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abzugeben geeignet ist. Schon näher zu unserem Ziele führtuns Geffcken im 29. Stück des Handbuchs, Das Seekriegsrecht,S. 547. Hier heißt es:
„Wenn der Seekrieg den allgemeinen Normen unterliegt,welche für den Krieg überhaupt gelten, so ergeben sich aus seinerNatur doch gewisse Unterschiede vom Landkrieg. Diese betreffendas Kriegsfeld, die Kriegsmittel und die Gegenstände, gegenwelche der Angriff sich richtet. Der Schauplatz des Seekriegesist nicht bloß das feindliche und das eigene Gebiet, also diebeiderseitigen Küstengewässer, die als Theil des Staates gelten,sondern auch die gesamte hohe See, die nullirw territorinm ist;erst an der Grenze des neutralen Küstengewässers muß derSeekrieg Halt machen, innerhalb desselben darf kein Angriff,noch Vorbereitung dazu stattfinden, in dasselbe hinein darf keineVerfolgung sich erstrecken. Den neutralen Küstengewässerngleichgestellt sind neutrale Binnenmeere und gewisse vertrags-mäßig neutralisirte Wassergebiete — Meere, Meerengen undStrommündnngen, wovon näher bei der Neutralität."
Folgen wir nun dieser Verweisung in das dreißigste Stückdes Handbuches: „Die Neutralität", so werden wir nach demStudium langer und vortrefflicher Ausführungen doch zu unseremBedauern konstatiren müssen, daß wir auch hier irgend etwasfür unsere Zwecke relevantes nicht gefunden haben. Wohlaber in dem 29. Stück des Buches, „Das Seekriegsrecht"betitelt, einer höchst sorgfältigen Darstellung desselben Autors,heißt es in spezieller Beziehung ans die Beuterei (S. 588):
„Feindliche Schiffe und das auf denselben befindliche feind-liche Privateigenthum werden weggenommen von den Kriegs-schiffen des Gegners, und sofern einer der kriegführenden Theilenicht der Pariser Deklaration von 1856 beigetreten ist, wie dieVereinigten Staaten, auch von den autorisirten Kapern. DieWegnahme kann überall erfolgen, wo der Seekrieg erlaubt ist,
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