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„Was bei einer gewissen Art von Geschäften regelmäßig ge-thnn oder bestimmt zu werden pflegt, bildet den Geschäftsgebrauch,die Geschüftsübung, rnos, consnstucko", Verkehrssitte; sie kannsich auf Rechtsgeschäfte beziehen, z. B. das Dinggeld dem die Mieteantretenden Dienstboten zu überlassen, sie kann sich auf rein that-sächliche Dinge beziehen, z. B. Art der Verpackung. „Der Grund,warum das bei der Ordnung von rechtlichen Verhältnissen Beob-achtete, der rechtsgeschäftliche Gebrauch, die Verkehrssitte, Erheblich-keit besitzt, liegt in der Erfahrung, daß die Menschen ohne Grundnicht vom lieblichen abzuweichen Pflegen, daß ferner die Urhebereines Rechtsgeschäfts über solche Punkte, für welche sie sich derbestehenden Uebung anschließen, häufig eine ausdrückliche Bestimmungunterlassen, weil sie diese Ordnung für selbstverständlich erachten" si.
Aus diesem Grunde weist das Gesetz mit Recht den Richteran, bei zweifelhaften Ausdrücken, also falls der Richter auslegendthätig wird, den zweifelhaften Ausdrücken die Bedeutung zuzu-sprcchen, sie in der Bedeutung zu nehmen, welche die gebräuch-liche, die im Verkehr gewöhnliche ist.
2. „Ein Geschäftsgebrauch ist ein individueller oder allge-meiner, je nachdem er sich aus den gleichmäßigen Handlungen einereinzelnen Person oder eines Personenkreises (der Bewohner einerGegend, der Mitglieder einer Erwerbsklasse u. s. w.) zusammensetzt" ?).Es fragt sich, wann man von einer „Verkehrssitte" sprechen kann;offenbar setzt ein „Verkehr" immer eine Mehrzahl von Personenvoraus, so daß von vornherein der Brauch eines Einzelnen nichtunter eine Verkehrssitte fällt, nach welcher der Richter bei der Aus-legung sich zu richten hätte. Es kann auch eine Mehrzahl vonPersonen, die sich vielleicht untereinander über einen bestimmtenGebrauch geeinigt haben, hierdurch allein keine Verkehrssitte er-zeugen; denn eine Sitte verlangt einmal auch von Dritten be-merkbare Aeußerungshandlungen und sodann jedenfalls eineöftere Wiederholung solcher Aeußerungshandlungen, denn nur ausGrund solcher gleichmäßig wiederholter Handlungen ist es möglicheine „Sitte" zu konstatieren.
3. Die Verkehrssitte darf der Richter, da er in jedem Fallnach Treu und Glauben auslegen muß, dann nicht bei der Aus-
So Regelsberger, Pandekten Bd. 1 S. 100.Regelsberger a. a. O.
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