Das Forderungsrecht für die Abfindlinge entsteht — wie jedessolches aus einem Vertrag z. G. Dritter entspringende Forderungs-recht für die Abfindlinge unmittelbar, d. h. ohne deren Beitritt,Genehmigung oder Kenntnis (vergl. oben Nr. 4 c).
Was die Entziehbarkeit des Forderungsrechts betrifft, sokommt es auch hierfür unter Anderem — vergl. oben Nr. 5 a, dund c — auf die causa an, die zwischen dem die Forderung Zu-wendenden und dem Dritten bestand. Der Gutsübernehmer willmit der Abfindung ineist eine, erst später einmal zur Wirkungkommende Pflichtteilsberechtigung des Abfindlings tilgen; eine recht-liche Verpflichtung, dies bereits zur Zeit des Uebergabe-vertrags — also während er noch lebt — zu thun, existiertnicht. Daher kann er jederzeit den Uebernahmevertrag wieder auf-löscn oder ändern, ohne daß der Abfindling dem widersprechenkann. Der Abfindling kann dies auch nicht etwa durch einen „Beitritt"zum Uebernahmevertrag oder eine „Genehmigung" desselben ändern,wie z. B. beim Schuldübernahmevertrag Z 415 BGBs.; denn dasBGB. scheidet eben die Verträge zu Gunsten Dritter vom Schuld-übernahmevertrag und läßt das Forderungsrecht des Dritten auseinem Vertrag z. G. Dritter sofort — ohne jeden Beitritt rc. —entstehen, so daß durch solchen Beitritt auch an dem Recht desDritten gar nichts geändert werden kann.
Uneutziehbar wird das Recht aber mit dem Tode des Ueber-gebenden; denn da die Guts- und Vermögensübernahmeverträgeeine succsssio anticipnta darstellen, ähnlich wie letztwillige Ver-fügungen wirken sollen, so muß das Widerrufsrecht mit dem Todedes — den Testator vorstellenden — Gutsübergebers endigen fi.Ebenso unentziehbar wird das Recht dann, wenn ein besonderesVersprechen des Uebernehmenden an den Abfindling aufLeistung der Abfindung vorliegt; dann klagt der Abfindling aberauf Grund dieses Versprechens, nicht auf Grund seines Forderungs-rechts aus dem Vertrag z. G. D.
Ebenso wird mau mit der Auszahlung der Abfindungssummedas Widerrufsrecht erlöschen lassen müssen; nur wird der Gutsüber-gebende, wenn der Abfindling z. B. ihn zu töten versucht hat(Z 2339 Nr. 1 BGBs.) oder sonst ein Erbunwürdigkeitsfall vor-liegt, die Abfindungssumme kondizieren können, weil damit der
*) Im Falt des Z 2339 Nr. 1 BGBs. wird aber der Uebernehmer einRiickforderungsrecht haben — vergl. oben Nr. 2 S- 80.
Abh. z. deutschen privatrecht I. 261 13
Danz, Die Auslegung rc. ^