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also auf hoher See und in den Küstengewässern derkriegführenden Theile."
Dies ist nun aber auch alles, was der Autor, was dasganze Handbuch auf unseren Zweck bezügliches darbietet. Diespezielle und leider plötzlich höchst praktisch gewordene Frage,ob die feindliche Flotte, wenn sie die Stadt Peterhead brand-schatzt, im See- oder Landkriege beutet, ist durch die angeführtenDeduktionen nicht erledigt, ja nicht einmal gestreift.
Nun aber ergiebt sich für diese von der englischen Manöver-flotte des Jahres 1889 eröffnete Kriegsperspektive noch einweiterer geradezu unabsehbarer Hintergrund, sobald man sievom Standpunkte moderner militärischer Eventualitäten ausbetrachtet: Wie nämlich, wenn diese englische Armada, oderirgend eine Kriegsflotte zu Berg eines schiffbaren Stromes, oderdurch die Linie eines Kanals fährt, brandschatzt sie dann dieUferstädte im Land- oder im Seekriege und nimmt sie die feind-lichen Handelsschiffe auf diesem Strome als Seeprise oder alsLandbeute? Mit anderen Worten: Beutet sie hier völkerrechtlichzulässig oder mit Verletzung des gegenwärtigen Völkerrechts?Unterliegt auf Strömen und Kanälen schwimmendes Privat-eigenthum dem Recht der guten Prise oder nichts
Auch für diese theoretisch bisher nicht zur Diskussion ge-kommene Frage wird die Ermittelung und Feststellung derStaatenpraxis, soweit eine solche in der internationalen Kriegs-geschichte, in Vertrügen, Deklarationen re. in die Erscheinunggetreten ist, den Ausgangspunkt aller dogmatischen Erörterungenbilden müssen. Ich habe mich an dieser Stelle mit einem ziemlichdürftigen Quellenmaterial zu bescheiden. Aber auch aus diesemwerden sich in hohem Grade bedeutungsvolle Schlüsse ziehen lassen.
Während etwaige völkerrechtliche Abmachungen über diefragliche Materie, soweit nationale, d. h. von ein und demselbenStaatsgebiete umschlossene Ströme in Betracht kommen könnten,