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Prisenrecht und Flußschiffahrt : eine völkerrechtliche Studie
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pflegt man auch die ernsthafteste Theorie auf die bedeutendeSchädigung hinzuweisen, welche dem Feinde durch Schmälerungoder gar Vernichtung feines Handels zugefügt und wodurchfeine Widerstandskraft um so bälder gebrochen werde. Als obdie Landbeute nicht durch die nämliche Reflexion, nur in noch vielhöherem Grade gerechtfertigt werden könnte! Nicht minder bedenklichist es, wenn zur Vertheidigung des Rechts der Gefangennahmeder unbewaffneten Schiffsbesatzung geltend gemacht wird, daßdiese in jedem Augenblick dem Feinde tüchtige Soldaten, bezw.Matrosen abgeben könne und darum unschädlich gemacht werdenmüsse. Ebensowohl ließe sich die Gefangennahme der ganzennicht gerade kranken oder imbecillen männlichen Bevölkerung imLandkriege rechtfertigen, aus der am Ende doch noch mancherkampffähiger Soldat zu rekrutiren wäre. Das Prinzip dermöglichsten Schädigung des Feindes sollte also von wissenschaft-licher Seite nicht ins Gefecht geführt werden; man setzt sichdabei Konsequenzen aus, für die man keine Verantwortung über-nehmen möchte. Die Erklärung der vermeintlichen Anomalie istvielmehr tiefer zu suchen; sie schwimmt nicht auf der seichtenOberfläche abstrakter Spekulationen über das sittliche Für undWider moderner Kriegsräson.

Wer der Geschichte des Krieges in der Entwickelung derMenschheit nachspürt, wird bald finden, daß seine Funktion imVölkerleben ursprünglich eine rein wirthschaftliche war, und inder Gegenwart wird er ihn dementsprechend bei allen denjenigenVölkern am meisten geübt sehen, bei denen schon die niedereKultur und das geringe Geistesleben ein anderes Interesse alsdas elementare der leiblichen Bedürfnißbefriedigung völlig aus-schließt. Die ewigen Fehden der Bewohner des dunklen Konti-nents sind rein wirthschaftliche und darum, vom Standpunkteihrer Verhältnisse aus betrachtet, allerdings hoch vernünftigeKriege. Das Rauben der Früchte und Herden, das Rauben

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