sten sind, und im Schylchan Aruch Co*schein hamnuschp. Cap, H.LZ, §. Z. wird aus-drücklich befohlen:
„es soll Pflicht seyn, die Freigeister und„Naturalisten, wenn man die Gewalt dazu„hat,s öffentlich mit dem Schwerdt um-„zubringen, sonst aber durch listige Anschläge„ihre Erwürgung zu bewerkstelligen."
Daß solcher vollgültigen Beweise ungeach-tet, dennoch der Eid eines Juden wider einenChristen/Glaubwürdigkeit verdient?? CredatJudaeu3 Appella! — if )
•) In Rücksicht der Solemnitaten des Judeneide«jsi folgendes merkwürdig:JmHefsen-Darmstckdtschen ruftderRich,ter, sobald der Jude, welcher den Eid leistensoll, in die Gerichlsstube tritt, dem Gcrichisdie-ner zu:
„hole mir eine Zange, um ein Fenster auszu,„brechen, ehe der Jude schwört-Der Jude muß hierauf fragen:
„Was soll das Fenster?"worauf ihm der Richter antwortet:
„Meinst du etwa, daß da du falsch schwörst,„und dich der Teufel nun holt und zum Fen«„ster hinausführt, du wollest mich auch zu<„gleich um das Fenster bringen? —
(Estor. de lubi. jud. jur. §. 61.)
An andern Orten muß der Jude ein härenesHemd anziehen, und baarfüßig auf die Zigender ausgebreiteten Haut einer Schweinsmutier,die innerhalb 14 Tagen Junge gehabt, hinwe-lkn. Andere Statuten bestimmen:
„der schwörende Jud soll »ch b s an den Hals„ins Wasser begeben, vorher aber da«„beschnittene Glied seines Leibes„dreimal anspeien und verfluchen."
In der Synagoge soll der Rabbi während derEidesleistung auf der Schaffen- un&Sciiebborimein teckia auch ein terno blasen. Vor dem Gersetzschrank muß aber
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