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vertragsmäßig freiwillig beschränkt haben, ist in allen anderenBeziehungen — soweit ihn unsere Grenzen uns zutheilen —,nicht minder unserer Herrschaft, unseren Rechten und unserenPflichten unterstellt.^ Kein Schiffahrtsvertrag konnte undwollte jemals den freien Strom zum torritoriunr nullius machen:herrenloses Land ist allein das Meer. Hiermit ist aber dereigentliche Gegensatz des See- und Landkrieges gegeben, dieses istder wahre und volle Inhalt des internationalen Rechtswillens,welchem einstens die Brüsseler Deklaration formalen Ausdruckzu geben berufen war, den sie aber zu finden nicht vermocht hatund zwar deshalb nicht, weil sie ihre toriuiui toeduioi aus demArsenale des Krieges entnahm, statt sie aus dem Geiste desFriedens zu erkennen, weil sie in Wahrheit den Schiffskriegdem Landkrieg gegenüberstellte, da es doch der Wille dereinberufenden Rechtsgemeinschaft war, die Pflichtzum Schutze alles privaten Eigenthums überall dazu statuiren, wo Herrschaftsbereich gesitteter Staats-gewalten wäre, gleichviel, ob der bedrohliche Kampfmit Schwertern oder Kanonen, auf Schiffen oderauf Pferden ausgefochten werde.
Wir verharren nun natürlich — und damit eilen wir zumSchluffe unserer Studie — in der solchermaßen gewonnenenPhase der Entwickelung nicht. Indem wir vielmehr fortfahren,unsere Friedensinteressen wie bisher stetig zu erweitern undzu verfeinern, werden wir auch unser gemeinsames Recht immermehr hnmanisiren und der Gewalt immer weniger Wirkungverstatten. In der That haben wir, als die große Mehrheitder gesitteten Völker, längst auch vor der Seebeuterei unserenwohlbegründeten Abscheu, und dies annoch allerdings bloßplatonisch sich regende Gefühl wird früher oder später zumenergischen Wollen erstarken. Das Meer wird ja allerdingsniemals zum Untergrund partikularer Hoheitsäußerung werden,
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