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Außenwelt wahrgenommen werden können; er muß seinen Willenerklären, und diese Erklärung geschieht in der Regel durch Worte.Mit der Deutung dieser Erklärungen hat es die Auslegung zu thnn.Obwohl nun die Auslegung der Rechtsgeschäfte, man kann Wohlsagen, zum täglichen Brot des Richters gehört, ist die Litteratnrhierüber — man denke dagegen z. B. an die umfassende Litteratnrüber den Irrtum, mit dem sich die Praxis höchst selten zu beschäf-tigen hat, während Anslegungsfragen toto ckis zu beantworten sind— eine ziemlich dürftige.
Das Fehlerhafte bei fast allen Ausführungen über die Aus-legung der Rechtsgeschäfte ist zunächst das, daß man gar keineRücksicht darauf genommen hat, wie sich denn die auslegendeThätigkeit im Prozeß gestaltet. Die Anslegungsregeln wendensich an den Richter, nicht wie die anderen Bestimmungen desmateriellen Rechts an die Parteien; sie bestimmen nicht, daßbeim Eintritt gewisser Thatsachen ein subjektives Recht für denEinzelnen entstehen oder untergehen soll, sondern geben dem RichterVorschriften für seine urteilende Thätigkeit. Sie zeigen also eineaußerordentliche Aehnlichkcit mit den Vorschriften der Civilprozcß-ordnung.
Daß diese Seite der Auslegungsregeln, gerade die wichtigste,so wenig Beachtung gefunden hat, liegt vielleicht darin, daß dieAuslegungsregcln zwar Anwendung im Prozeß finden, aber stetsbehandelt werden im materiellen Recht, und da der Darstellerdes materiellen Rechts mit diesem, der ihm naheliegenden Materie,meist gerade genug zu thnn hat, so wird es unterlassen, den eigent-lichen Wirkungskreis, das eigentliche Gebiet für die Auslegung derRechtsgeschäfte zur Darstellung zu bringen.
^) Lang, Beitrüge zur Hermeneutik des römischen Rechts, 1857; Burck-hard, Die civilistischen Präsumtivuen (1866), S. 249—269; Leonhard, Irr-tum bei nichtigen Rechtsgeschäften (1882), S. 172 ff.; Ehrlich, Die still-schweigende Willenserklärung (1893), S. 1—112; Regelsberger, Die Aus-legung der Handelsgeschäfte im Hemdbuch des deutschen Handelsrechts vonEndemann, Bd. II, S- 386ff.; G. Riimelin, Werturteileu.Willenscntscheidungenim Civilrecht. Rektoratsrede. Freibnrg i./B. 1891; Meine Antrittsrede: DerRichter und die Auslegung in den Blättern für Rechtspflege in Thüringen,N. F-, Bd. XXI, S. 97 ff.; Regelsberger, Pandekten, Bd. I, 8 177;Dernbnrg, Pandekten, Bd. I, A 123; Windscheid, Pandekten I, Z 84;Arndts, Pandekten, 8 75; Wächter, Pandekten, 8 81, 82; Brinz, Pan-dekten, II. Aufl., 8 568; Holder, Pandekten, Bd. I, 8 56. Wichtig für dieLehre von der Auslegung und diese Lehre, ähnlich wie das citierte Werk vonEhrlich, wesentlich fördernd: Stein, Das private Wissen des Richters, 1893.
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