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festgelegte Beschränkung der Operationen auf enge Grenzenvöllig aus. Die eiserne Nothwendigkeit des Krieges wird hierimmer selbst mit dem besten Willen in Konflikt kommen. Somachte während des Krieges von 1866, in welchen vier Rhein-uferstaaten verwickelt waren, die Koblenzer Behörde allerdingsbekannt, daß der Kurs von Schiffen für den Handelsverkehrnicht gehindert sein sollte. Trotzdem kamen aber auf Seitenbeider kriegführenden Theile Gewaltakte vor, über welche sichbesonders die holländische Schiffahrt beklagen zu müssen glaubte.Und dazu war der Rhein in diesem Falle nichts weniger alsein Objekt von besonderer strategischer Bedeutung. Dagegenwar dies in ganz eminenter Weise die Donau im letzten russisch-türkischen Kriege. Und hier wurde denn auch die Frage derneutralen Schiffahrt im höchsten Grade akut und führte zulebhaften, völkerrechtlich überaus interessanten diplomatischenErörterungen. Der türkische Kriegsminister hatte nämlich —'„Ue Ouuuds etant eonsiäörö eomms iigne äs äsksuss" —jeglichen Verkehr auf der Donau überhaupt verboten, mit derWirkung, daß „Iss batiEuts eomm6 Isur cargaisons 86roiit89.1818 6t eoiiti8gii68" (Proklamation des Serdars Ekrem vom29. April 1877 Martens, X. U. 8. II. 8. Tom. III. S. 200).Gegen dieses Verbot erhob insbesondere Oesterreich energischeReklamationen. „Wir können," hieß es u. a. in einem Schreibendes Grasen Audrassy an den österreichischen Botschafter GrafenZichy in Konstantinopel vom 22. Mai 1877 (Martens a. a. O.S. 202), „wir können vor allem nicht zugeben, daß die Donauvon der Türkei einfach als ihre Verteidigungslinie bezeichnetund angesehen werde. Die Donau ist in erster Reihe einefreie, dem Verkehre aller Handelsflaggen geöffnete Wasserstraße,und der freie Verkehr auf diesem Wege darf, mit Bezug aufden Handel, durch Niemanden und durch keinerlei Hindernisseeingeschränkt werden. Wir bestreiten nicht die territorialen
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