einbaren nnd damit das Entstehen von Fordcrungsrechten desDritten verhindern. Denn der Promittent hat eben dem Drittennur versprochen: Das, was er dem Vcrsprechenscmpfangerschulden werde'), zu leisten; nicht hat er ihm versprochen, dieLieferungen anznnehmen oder etwas Derartiges; ebenso hat derVersprechensempfänger dem Dritten nur das zuwenden wollen, wasihm der Promittent schulden werde, nicht ihm gegenüber sich ge-bunden bezüglich der Rübenliefernngen st.
Dasselbe Verhältnis liegt beim Lebensversicherungsver-trag zu Gunsten Dritter vor; auch hier wird eine — durchPrämienzahlung — bedingte Forderung dem Dritten zugewendet.Mit der Eintragung des Namens des Dritten in die Polices oderUebertragung der auf den Inhaber gestellten Police erwirbt derDritte die Änssicht (vergl. oben snb d). Mit dem Tod desVersicherten wird er forderungsberechtigtst, bis dahin kann —da der Versicherungsnehmer bis dahin der alleinige Gläubiger ist— dieser ihm die „Aussicht" durch Vereinbarung mit der Versicherungs-gesellschaft entziehen, z. B. indem er Auflösung des Vertrags unterRückzahlung der Prämien vereinbart; er allein kann eine Fest-stellungsklage gegen die Versicherungsgesellschaft anstellen st.
Mit dem Tod des Versicherungsnehmers verwandelt sich die„Aussicht" des Dritten in ein Forderungsrecht, mit diesem Momentscheidet das Fordernngsrecht aus dem Vermögen des Versicherungs-nehmers aus und geht in das des Dritten über. Da der Nachlaßdas Vermögen des Erblassers nach seinem Tode begreift, so gehörtdieses Fordernngsrecht, weil es mit dem Tode des Erblassers ent-
st Es liegt wie bei der aktiven titulierten Delegation.
st Vergl. meine Forderungsüberweisung S. 133 und Z 33 S. 81.
2) Entsch. RGS. in Wengler, Archiv f. civil. Entjch. 1885 S. 522,ident, mit Bolze, Praxis, Bd. 1 Nr. 1131 S. 252.
st Nach § 331 BGBs. Unrichtig die Bemerkung unter 1 zu diesem Zin der Handausgabe des BGBs. von Fischer, daß, falls der Dritte vor demVersprechensempfänger sterbe, im Zweifel die Erben des Dritten nicht an seineStelle träten, weil noch kein Rechtserwerb, auch kein bedingter, vvrläge. Hatder Versicherungsnehmer seine Police gegen ein Darlehn verpfändet, so gehtdoch gewiß den Erben des Darlehnsgebers ihr Pfandrecht nicht durch den Todihres Erblassers unter.
st Verfällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so kann der Konkurs-verwalter alle diese Rechte ausüben. Seufferts Archiv Bd. 47 Nr. 225S.333 RG.