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Prisenrecht und Flußschiffahrt : eine völkerrechtliche Studie
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welche den Schiffahrtsverkehr auf der See und aufder unteren Donau regeln?" Ebenso wie Niemand be-haupten wird, daß auf ein neutrales Schiff und seine Ladungin dem Seehafen einer kriegführenden Macht die Regeln derPariser Deklaration nicht Anwendung zu finden hätten, obwohldiese Macht kraft ihrer territorialen Hoheilsrechte über dieKüstengewässer und Häfen die unbeschränkte Souveränetät innoch weiterem Umfange als die Türkei auszuüben berechtigt ist;ebenso erscheint die von der Pforte aufgestellte Behauptung nichtstichhaltig, daß diese Regeln auf die Donauhäfen keine An-wendung zu finden hätten. . .

Indem nun diese, auch durch den Hinweis auf die That-sache des Einfahrens von Seeschiffen in den Stromlauf charakte-ristische Ausführung die Anwendung seerechtlicher Normen auchfür die Schiffahrt auf internationalen Strömen als dem gegen-wärtigen Völkerrecht entsprechend vindizirt, indem sie insbesonderedas Verhältniß eines neutralen Handelsfahrzeuges auf Stromzu den kriegführenden Parteien jenem auf See völlig gleichstellt,zwingt sie zu der nothwendigen und logischen Schlußfolgerung,daß auch die Behandlung feindlicher Fahrzeuge den hierfürzu See geltenden Grundsätzen unterliege, daß also auch Oester-reich die in den oben citirten Konventionen offenbar gewordenePräsumtion einer mangels anderweitiger Abmachungen aufinternationalen Strömen zulässigen Beuteübung theile.

Setzt man nun mit diesen Rechtsanschauungen jene englischeAnnahme von der Zulässigkeit der Brandschatzung offenerKüstenstädte durch maritime Gewaltmittel, wie sie in demeingangs berichteten Verfahren der englischen Manöverflotte desJahres 1889 mit verblüffender Unzweideutigkeit kundgegebenworden ist, in logische Beziehung, so wird man nicht umhinkönnen zu bemerken, daß die bisher üblichen BezeichnungenSeekrieg und Seekriegsrecht keineswegs dem lokalen Bereich der