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galt es nun auf dem gütlichen Wege humanerer Rechtsbildung,durch Vertrag, auch jene der Stromschiffahrt zu erreichen, undman erhielt bald, was vor Jahrhunderten unmöglich schien, dieBefugniß unbehinderten Eindringens tief in die Adern der Kon-tinente von Land zu Land, als ob keine Grenzen existirten, wieauf dem Weltmeer.
Uebertrngen nun solcherweise die Staaten, mehr um dieEinigung und Ausnützung der in der freien Stromschiffahrtbegründeten Vortheile, als um die logische Vertiefung und Aus-gestaltung des hierdurch entstandenen neuen Rechts bekümmert,das seerechtliche Friedeusprinzip auf das Gebiet der Strom-systeme, so mochten sie wohl die Geltung auch der seerechtlichenKriegssätze in dem neuen Bereich als eine selbstverständlicheFolge des einmal zugelaffenen Systems betrachten, ohne zu be-denken, daß eben hier dieses neue Recht mit älteren und bislangnicht derogirten Grundsätzen des Völkerrechts in Kollisiongerathe.
Diese Kollision nachzuweisen und den Beweis anzutreten,daß die von den Mächten mehr oder minder unzweideutigacceptirte Generalisirung des Seeprisenrechts zum Schiffsprisen-recht ohne eine vollständige Verwirrung bislang als feststehendanerkannter Grundprinzipien des Völkerrechts nicht möglich ist,wird der Zweck der folgenden Erörterung sein.
Die Gegner der Seebente — und zu ihnen zählt längstdie Wissenschaft des weitaus größten Theiles der gesitteten Welt —pflegen insgemein die Thatsache der verschiedenen kriegsrechtlichenBehandlung des schwimmenden und des festländischen Privat-eigenthnms als eine anomale Willkür zu bezeichnen. Manerklärt es als jeden vernünftigen Grundes bar, daß es verbotensein solle, die in Wohnungen und Magazinen aufgespeichertenWaren wegzunehmen, dagegen gestattet sein, sie zu rauben,sobald sie auf Schiffen verfrachtet seien. Zu einiger Erklärung
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