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Prisenrecht und Flußschiffahrt : eine völkerrechtliche Studie
Entstehung
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Und eben dieses internationale Regime des gleichen Rechts fürAlle war nicht nur Zweck, sondern auch Voraussetzung desgeschehenen Verzichts. Es kann und muß darum auch dertürkisch-österreichische Zwischenfall ganz unabhängig von derSpezialfrage, welcher Einfluß dem Kriegszustand auf die Ver-wirklichung des konventionellen Schiffahrtsrechtes zugestandenwerden dürfe zunächst unter dem Gesichtspunkte der vollstenGegenseitigkeit? betrachtet werden, und der österreichische Protesthatte sich darum zuerst an Rußland zu richten, dessen strategischeOperationen jene beanstandeten Gegenmaßregeln der türkischenKriegsleitung zur selbstverständlichen und nothwendigen Folgehatten. Es ist eben erst und allein die Neutralisirung desStromes, welche, indem sie wiederum gleiches Recht für Alleschafft, zugleich auch die Interessen der neutralen Schiffahrt wahrtund jede aus einem Kriegszustände zwischen den kontrahirendenMächten etwa zu gewärtigende Behinderung der freien Strom-schiffahrt rechtlich unmöglich macht. Erst der Neutralisations-vertrag iuvolvirt den Verzicht der Ufermächte, die ihrer Hoheitunterstehenden Stromtheile zur Basis kriegerischer Operationenzu machen.

Eine Neutralisirung europäischer Ströme hat aber, wiewir gesehen, bislang nicht stattgefunden, und die für Friedens-zeiten vereinbarte Freiheit der Schiffahrt ist darum in Kriegs-zeiten allen jenen Beschränkungen ausgesetzt, welche sich aus derThatsache ergeben, daß die nationalen Theile des Stromesjederzeit in das Kriegsfeld einbezogen werden können. DasKriegsrecht herrscht dann auch auf dem betreffenden Flußtheile.

In diesem Falle wird nun aber das Schiff unter feind-licher Flagge einem wesentlich anderen Schicksale entgegengehen,als das neutrale Fahrzeug. Für das letztere werden im all-gemeinen die völkerrechtlichen Grundsätze über die Behandlungder Neutralen maßgebend sein. Es wird insbesondere im Belieben