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Prisenrecht und Flußschiffahrt : eine völkerrechtliche Studie
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besitzt. Wenn nun aber hier wie dort den betreffenden, theilsan, theils auf dem Strome sich befindenden Objekten aus-drücklich eine militärische Zauva-Zaräs für den Kriegsfall stipulirtwird ähnlich etwa, wie eine solche auch den neutralenObjekten der Genfer Konvention zugestanden ist, so scheinthieraus jedenfalls das mit Sicherheit hervorzugeheu, daß dievertragenden Mächte beim Abschluß ihrer Konventionen dieMöglichkeit militärischer Operationen auch auf diesen mit demRechte der freien Schiffahrt begabten Strömen keineswegs fürausgeschlossen hielten.

Ganz von derselben Voraussetzung ging offenbar dasWiener Kabinet aus, als es 1878 auf dem Berliner Kongreßzu wiederholten Malen den Vorschlag machte, das Donau-Delta, seine Inseln und Ufer zu neutralisiren ein Vorschlag,welchem bekanntlich keine Folge gegeben wurde.

Hinsichtlich der interozeanischen Kanäle es handelt sichzunächst nur um den Kanal von Suez nöthigt die That-sache der ausdrücklichen und bekanntlich erst nach überaus lang-wierigen Verhandlungen zu stände gekommenen Neutralisirung ^zu demselben Schluß, daß dieselben nämlich, auch wenn aufihnen, wie auf dem Suezkanal, von Anfang an völlig freieSchiffahrt vertragsmäßig erwirkt ist, ohne besondere, die ewigeNeutralität stipulirende Abmachung von den Mächten als völker-rechtlich zulässiger Kriegsschauplatz prüsumirt werden.

Nun ist aber schon aus bloßen militärisch - technischenGründen nicht zu vermeiden, daß die solcherweise gestattetenkriegerischen Operationen auf dem Strome mehr oder wenigerempfindliche Hinderungen für alle Schiffahrt mit sich bringenwerden zunächst unabhängig davon, ob diese Schiffahrt eineneutrale, oder ob sie die feindliche Flagge führt. Der Umfangmoderner Kriegsoperationen und die Intensität und Tragweitemoderner Zerstörungswerkzeuge schließen eine von vornherein

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