t
iy IV. Abschnitt.
nicht Hencnknechlc seyn *) , haben die Schweitzer bür-gerliche Rechtsgleichheit zur Grundlage aller ihrer Ver-fassungen gemacht, und die Wahl aller Beamten in dieHände der Bürger gelegt. In einigen Kantonen übt sogardas Volk die Landeshoheit unmittelbar aus. Hier lindensich weder Gebieter noch Knechte, weder bevorrechteteKasten noch Leibeigenschaft, weder Kriegsheere nochSchaaren von Zöllnern, weder Monopole noch endlose Li-sten von Auflagen, weder Willkür noch Gnade einzelnerMächtigen. Alles dies bewirkt natürlich, dafs die bürger-liche , häusliche und moralische Lage der Alpenvölkerausserordentlich unterschieden von der Lage der Unter-thanen in den andern Ländern Europa’s seyn inufs.Die scharfen Kontraste zwischen den Verfassungen derScliweitz und andrer Länder , der ganz verschiedeneGang der bürgerlichen politischen Geschäfte , der Ver-hältnisse und Begriffe im Einzelnen , wie im Allgemei-nen, müfsen jeden Ceist, der Kraft, die Dinge in ih-rem Wesen zu betrachten, und Trieb sich aufzuklärenhat, zur tliätigsten Untersuchung antreiben. Diese Un-tersuchungen, welche sich von aller Spekulation dadurchso sely unterscheiden, dafs sie von Wirklichkeit ent-standen , von dieser immer geleitet, berichtigt und aufdiese immer zurückgeführt werden, bringen bald aufden Weg der Wahrheit, erzeugen ganz neue Gedanken,erhellen die unbestimmten und dunkeln Ideen, und rei-nigen so nach und nach den Kopf von Irrthümern und
*) Ausdrücke der Appenzeller im Anfang des XV. Jahr-hunderts,
\