oder fürgehen solte, sol doch solches vor un-kräfftig und ungültig gehalten, und die Stände einige nnquali-stcirte oder fremde Bediente zu aeeoptiron, nicht gehalten sepn.Alles treulich, fürstlich und ungefährlich. Urkundlich und zumehrer Bekräftigung alles dessen, auch steter, fester Haltung,haben Wir diese Unsere Dontirinntion und Dsalaration mitUnserm anhangenden Churfürstlichen Jnsiegel und eigenhändigenLudseriptiou wissentlich und wohlbedächtlich bekrüfftiget; sogeschehen auf Unserer Residentz Cleve, am fünften Monats-TageMartii, des Ein tausend Sechs hundert und Sieben und vier-tzigsten Jahres.
Friederich Wilhelm
(D. 8.) Churfnrst.
Als darauf die Stadt Abgesandte zur Abstellung einigerBeschwerden an den Landesherrn schickte, erhielt sie unter dem5. April 1647 nachfolgenden Bescheid:
„Unserem gnedigsten Herrn ist der Gebühr nach roksri-ret und vorgetragen morden, was an Dieselbe Bürgermeistere,Rath und gantze Gemeine Dero Stadt Bielefeld, durch ihreAbgeordnete, unterthänigst suppIicAuäo bringen und gelangenlassen.
Gereichet anfenglich und vors erste, Sr. Churfürstl.Durchl. die, aus getreiber Devotion geschehene Glückwünschung,zu dem, zwischen Sr. Churfürstl. Durchl. einß, und des HerrnPfaltz-Graffen zu Newburgk Fürstlichen Durchl. andreß Theilß,der Graffschaft Rauensbergk halber getroffenen Vergleich, so dergütige Gott von oben herab segnen und bestettigen wolle, zugnedigsten dancknehmenden Gefallen.
Waß hiernächst die angeführte Ornvnminn betrift, er-klären sich Sr. Churfürstl. Durchl. darauf folgender gestald: