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bauende Deutschland wird auf dem Wege zum Industrie- undHaudelsstaate noch sehr viel weiter vorauschreiten müssen, ehedie Leiden eines unter dein Rechte der Seebeuterei wüthendeuKrieges schwer genug sein werden, um nicht nur eine moralischeVerurteilung, sondern auch eine thatkräftige nationale Reaktionhervorzurufen. Inzwischen aber befinden wir uns nicht in einerAnomalie des Rechtes, sondern in einem natürlich begründeten,notwendigen Entwickelungsstadium desselben, wenn wir dieBeuterei zu Lande, wo wir Hausen und herrschen, wo wir er-zeugen und verzehren, zum Verbrechen stempeln, dagegen zurSee sie anuoch dulden.
Nun ist aber der Begriff „Land" als Begriff und Objektdes völkerrechtlichen Systems alles dasjenige Gebiet, gleichvielin welcher Form es geologisch erscheint, in welchem wir imstände sind, freie Herrschaft auszuüben, welches wir mit denmannigfachen Betätigungen unserer Souverünetät erfüllen.Innerhalb dieser Grenzen lebt auch unsere nationale, innerhalbder Gesamtheit dieser Grenzen unsere internationale Pflicht zumSchutze alles privaten Eigentums, auch des feindlichen. Undmit dieser Reflexion sind wir auf die feste Basis eines positivenVölkerrechtssatzes gelangt, den wir der Präteusion des Schiffs-beuterechts als scheinbar historisch-nothwendiger Erweiterung desSeebeuterechts entgegenstellen. Denn diese Grenzen sind nichtauf festem Boden, sind nicht auf Stein und Humus, auf Waldund Feld beschränkt, sondern sie schließen auch Gewässer allerArt ein. Der See, der Strom und der Kanal, den unsereGrenzen umfangen, ist unser Macht- und Pflichtbereich so gutwie das Thal und die Höhen, die wir ohne Hülfe des Schiffesbetreten. Aber auch der internationale Strom, dessen Thalwegunsere Grenze verfolgt, oder den sie in zweifachem Zuge thal-wärts und bergwärts durchschneidet, auf dem wir unser aus-schließliches Hoheitsrecht zu Gunsten freier Schiffahrt für Alle
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