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Nun aber sind es direkte zur Sache gehörige Kundgebungender Mächte, welche uns zu der Annahme nöthigen, daß dieseletzteren solches ans internationalen Strömen unter feindlicherFlagge schwimmende Privateigenthum als nicht bloß der Zer-störung, sondern auch der Occupation kriegsrechtmäßigerweiseausgesetzt erachten. Zunächst bestimmt nämlich Artikel 12 eineram 23. Mai 1840 zwischen Spanien und Portugal abgeschlossenenKonvention, daß die bis zum Augenblick der Kriegserklärungauf dem Duero transportirten oder lagernden feindlichen Waren,sowie die Fahrzeuge, weder von Embargo noch von Konfis-kation betroffen werden sollten. Indem nun diese Stipulationdas Verbot der Konfiskation des feindlichen Privateigenthumsvertragsmäßig erwirkt, gehen die Paktanten offenbar von derVoraussetzung aus, daß die Konfiskation ohne eine solche Klauselvölkerrechtlich zulässig und zu gewärtigen gewesen sein würde;sxetzptio llrinal rsgulain.
Bedeutsamer aber als diese Stipulation der beiden iberi-schen Mächte, weil aus einhelligem Willensschluß sämtlichereuropäischen Mächte hervorgegangen, sind jene Bestimmungender Berliner Kongokonferenz, welche die Schiffahrt auf denStrömen des Kongobeckens, insbesondere auf den gewaltigenLäufen des Koügo und des Niger regeln, in Verbindung mitdem ganzen System künstlicher Zufahrtstraßen, Kanüle rc., welchein jenen natürlichen Wasserläufen ihren Ausgangspunkt finden.Zunächst bezüglich des Kongo bestimmt Artikel 25:
„Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsaktesollen in Kriegszeiten in Kraft bleiben. Demgemäß soll aufdem Kongo, seinen Verzweigungen, Nebenflüssen, und Mündungen,sowie auf den, letzteren gegenüberliegenden Theilen des Küsten-meeres die Schiffahrt aller Nationen, neutraler wie krieg-führender, zu jeder Zeit für den Gebrauch des Handels frei sein."
Ter Handel soll gleichfalls, ungeachtet des Kriegszustandes,
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