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Die Auslegung der Rechtsgeschaefte : zugleich e. Beitr. zur Rechts- u. Thatfrage
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2. Es fragt sich weiter, wie es mit der Auslegung zu haltenist, wenn dritte, nicht diesen Kreisen ungehörige Personen mitihnen Vertrage abschließen. Zunächst ist klar, daß, wenn es sichum Geschäfte handelt, die nicht zu den Spezial-Geschäftendieser Kreise gehören, nur die Worte in der nicht-technischen,Allen bekannten Bedeutung genommen werden können, ebenso wiesich auch aus dem wirtschaftlichen Zweck, den der Vertrag ver-folgt, und der ja bei jeder Auslegung zu berücksichtigen ist, einebestimmte Auslegung ergeben kann. Ein Grundstücksbesitzer hatseinem Nachbar, einem Gerber, einen Theil seines Grundstücks zumGerbereibetrieb verkauft, wobei sich der Gerber verpflichtet hatte,auf dem erkauften Teil keine „Gruben" anznlegen. Unter „Gruben"versteht man technisch in der Gerberei nur sog. Lohgruben, nichtsog. Aescher, d. h. in den Boden gesenkte Behälter, worin die rohenHäute mit Kalkwasser vorbereitet werden. Das Gericht nahm denAusdruck „Gruben" im Vertrag nicht in dieser engeren technischenBedeutung, da auch diese „Aescher" unangenehme Ausdünstungenverbreiten, und der wirtschaftliche Zweck des Vertrags darauf ging,den Verkäufer hiergegen zu schützen^).

Liegt der Fall nicht so, schließt also ein außerhalb einessolchen Kreises Stehender einen Vertrag mit einer solchem Kreiszugehörigen Person ab, der sich gerade auf Geschäfte diesesKreises bezieht, z. B. er schließt mit einem Architekten einen Ver-trag über Erbauung eines Hauses, so muß er die vom Architektengebrauchten Worte in der technischen Bedeutung, die sie in demKreise der Architekten haben, gegen sich gelten lassen. Ist alsoz. B. die erste Zahlung vereinbart „bei der ersten Balkenlage", soist die Zahlung dann zu bewirten, wenn nach dem Sprachgebrauchder Architekten „die erste Balkenlage" als „gelegt" gilt.

Spekuliert Jemand an der Börse und hat sich ausdrücklichden Börsen-Usancen, die dort herrschen, unterworfen, vielleicht durchUnterschreiben eines Schlußscheins, in welchem diese Unterwerfungvorgesehen ist, so hat er sich damit vertragsmäßig den Usancenunterworfen. Aber auch wenn keine solche Vereinbarung stattge-funden hat, muß er den Sprachgebrauch der Börse gegen sich geltenlassen; er mag sich vorher informieren, wenn er die an der Börse

-) Seufferts Archiv Bd. 18 Nr. 227 S-357 OAG. Lübeck. Auch hierwurde Einrede des Irrtums zurückgewieseu.

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