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der Militärbehörde stehen, der neutralen Flagge das Passirendes zum Kriegsfeld gewordenen nationalen Stromtheiles znverbieten oder es im freundlichen Entgegenkommen zu gestatten.Im letzteren Falle aber wird das neutrale Schiff, solange essich auf dem betreffenden Stromtheile befindet, zweifelsohne derFeldpolizei unterstehen ^ und sich alle jene Belästigungen gefallenlassen und allen jenen Gefahren sich aussetzen müssen, welchediese Kontrolle und das Passiren der Linien au sich im Gefolgehaben.
Was dagegen die Behandlung des unter feindlicher Flaggefahrenden Schiffes betrifft, so befinden wir uns hier schonmit einer einzigen, naheliegenden Reflexion bedeutsamerweise imGebiete des Seerechts: Die feindliche Schiffahrt auf demnationalen zum Kriegsschauplätze gewordenen Stromtheile wirdschon aus dem Gruude völlig unmöglich sein, weil keine Kriegs-macht ein feindliches Hoheitszeichen, wie es die Schiffsflaggeist, in ihrem Bezirke dulden, sondern dasselbe zu beseitigen undzwar unter Umständen gewaltsamerweise zu beseitigen suchenwird. Durch diese Gewaltanwendung ist aber das feindlicheSchiff samt Ladung — der Natur der Gewaltmittel entsprechend— der Beschädigung und im schlimmsten Falle der völligenZerstörung ausgesetzt — einer Zerstörung, welche keineswegsdurch strategische Nothwendigkeit bedingt zu sein braucht. Hierausergiebt sich aber die bedeutsame Folgerung, daß das feindlicheSchiff und seine Fracht, obgleich beides Privateigenthum ist,in Bezug auf seine Unverletzlichkeit in einem ganz anderen kriegs-rechtlichen Verhältniß zum Feinde steht, als dasselbe Privat-eigenthum stehen würde, wenn es auf irgend eine Weise, zuLand verfrachtet, den festländischen Kriegsschauplatz passirte, woes im schlimmsten Falle dem feindlichen Reguisitionsrecht, derZerstörung aber nur im Falle strategischer Nothwendigkeit aus-gesetzt wäre.
Sammlung. N. F. VI. 141.
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