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freibleiben auf den in den Artikeln 15 und 16 erwähntenStraßen, Eisenbahnen, Seen und Kanälen.
Dieser Grundsatz erleidet eine Ausnahme nur bezüglich derBeförderung von Gegenständen, welche für einen Kriegführendenbestimmt und nach dem Völkerrecht als Kriegskontrabande an-zusehen sind.
Alle in Ausführung der gegenwärtigen Akte geschaffenenWerke und Einrichtungen, namentlich die Hebestellen und ihreKassen, sowie die bei diesen Einrichtungen dauernd angestelltenPersonen sollen den Gesetzen der Neutralität unterstellt seinund demgemäß von den Kriegführenden geachtet und geschütztwerden.
Der fundamentale Unterschied zwischen diesen Bestimmungender Kongoakte und den analogen des Rhein- und Donau-Schiffahrtsrechtes springt in die Augen. Zwar sind auch dieseafrikanischen Wasserstraßen nicht unter das Regime ewigerNeutralität in dem Sinne gestellt, daß sie als neutrales Gebietnicht in das Kriegsfeld einbezogen werden dürften; zwar wirddemnach auch auf ihnen, gleichwie auf den europäischen Strömen,aller Handel jene Störungen zu Kriegszeiten sich gefallenlassen müssen, welche durch die strategische Benutzung der Waffer-läufe bedingt sind, aber „kriegerische Hostilität" auf denselbengegen Handelsschiffe, Prisenrecht gegen schwimmendes Privat-eigenthum, soweit letzteres nicht etwa dem Kontrabande-Transportzuzuzählen, ist verboten.Dieses Verbot aber, oder mit anderenWorten: Die Ausdehnung des den Landkrieg beherrschendenBenterechts auch auf das schwimmende Eigenthum, wonach das-selbe ebenso wie das Privateigenthum auf dem Festlande vorZerstörung und Besitzwechsel infolge kriegerischer Gewaltanwen-dung geschützt ist — dieses Verbot ist es, welches dem europäi-schen konventionellen Stromschiffahrtsrecht annoch fehlt unddasselbe in ebenso bedeutsamer wie bedauerlicher Weise von dem
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