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onem recitare. Hoc enim conventualiter est conclusum,ut in colloquendis voluntatem Domini Spiritus sanctamdignetur nobis inspirare. Über dem Text auf fol. I heißt es:Diffinita colloquiorum. Fol. I— IV V und V—X scheinen vonje einer Hand, wenn auch zu verschiedenen Zeiten geschrie-ben zu sein; 1 ) von fol. XI an bis zum Schlüsse ist ein be-ständiger Wechsel der Hände und Tinte zu beobachten;fol. 56 v ist unbeschrieben, desgl. fol. 57 v —59 v ; mit fol. 60beginnt mitten im Text (ville desolate, siehe unten AbdruckS. 134) wiederum eine neue Hand, die bis zum Schlüsse,wenn auch mit der Tinte wechselnd, geht.
Der mehrfach wahrzunehmende Wechsel der Handwird zunächst die Vermutung nahelegen, daß wir eine Ori-ginalniederschrift der Kolloquiumsbeschlüsse voruns haben. Davon kann aber doch keine Rede sein. Wäredie Handschrift ein Originalprotokoll der Kapitelsbeschlüsse,das also in den einzelnen Kapitelsversammlungen aufgenom-men wurde, so müßte die chronologische Ordnung strengeingehalten sein; das ist aber in unserer Handschrift nichtder Fall, wie sich aus zahlreichen Stellen des Abdruckesergibt. Dagegen sprechen ferner die vielfachen Auslas-sungen, die sich finden, zumal bei Eigennamen; weiter diehäufigen Schreibfehler und sonstige Nachlässigkeiten inder Niederschrift, die in ihrer Mehrzahl darauf hinweisen,daß der Schreiber eine nicht verstandene oder für ihn aneinzelnen Stellen unlesbare Vorlage abgeschrieben hat. Denschlagendsten Beweis, daß die Eintragungen nicht gleich-zeitig erfolgt sind, liefert fol. 39 (= S. 110 des Abdruckes),wo es zum Jahre 1439 bezw. 1440 von dem Prior ArnoldHüls heißt: „cuius anima in Christi pace quiescet." DieserWunsch kann doch nur in einer Zeit niedergeschriebensein, als der Tod des Priors in naher Aussicht stand. Bis1449 war Arnold Hüls Prior; nach mehrjähriger schwererErkrankung (Probus S. 92 ff.) starb er am 17. April 1451.
x ) Wenn es auch fol. 2 V heißt: Ego frater Johannes Probus . . .conscripsi (siehe unten S. 47), so ist das auch aus der Vorlageübernommen.