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viel Gutes gesagt wird. Ferner werden sie mirerlauben, ihre Dissertationen, eine nach der an-dern, oder auch alle auf einmal, wie es mir ge-fallen wird, in jeder möglichen litterarischen,grammatischen, philosophischen Rücksicht öffent-lich auf meine ganz eigene Art zu kritisiren, undich kann dem Publiko im Voraus versichern, daßwenn ich es thue, es ein sehr sauberes StückArbeit werden soll. Sie aber werden nichts da-gegen sagen können, da ich das Recht habe so-gar über die Memoiren der Akademie derWissenschaften zu schreiben, und sie gewiß nichtglauben, daß ihre P.rivatschriften *) wenigerunter meiner Kritik sind, als jene Memorabilien ei-
damit gewonnen, als daß sie, was vorher nichtmöglich war, das Wort Jude gegen den, der cs sichgegen sie, in dem von ihnen anerkannten,von mir aber ausdrücklich bestrittenenund verworfenen Sinne bedient, erwie-der»: und Einem der zu ihnen sagt: „Geh' du bißeinIud e", antworten können: „Was thu ich mitdem Juden? Du bist selbst ein Jude!" Ob leg-rerer dann eine Jnjurienklage anstellen kann, istnicht leicht zu bestimmen.
') Allgemeines L-R. Th. Tit.XX. §.262.