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Hoheitsrechte, die von der Pforte als Ufermacht, innerhalb derdurch die Verträge gezogenen Grenzen, über dieses Flußgebietausgeübt werden können. Durch die Verträge ist aber dieFreiheit des Schiffahrtsverkehrs auf der Donau garantirt unddie Prätension der Pforte, die Donau lediglich als ihre Ver-theidigungslinie anzusehen und auf derselben beliebige Ver-fügungen zu treffen, stünde an und für sich schon mit der unterden Schutz des öffentlichen europäischen Rechtes gestellten Freiheitdes Schiffahrtsverkehrs auf diesem Strom in Widerspruch oderkönnte wenigstens zu durchaus unzulässigen Interpretationen derauf diesem Flußgebiete auszuübenden Hoheitsrechte führen."
Es kann nun aber im Gegensatz zu diesen Ausführungengar keinem Zweifel unterliegen, daß wenn Rußland das Rechtfür sich in Anspruch nehmen durfte, die Donau mir militärischenStreitkräfteu zu überschreiten, auch die Türkei ihrerseits be-fugt war, dies mit militärischen Mitteln zu verhindern. Wasdem Einen Recht ist, muß dem Anderen billig sein, und diLNeutralität des Flusses — in diesem Falle das Verbot jeglicherkriegerischen Aktion auf demselben — war ja nirgends vereinbart.Schon aus diesem einen praktischen Falle mag man ersehen,wie schwierig es ist, die beiden aus so grundsätzlich verschiedenenZuständen, wie es ^nun einmal Krieg und Frieden sind, ent-stammten Rechtsansprüche der kriegführenden Mächte und derneutralen Schiffe in einer allen Interessenten gerecht werdendenWeise zu versöhnen! Eine andere Frage ist freilich die, ob dieSperrung der Donau in dem Umfange, wie sie der türkischeKriegsminister anzuordnen für gut fand, eine Nothwendigkeitwar, welche nach manchen Theoretikern gewisse an sich un-zulässige Gewaltakte zu rechtfertigen vermag. Allein für denvölkerrechtlichen Schutz der Schiffahrt ist damit wenig gewonnen.Die militärische Nothwendigkeit ist kein feststehender Begriff,sondern ein strategischer Zufall, den selbst die Herren vom
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