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Die Auslegung der Rechtsgeschaefte : zugleich e. Beitr. zur Rechts- u. Thatfrage
Entstehung
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Das Forderungsrecht für die Abfindlinge entsteht wie jedessolches aus einem Vertrag z. G. Dritter entspringende Forderungs-recht für die Abfindlinge unmittelbar, d. h. ohne deren Beitritt,Genehmigung oder Kenntnis (vergl. oben Nr. 4 c).

Was die Entziehbarkeit des Forderungsrechts betrifft, sokommt es auch hierfür unter Anderem vergl. oben Nr. 5 a, dund c auf die causa an, die zwischen dem die Forderung Zu-wendenden und dem Dritten bestand. Der Gutsübernehmer willmit der Abfindung ineist eine, erst später einmal zur Wirkungkommende Pflichtteilsberechtigung des Abfindlings tilgen; eine recht-liche Verpflichtung, dies bereits zur Zeit des Uebergabe-vertrags also während er noch lebt zu thun, existiertnicht. Daher kann er jederzeit den Uebernahmevertrag wieder auf-löscn oder ändern, ohne daß der Abfindling dem widersprechenkann. Der Abfindling kann dies auch nicht etwa durch einenBeitritt"zum Uebernahmevertrag oder eineGenehmigung" desselben ändern,wie z. B. beim Schuldübernahmevertrag Z 415 BGBs.; denn dasBGB. scheidet eben die Verträge zu Gunsten Dritter vom Schuld-übernahmevertrag und läßt das Forderungsrecht des Dritten auseinem Vertrag z. G. Dritter sofort ohne jeden Beitritt rc.entstehen, so daß durch solchen Beitritt auch an dem Recht desDritten gar nichts geändert werden kann.

Uneutziehbar wird das Recht aber mit dem Tode des Ueber-gebenden; denn da die Guts- und Vermögensübernahmeverträgeeine succsssio anticipnta darstellen, ähnlich wie letztwillige Ver-fügungen wirken sollen, so muß das Widerrufsrecht mit dem Todedes den Testator vorstellenden Gutsübergebers endigen fi.Ebenso unentziehbar wird das Recht dann, wenn ein besonderesVersprechen des Uebernehmenden an den Abfindling aufLeistung der Abfindung vorliegt; dann klagt der Abfindling aberauf Grund dieses Versprechens, nicht auf Grund seines Forderungs-rechts aus dem Vertrag z. G. D.

Ebenso wird mau mit der Auszahlung der Abfindungssummedas Widerrufsrecht erlöschen lassen müssen; nur wird der Gutsüber-gebende, wenn der Abfindling z. B. ihn zu töten versucht hat(Z 2339 Nr. 1 BGBs.) oder sonst ein Erbunwürdigkeitsfall vor-liegt, die Abfindungssumme kondizieren können, weil damit der

*) Im Falt des Z 2339 Nr. 1 BGBs. wird aber der Uebernehmer einRiickforderungsrecht haben vergl. oben Nr. 2 S- 80.

Abh. z. deutschen privatrecht I. 261 13

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