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Prisenrecht und Flußschiffahrt : eine völkerrechtliche Studie
Entstehung
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durch sie zu begrenzenden Rechtssphäre entsprechen, und daß essomit nicht das Meer, die See an sich ist, welche die Unter'scheidung zwischen See- und Landkriegsrecht räumlich bedingt,sondern ein anderer Begriff. Dieser Begriff aber, diese räum-liche Unterlage desSee"kriegsrechts ist nichts anderes alsdas der Marinebehörde unterstellte Kriegsfahrzeug, gleichvielauf welchem nicht neutralen oder nicht neutralisirten Gewässer das-selbe schwimmt und in kriegerische Aktion tritt. Und die beute-mäßige Wegnahme des privaten Eigenthums ist darum nicht alleinim Seekriege völkerrechtlich zulässig, sondern überall da, wodieselbe vermittelst Kriegsfahrzeugen bewerkstelligt werden kann also auf Flüssen und Kanälen und an festländischen Plätzen,die im Bereiche der Schiffskanonen stehen."

So auffallend nun auch diese Rechtsthatsache sein mag,so wenig ist dieselbe mit dem bloßen Hinweis darauf zu negierenund gegenstandslos zu machen, daß sie bislang weder im Ernst-fälle durch die Praxis begründet noch durch die Wissenschaft er-kannt und formulirt worden sei. Ob die Kriegspraxis dereinsteinmal von dem Strombeuterecht Gebrauch machen wird, magdahin stehen; es wäre vielleicht nicht einmal das Schlimmste,was pessimistische Gemüther von dem zukünftigen europäischenWeltkriege befürchten können. Was aber die Wissenschaftvom Völkerrecht betrifft, so ist eben gerade ihr System eineminent fortschrittliches und jederzeit den nmgestaltenden Ein-flüssen historischer Begriffswandlungen ausgesetzt Und dieseThatsache trifft auch in unserem Falle zu. Auch die im so-genannten Seekriege erscheinende Art des Völkerkrieges ist demZuge der, alle menschliche Bethätigung ins Große und Intensivetreibenden Zeit gefolgt. Im Jahrhundert des Grotius, als dieersten Anfänge eines als wirthschaftlich und sittlich nothwendigempfundenen Völkerrechts sich entwickelten, und noch in derEpoche eines Klüber, der zum ersten Male in dem mit