weil es unanständig ist, von Jemandem, der eine unentgeltlicheLeistung versprochen hat, mehr zu verlangen, als sich zweifellosans seinem Versprechen ergiebt (vergl. nachher S. 165 ff.).
Ebenso gilt die Regel beiStrafversprechen, wie Konventional-strafen, Verwirkungsklauseln. Denn auch hier ist es der Gläubigerallein, der einen Vorteil, und zwar einen Extra-Vorteil aus derVereinbarung zieht, und man wird jede Ausnutzung dieser Lage inder Weise, daß zweifelhafte Erklärungen auch noch zu Gunstendes Berechtigten ausgelegt werden sollen, als unanständig unddemnach als ausgeschlossen betrachten müssen. Daraus folgt ohneWeiteres, daß in solchen Fällen im Zweifel zu Gunsten des Ver-pflichteten auszulegen ist.
6. Wenn das BGB. in § 242 ausspricht, daß der Schuldnerverpflichtet ist, die Leistung so zu bewirken, wie Treu undGlauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, so sprichtes damit nichts Anderes aus als im K 157: „Verträge sind soauszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-kehrssitte es erfordern."
Der Unterschied liegt nur darin, daß der Z 157 eine Vor-schrift für den auslegenden Richter giebt und ihn anweist, diekonkrete Verpflichtung, um die es sich im Prozeß handelt, nachTreu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte fest-zusetzen, während Z 242 für die Kontrahenten ausspricht, daßaus jedem Vertrag derartige Verpflichtungen zur Entstehungkommen, wie sie Parteien, die nach dem Grundsatz von Treu undGlauben zu handeln pflegen, als zur Entstehung gekommen an-nehmen würden.
Durch die Vorschrift des A 242 wird übrigens in der Regeldie sog. sxcsptio cloli Z-snsralis ff gedeckt sein, insofern diesesxcsptio eine Rechtsausübung verhindern soll, die mit denGrundsätzen von Treu und Glauben im Widerspruch steht (clolokamt, (pni pstit, cpnoä rsckckiturns sstjff. Denn in allen Fällen,wo der Klüger aus einem Vertrag einen Anspruch geltend macht,
ff Vergl. Regelsberger, Pandekten I H 192 S. 686; Dernburg,Pandekten, 5. Aufl., I Z 138 S. 327; ferner: Entsch. RGs. Bd. 27 Nr. 44S, ISO; Vd. 26 Nr. 47 S. 252; Bd. 22 Nr. 41 S- 205; Bd. 20 Nr. 17S. 93; Bd. 18 Nr. 48 S. 238; Entsch. ROHGs. Bd. 2 Nr. 52 S. 229;Bd. 4 Nr. 80 S. 392. Seufferts Archiv Bd. 29 Nr. 17 S. 28; Bd. 24Nr. 36 S. 58; Bd. 16 Nr. 208 S. 346.ff 1. 8 xr. v. 44, 4.
Abh. z. deutschen Arivatrecht I.Danz, Die Auslegung rc.
213
10
14