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Nachtrag 1 (1803)
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das Erbrecht eines jüdischen Ehemannes auf denNachlaß seiner, ohne Testament, kinderlos ver-storbenen Ehefrau, eingereicht hat. Es läßt sichaber beweisen, daß das in den Preußischen Staatennoch itzt gültige Ritual recht keineöweges diesich selbst in jedem Worte widersprechende sinnlo-se Träumereien (ckslirsntiurn soinnia) einigeralter Rabbinen, deren Gemüthszustand, währendsie ihre Werke schrieben, niemand untersucht hat,in sich begreift, und vorzüglich nur auf das mo-saische Recht bezogen werden kann. Auch be-merke ich noch vorläufig, daß die von mir S.gr ff-allegirten Tychsen sehen, Tellerschen undLo h nst ein scheu Gutachten, in folgender Schrift:Beitrag zur neuesten jüdischen Geschichte fürChristen und Juden gleich wichtig, und ver-anlaßt durch die vor dem königl. Kammcrgc-richte zu Berlin erhobene Streitfrage:

Bleibt der Jude, der zum Christenthumübergeht, bei der jüdischen Religion?" "Herausgegeben von l). Wilhelm Abra-ham Teller. Berlin bei Mylins 1788-vollständig abgedruckt sind, und sich jedermanndurch Nachschlagen überzeugen kann, .daß meineEistrakte genau uud richtig sind. Wie dieStelleauf der umgekehrten Seite des Titelblattes des