Druckschrift 
Prisenrecht und Flußschiffahrt : eine völkerrechtliche Studie
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
 

8 '

Perels in seinem internationalen öffentlichen Seerecht derGegenwart, zweifelsohne weitaus der sorgfältigsten mono-graphischen Bearbeitung des Seerechts in Kriegs- und Friedens-zeiten, streift die Frage nur von weitem (S. 187), ohne jedochauf sie einzugehen, oder auch nur sie aufznwerfen. Am meistenbietet noch das Holtzendorffsche Handbuch, welches als neuesteund eingehendste Gesamtdarstellung des modernen Völkerrechtsohnedies besondere Beachtung beansprucht. Dort heißt es nunzunächst in Band IV., S. 326 (Krieg und Kriegsrecht im all-gemeinen von C. Lueder):Unter Kriegsfeld oder Kriegs-schauplatz, auch Kriegsbereich oder Kriegsraum oder auch Kriegs-gebiet ist im gewöhnlichen Sinne derjenige Theil der Erdoberflächezu verstehen, auf welchen faktisch gekriegt wird. Das ist in derRegel der Natur der Dinge nach außer dem offenen Meere das (Land- und See-) Gebiet der kriegführenden Mächte.Aber auch anderes neutrales Gebiet muß in jenem gewöhnlichenSinne Kriegsfeld genannt werden, sobald faktisch Krieg auf ihmgeführt wird."

Im rechtlichen und engeren Sinne mit der Bedeutung,daß es zum Schauplatze des Krieges gemacht werden darf undder kriegsrechtlichen Behandlung untersteht, ist dagegen Kriegs-feld nur das Gebiet der Kriegführenden, dazu das offene Meer.Denn nur das Gebiet der Kriegführenden bildet rechtlich denGegenstand des Angriffes und der kriegsrechtlichen Behandlung,d. i. der Duldung der durch den Krieg herbeigeführten Nach-theile, Lasten, Leiden und Gefahren. Das offene Meer gehörtaber dazu, weil es für die beliebige Benutzung Aller frei ist,und deshalb soweit, als diese Freiheit nicht gewissen Be-schränkungen im Interesse des Handels unterliegt, auch zurBenutzung als Kriegsfeld Allen offen steht."

Es liegt auf der Hand, daß diese Ausführung nur dieallerweiteste Basis für die Erörterung unserer Spezialfrage

( 742 )