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Prisenrecht und Flußschiffahrt : eine völkerrechtliche Studie
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wohl überhaupt nicht zu vermuthen sind, da derartige Objekteregelmäßig nicht Gegenstand konventioneller Rechtsbilduug zuwerden Pflegen, scheint in der Rechtsgeschichte der sogenannteninternationalen Ströme, dieser bedeutsamen Objekte des Völker-rechts und der konventionellen Rechtssetzung, ganz besonders Platzfür die zu ermittelnden Rechtsemanationen gegeben zu sein.Zunächst die europäischen Stromschiffahrtsinteressen haben be-kanntlich verhältnißmäßig schon früher einen überaus lebendigenRechtsverkehr zwischen den Mächten provozirt, bis dann zuAnfang dieses Jahrhunderts in den Artikeln des Wiener Kon-gresses wenn nicht ein formaler, so doch ein prinzipiellerAbschluß erreicht wurde. Während sich bis dahin das einzel-staatliche Hoheitsrecht, zumal auf dem Rhein und auf derDonau, zum wenigsten noch in der Form von Finanz-Schiffahrts-abgaben geltend machte, erhob der große Kongreß die Freiheitsolcher Schiffahrt für Jedermann neben Beseitigung aller dieserAbgaben zum geltenden Rechte der mehrufrigen Ströme desKontinents: In Hinsicht auf die Freiheit der Schiffahrt theilensie seither mit dem Meere dasselbe Regime.

Allein die Wiener Fürstenversammlung vereinbarte keineBestimmung über die Fortdauer, bezw. über das Schicksal diesesneuen Schiffahrtsrechtes dann, wenn die Uferstaaten sich imKriegszustände befinden. Wohl erscheint schon in der deutsch-französischen Konvention über den Rhein-Schiffahrtsoctroi vomJahre 1804 das bedeutende Wortneutral", allein die hierstipulirte, in spätere Verträge übrigens nicht wieder aufgenommeneNeutralität erstreckt sich nur auf die Kassen, die Fahrzeuge unddie Beamten der Octroiverwaltung und zwar in demselbenprinzipiellen Umfang, wie dies in einem anderen späterenTraktate, in Artikel 21 der Schiffahrtsakte von 1865, auch fürdie zu Zwecken der Donauschiffahrt geschaffenen internationalenVerwaltungsanstalten vereinbart ist und noch heute Geltung

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