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Prisenrecht und Flußschiffahrt : eine völkerrechtliche Studie
Entstehung
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Die Engländer, welche das Verbot der festländischen Beutereigleichfalls ihrem nationalen Strafrecht einverleibt, welche gleich-falls der Brüsseler Deklaration beigetreten sind und dieselbesogar eifrig gefördert haben, scheinen in der That der letzterenMeinung zu sein, andernfalls sie wohl kaum die Brandschatzungoffener Städte in ihre Manöveridee ausgenommen haben würden.Und doch geschieht diese Gewalt einer Stadt, verwirklicht sichder Vollzug des Beuteaktes auf dem Festlande! Wer entscheidetnun hier und nach welchem Recht ist zu entscheiden?

Das völkerrechtliche Verbot der Landbeute erfreut sich ge-wissermaßen einer, in Gestalt eines Deklarations-Entwurfeszustande gekommenen, indes eben als bloßer Entwurf der for-mellen Sanktion noch entbehrenden Kodisizirung. Artikel 38 desBrüsseler Deklarations-Entwurfes lautet nämlich:Im pro-priöte privoo uo pout pas ötrs eontisgueo" und Artikel 39:1-6 pillgM 68t IorM6ll6IN6Nt iutorllit."

Allein indem der lokale Geltungsbereich dieser Verbotelediglich durch die Worte gegeben ist:low ä6 Ausrro sur tarro",ist eine unseren speziellen Fall klärende Interpretation des vor-liegenden Textes nicht zu gewinnen, selbst wenn man seine inter-nationalrechtlich verpflichtende Authentizität als feststehend an-nehmen wollte.

Ein Versuch der Ermittelung des Gewohnheitsrechtes würdesich gleichfalls als fruchtlos erweisen. Denn die historischenFälle der Brandschatzung von Küstenstädten durch feindlicheFlotten datiren aus einer Zeit, in welcher auch das Verbotder Landbeute noch keineswegs eine sichere Errungenschaft desinternationalen Rechts war.

Es bliebe somit allein der Rekurs an die Theorie übrig.Aber sowohl die zahlreichen Systeme ebenso wie die vielenSpezialarbeiten über Kriegsrecht und Beuterecht insbesondere,bieten leider kaum mehr wie vage Andeutungen. Selbst

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