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Prisenrecht und Flußschiffahrt : eine völkerrechtliche Studie
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qualifizirte Beuterei. Denn sie ist nicht wie jene im gewöhn-lichen Sinne eine unmittelbare und mehr oder minder zufälligeFolge der aus anderen Gründen stattgehabten Gewaltanwendung,sondern sie droht diese Gewaltanwendung ^ erst an und drohtsie in keiner anderen Absicht an, als in der, mittelst der augen-blicklichen Uebermacht den feindlichen Privaten eine beliebigeSumme von Werthen wegzunehmen. Im modernen Kriege aus-geübt, ist sie darum Raub während des Kriegszustandes undein Ueberbleibsel aus der kriegerischen Bethätigung innerhalbjener historischen Völkerrechtsgemeiuschaft, welche durch dengemeingültigen Rechtssatz:guao ox bostibus oapiuntur, jureZ'sntium statt in capieiitiuiii tiuut? geeint wurde? Immer aberist die Brandschatzung Beuterei, und diese Konstatirung ist dieGrundlage aller weiteren Rechtsdeduktion.

Nach heutigem, zweifellos positivem, auf der gemeinsamenRechtsüberzeugung aller gesitteten Nationen beruhenden Völker-recht ist die Beuterei, d. h. die systematische Wegnahme desfeindlichen Privateigenthums zum Zwecke der Bereicherung, ver-boten, und dieses internationale Verbot erfreut sich sogar, durchVermittelung der nationalen Rechtsordnungen, welche den Tat-bestand der Beuterei in ihre Strafakte ausgenommen haben,des physischen Schutzes. Aber es gilt bekanntlich nur fürden Landkrieg, für den Seekrieg gilt es nicht. Im Seekrieg istdie Beuterei, ist die Wegnahme feindlichen Privateigenthumsdurch militärisch organisirte Streitkrüfte gestattet und bis-lang geübt.

Wir setzen nun den Fall: Es findet zwischen einer be-festigten Hafenstadt sowie den anschließenden Strandbatterieuund einer Kriegsflotte ein Kampf statt: Ist dies nun Land-oder Seekrieg? Oder wir setzen geradenwegs den Ernstfall desEingangs citirten Flottenmanövers: Ist hier Gewalt zu Landoder zur See?

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