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S ch y l ch a n A r u ch, ,J o r e-D e a No. r 5und denBefehlen der vorzüglichsten Nabbinen (Nabb iMo-sche bar Majemon, in seinem Buche ZadChasaka Vened. 1x74. Th-IV. sol. sch col.
i:. No: 9. Tit. Hilchot Ne zeuch Trakt.Advodah Sara sol. 27. col. r.) verbotenvon einem christlichen Arzte Arzenet zu nehmen,und es läßt sich darthnn, daß man einzig undallein in Rücksicht dieses an sich widersinnigenVerbots, jedoch nicht ohne Widerspruch der me/dizinischen Fakultäten verschiedener Universitäten,den Zuden die Doktor-Würde ertheilt, und siezur Praxis gestattet hat. Es war aber billig aufein Vorurthcil zu reflektiren, das leichter für Un-sinn erklärt, als abgeschafft werden konnte. Eswar eine Pflicht der Menschlichkeit, für diejenigenaus ihren Glaubensgenossen Aerzte zu bestellen,die von ihren christlichen Mitbürgern Arzenei zunehmen, durch ein Neligionöverbot gehindertwürden. Ursprünglich wurde auch die Pra-xis der Iudenärzte auf ihre Glaubensgenosseneingeschränkt, wobei aber bemerkt zu werden ver-dient, daß die orthodoxen Nabbanitcn noch bisauf den heutigen Tag zur Hülfe eines Arztes über-haupt wenig Zutrauen haben, da sie nach demTalmud glauben, (Kuduschtm sol. 8r. cvi. i.)
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