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Generalstab im voraus kaum bestimmen können. War dietürkische Maßregel im fraglichen Falle übertrieben, so würdesie in einem anderen es vielleicht nicht sein, während der Schadensür die Schiffahrt derselbe bliebe.
Indessen noch eine andere Ratio in dem österreichischenExpose erweckt Bedenken. Es ist die Andeutung der Möglich-keit „unzulässiger Interpretationen der auf diesem Flußgebieteauszuübenden Hoheitsrechte". So vage diese Andeutung ist,so bedeutsam ist sie. Sie führt nämlich auf die praktisch undtheoretisch gleich wichtige Frage: Auf welche Hoheitsrechte ver-zichten denn die Uferstaaten eines sogenannten internationalenFlusses, indem sie die Freiheit der Schiffahrt auf demselbenvereinbarenDenn daß das internationale Rechtsgeschäft,welches sich in unserem Falle .vollzieht, als vertragsmäßigeSelbstbeschränkung in der Ausübung von Hoheitsrechten undsomit als Verzicht juridisch zu qualifiziren ist, unterliegt keinemZweifel. Dann aber finden auch die allgemeinen RechtsgruudsätzeAnwendung, daß Verzichte auf das Strengste, d. h. einschränkendausgelegt werden müssen, wobei Prinzip ist, daß nur sofern derZweck jene Beschränkung als Mittel erfordert, die Beschränkungals gewollt anzunehmen ist, daß im übrigen die Beschränkungausdrücklich ausgesprochen werden muß. Jnterpretirt man nununter Zugrundelegung dieser allgemeinen Rechtssätze die frag-lichen Verträge, so ergiebt sich sofort, daß die Uferstaaten ebennur auf jenes Recht verzichtet haben, resp. verzichten wollten,zufolge dessen sie vor dem Vertragsschlusse befugt waren, jedefremde Flagge von dem in ihren Hoheitsbereich gehörigenFlußtheile entweder gänzlich fern zu halten, oder doch nurunter willkürlichen Bedingungen zuzulaffen. Es ist also das.nationale Vorrecht zur Benutzung des Stromtheiles zu fried-licher Schiffahrt zu Gunsten eines internationalen gleichen Rechtesfür Alle aufgegeben worden, nicht mehr und nicht weniger.
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