21
für die Klärung unserer Frage hochwichtige völkerrechtliche Be-deutung verleiht.
Der türkische Kriegsminister verfügte hierauf die völligeSperrung der Donau für alle Schiffahrt, neutrale sowohl wieunter feindlicher Flagge dampfende, und provozirte dadurch jenesschon oben augezogeue völkerrechtliche Expose des Grafen Andrassy.Und hier vollends wird geradezu die Gleichartigkeit des strom-rechtlichen Systems mit dem Seeschiffahrtsrechte behauptet, oderwenigstens ein wesentlicher Unterschied geleugnet. Denn es heißtdaselbst weiter: „Außerdem müssen wir aber darauf bestehen,daß das Eigenthum unserer Staatsangehörigen auf der Donauund in deren Häfen, seien es Schiffe oder deren Ladung, wennes nicht möglich war, dieselben vor Entfaltung der Kriegs-operationen und vor Verhängung der von den Kriegführendenangeordneten Maßregeln aus dem in Frage stehenden Fluß-gebiete zu entfernen, den allgemein angenommenen völkerrecht-lichen Grundsätzen entsprechend respektirt werde. Der Schutzdes Völkerrechts deckt das Eigenthum der Neutralen auf demLande und zur See, und es erscheint uns an und für sich voll-kommen unzulässig, das Eigenthum unserer Staatsangehörigenin den Donauhäfen dieses Schutzes berauben zu wollen. Außer-dem können wir aber auch nicht zngeben, daß zwischender Schiffahrt auf einem internationalen Strome,wie die Donau, und dem Schiffahrtsverkehre auf demMeere mit Bezug auf die Anwendbarkeit der durch diePariser Deklaration vom 16. April 1856 formulirten,seerechtlichen Regeln ein wesentlicher Unterschied ob-walte. Die Schiffe auf der Donau führen mit demgleichen Rechte wie auf dem Meere ihre nationaleFlagge. Vielfach sind es Seeschiffe selbst, welche dieuntere Donau befahren. Im wesentlichen herrschteine volle Uebereinstimmung in den gesetzlichen Normen,