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dieses gegenwärtige Völkerrecht die Sache juristisch liquid undabgenrtheilt ist.
Darüber zunächst kann allerdings kein Zweifel herrschen, daßdas von der englischen Flotte in den Manövern des Jahres 1889mit einer gewissen Beflissenheit demonstrirte Verfahren im völker-rechtlichen Ernstfälle als Beuterei zu qualifiziren sein würde —nämlich als Beuterei, bethätigt in der besonderen Form derBrandschatzung. Der völkerrechtliche Begriff der Brandschatzungist bekanntlich von einem ähnlichen Akte in der Sphäre desKriegsrechts, nämlich von der Kontributionirung, wohl zu unter-scheiden. Unter Kontributionirung versteht man die Auflagevon Werthsummen an irgend welche Selbstverwaltungskörper —ländliche oder städtische Gemeinden, Distrikte, Provinzen — desoccupirten feindlichen Landes durch die occupirende Kriegsgewalt.Die Kontributionirung hat demnach mit der Brandschatzung denZwang durch militärische Gewalt gegen Nichtkombattantenbehufs Perzeption von feindlichem Privateigenthum gemein, alsosowohl die Art des Verfahrens, wie den Inhalt des Aktes.Dagegen beruht der wesentliche Unterschied der beiden Artenmilitärischer Zwangserhebungen aus feindlichem Privateigenthumin dem Zwecke, bezw. in der Absicht, in welcher sie erfolgen.Während die Kontributionirung lediglich als eine durch die be-sonderen Umstände bedingte Erscheinungsform des Nothrechts,als eine Verwaltungsmaßregel des die Regierungsgewalt augen-blicklich äs tnoto ausübenden Feindes angesehen werden mußund als Steueräqnivalent, als Naturalleistung (Requisition)oder endlich als Strafe zur Erhebung kommt, ist die Brand-schatzung nichts anderes, als die Benutzung der physischen Ueber-macht zur privatrechtlichen Schädigung der feindlichen Unterthanen,bezw. zur eigenen Bereicherung. Die Brandschatzung ist alsonach Inhalt und Zweck Beuterei, und zwar ist sie, im Bereicheder modernen Völkerrechtsgemeinschaft belhätigt, gewissermaßen
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