Wider d i e I u d pmtroiHEx| - - ZV j ■ Wort der Warnung e n. )- a N .'; alle unsere christliche Mitbürger. "i 'J Fünfte Auflage. Berlin, bei Joh. Wi lh. Schmidt. 1803. / An E. Cz** *. eine Universität auf welcher Juden als „Macklcr und Geldverleiher der Studiren« „den geduldet werden; — das sind un- „auszutrocknendePontinische Süm« „pfe. Denn, nach dem alten Sprüch- „wort: wo ein Aas liegt, da samm« „len sich die Adler, und wo Faul- „niß ist, Hecken Insekten undWür- „mer." Laßt doch das Aas wegschaffen, und die Raubv.bgel sind verscheucht; laßt die Faulnist 6 vertilgen, und das giftige Gewürm' muß sterben. Thut das bei Zeiten, sonst werden die Geyer euch fressen, und die Insekten eure Nachkommen todten. Aber den Juden gebt volles Bürgerrecht, grenzenlose Privilegien, unbeschrankte Konzessionen, Fabriken-Prämien, Generalpachte, Do- mainen-Aemter, und freies Eigenthum eures Grund und Bodens. Sie werden euch königlich belohnen, denn „ihr werdet stehen und die tzeerden der „Juden weiden; eure Söhne und Töchter „werden der Juden Knechte und Mägde „seyn; — ihr werdet im Schweiße eureö „Angesichts arbeiten, aber das erwählte „Volk Gottes wird die Früchte gsnies- „sen, und herrlich leben"!! So steht geschrieben die Weissagung im Talmud; es geschehe also, „daß bei Ehren bleiben die Orakel der ;,Rabbinen." ***r. / Ueber den Juden-Staat, (de civitate Judaeorum) oder über die bürgerlichen Rechte der Juden. Eine historischpolitische Abhandlung vo» Christian Ludwig Paalzow, Zkönigl. Preuß. Kriminal-Rath bei dem Kammergerichte, Berlin bei Schöne izoz. 8. 126 S. §Nit Vergnügen zeigen wir dem Publikum hier eine «Schrift an, durch deren Herausgabe sich der gelehrte und achtungswürdige S?err Verfasser ein neues Verdienst um die Litteratur, und noch mehr um das Bedürfniß seiner Zeitgenossen erworben hat, denen jede wahre Darstellung des für das allgemeine Wohl höchst verderblichen Geistes des Judenthums, das gleich einem üppig wuchernden Unkraute die schönsten Pflanzen des Guten und Schönen überall unterdrückt, herzlich willkommen seyn muß. Eben deshalb halten wir uns auch verbunden, unsern Lesern eine ausführliche Anzeige dieser Schrift zu liefern, um sie mit den Grundsätzen bekannt zu machen, die der Verfasser überall befolgt hat, und die seiner Einsicht, Wahrheitsliebe und Freimüthigkeit gleich viel Ehre bringen» 8 „Fast durch alle Lander von Europa," sagt ein großer Philosoph unsres Zeitalters, ®) „verbreitet sich ein mächtiger feindseliger Staat, „der mit allen andern im beständigem Kriege „lebt, und fürchterlich schwer auf die Bürger drückt; es ist das I udenkhum. Ich „glaube nicht, und hoffe eö in der Folge dar- „zuthun, daß dasselbe dadurch, daß es einen „abgesonderten und so fest verketteten Staat „bildet, sondern dadurch, daß dieser Staat „auf den tzaß des ganzen menschlichen „Geschlechts gegründet und aufgebauet „ist, so fürchterlich werde. Von einem Volke, „dessen geringster seiner Ahnen hoher hinauf- „steigt, als wir andern alle in unserer Geschieh? „te, und in einem Emir, der alter ist als sie, „seinen Stammvater sieht —; das in allen „Völkern die Nakommen derer erblickt, welche „es aus seinem schwärmerisch geliebten Vatcr- „land vertrieben' haben —das sich zu dem „den Körper erschlaffenden und den Geist für „jedes edle Gefühl tbdtenden Kleinhandel und „Wucher verdammt hat und verdammt wird —; „das durch das heiligste Band, waö dieMensch- „heit bindet, durch seine Neligion, von unsern „Mahlen, von unserm Freudenbecher, und von „dem süßen Tausche des Frohsinns mit uns, „von tzerzen zu Herzen ausgeschlossen ist —; „das bis in seine Pflichten und Rechte „und bis in die Seele des Allvaters „uns andere alle von sich absondert „-; von so einem Volke sollte sich *) I- ©• Fichte Beiträge znr Bericht, der Urtheile über die franz^ Revol. S> i*6. 9 „etwas anders erwarten lassen, als daß ge- „schieht, was wir täglich sehen, daß in einem „Staate, wo der unumschränkteste König mir „meine väterliche glitte nicht nehmen darf, und „wo ich gegen den allmächtigen Minister mein „Recht erhalte, mich doch jeder Jude, dem es „einfallt, ungestraft ausplündert." „Wahr jsts leider, daß man vor verschiedenen Tribunalen eher die ganze Sittlichkeit, „und ihr herrlichstes Produkt, die Religion angreifen darf, als die jüdische Nation" —; aber wahr, ewig wahr bleibt es auch, daß jede Ge- setzgebung verbunden ist, jene Grundsätze der Wahrheit und der Weisheit zu bestattigen, nach denen Herr Fichte die Juden beurtheilt hat. Herr Paalzow erwarb sich daher ein großes Verdienst, daß er die Richtigkeit dieser Prinzipien durch eine zweckmäßige Zusammenstellung historischer Thatsachen über die.bürgerliche Verfassung der Juden darthat; und seine Bemühungen bleiben deshalb um so schrtzenswere ther, da solche auf Erfahrung und Geschichte vieler Jahrhunderte gegründete Beweise allgemein überzeugender sind, als'die scharfsinnigsten Argumente spekulativer Philosophen, denen man gewöhnlich, ohne viele Umstünde, den Vor- wurf der Unverstandlichkeit, oder den Einwand macht, daß die Sache wohl in der Theorie richtig seyn könne, jn der wirklichen Welt aber nicht Statt finde. Im ersten Abschnitte liefert der Verfasser einen historisch-politischen Abriß Per Verfassung der Juden in Egypten vor und nach ihrer Flucht so wie auch während ihrer babylonischen Gefangenschaft, bis zur Zerstörung Jerusalems. Der zweite Abschnitt enthalt ihr Schicksaal im Morgen- und Abendlande, in Spanien, dem stiren Germanien, desgleichen in Pohlen, Ungar»/ Algier, Holland und Frankreich. Ueberall, und zu allen Zeilen, zeigte sich der dose Geist des Judenthums in Bosheiten und Betrügereien auf eine unerhörte und s*>r die Menschheit schimpf- lid)c Art thätig; überall war Niederträchtigkeit das Eigenthümliche des jüdischen Nationalcha- rakters. Sveton und Tacitus, und in neuern Zeiten Hollberg bezeugen, daß die Juden schon zur Zeit der römischen Republik hart, widerspenstig, zum Aufruhr und zur Empörung geneigt, durch ihren Schmutz und die tiefe Verworfenheit ihres Charakters aber den Römern dergestalt verhaßt gewesen sind, daß man ihre Tempel für unheilig hielt, und sich, wenn sie haufenweise umkamen, so wenig darum bekümmerte, als ob sie das Wetter vom Himmel erschlagen hatte. Wie konnte auch ein römischer Bürger, eine Person, der die ganze damals bekannte Welt mit Ehrfurcht begegnen mußte, einen Juden achten? Man würde die Bildung der Römer und ihre edle Natur beschimpfen, wenn man glauben wollte, daß je ein Jsraelit Gnade in ihren Augen gefunden hatte! Alles Verworfene war ihnen ein Gräuel, und so mußte der Abschaum des Abscheulichen ihnen mit Recht nur ein Gegenstand der Verachtung seyn. Es giebt nichts Böses, das nicht ein Jude gethan hat. In Pohlen war den Juden nicht blos der Zoll, die Münze, die Lotterie, die Post und das Leihhaus, sonder» sogar die christliche Taufe verpachtet, und sie verkauften an christliche Eltern den Schlüssel zum Taufstein. Wer nicht Geld genug hatte, mußte sein Vieh, und oft seine Klei- II der und seine Betten hergeben, um sich so von den Juden die Erlaubniß zu erhandeln, sein Kind in die christliche Kirche aufnehmen zu lassen. Solcher Schändlichkeiten sind nur Juden fähig. In Holland wurden die Juden so mächtig, daß Hollberg bezeugt: „wenn Jesus von „Nazareth nach Amsterdam gekommen wäre, „so hätte die Juden niemand hindern können „ihn zum zweitcnmale zu kreuzigen." Sogar in den Republiken der Seeräuber, in Algier, Tunis und Tripolis, ist den Juden doch das Bürgerrecht und die Bcfugniß Grundstücke zu besitzen, schlechterdings untersagt. Wie verworfen muß derjenige seyn, den sogar die Räuberbanden von sich stoßen! ! Ucbrigens haben die Juden in Deutschland, sogar noch nach der Publikation der Peinl. Halögerichts-Ordnung, das Recht behauptet: die von ihnen erkauften gestohlenen und geraubten Güter und Sachen nicht eher herauszugeben, bis ihnen das dafür ausgelegte und bezahlte Kaufgeld erstattet worden. (S. Olcnschlager Crläu- ter. der Gold. Dulle S, IYZ.) Obgleich die Reichspolizei-Ordnung von 1577. Tit. 20. §. 2 diese privilcgirte abscheuliche Diebeshehlcrei ausdrücklich abgeschafft hat, (Gerstlacher tzandb. Th. X. S. 18YY.) so haben doch die Juden Mittel gefunden, sich dies schändliche Prärogativ noch bis auf den heutigen Tag in einigen Partikularrechtcn und Statuten, wie z. B. in Frankfurt am Main, zu erhalten, (S. Schlos- ser Oiss. de banno Judaeorum secund.. leges Moeno-Francofurtens,, quo res ami ssae et furto oblatae restituto pretio recuperantur, Altorf 1752. §. 18^ JBöhmer ad CCL. Art, L,Z. n. 1,) Auch im Preußischen hat ihnen die Di ebe shehluIIg ausdrücklich verboten Werden müssen, (Myl. Corp. C. M. Tom« V. Tit. von SchinderSkn e chten, Bettlern, Zigeunern-und Juden. S. 124. Conf. v. 2i. Mai 1671.) Einen deutlichern Beweis ih- rr rechtlosen Denkungsart kann es nicht geben. Nach den Zeugnisse!! glaubwürdiger Schriftsteller, ivurdeii die Juden deshalb aus Egnpten vertrieben, weil die ganze Nation die Kratze und den Aussatz hatte, und die Hirten sogar. daS Vieh auf der Weide ansteckten. Man nannte diese Krankheit Elepanthiasis, die dFähigkeit, und Lukretius bezeugt, daß nur die Egyp- tischcn Juden damit behaftet gewesen waren. Auf gleiche Art haben die Juden (7321) in Frankreich, und (1348^) in der Schweitz und ini Elsaß, dnrch-'die Aussätzigen die Brunnen vergiften lassen. (S. Aus. Hcinr. p. ZieglerS täglichen Schauplatz. Franks. 1695. Fol. S. Z« Col. 2. S. 333. Eol. l. 2. und Sebast. Münsters Cosnwgraphie. Basel 1550. S. 192.656. und 660 .)— Ob sie sich gleich täglich wohl zehnmal waschen, so bleibt doch der Schmutz und Gestank ihr eigenthümliches Nationalerbtbeil, und nach den Zeugnissen der Aerzte sind ihre Ausd üustungen der Eesuildheit höchst gefährlich. Aus diesen sehr rechtlichen Gründen ist es auch einem Miethsmauiie nicht erlaubt,, sein Quartier am einen Juden zu su blociren, (Beitr. zur juristischen Litterat, in den Preuß. Staaten 8», 1. S. 36.) und eben deshalb sollen die Indem nicht in.den reinlichen Hauptstraßen der Residenzstädte wohnen dürfen. — Auf welche unerhb rte Art die Juden Christenkinder gestohlen, demnächst gemartert, geschunden, gekreuzi- qet, uird ihnen das Blut mit Federkielen ausge- sogen haben, darüber sind in den glaubwürdig- sien Schriftstellern, (z. £ 3 . Bavaria s^nces, München 1627. Th. 2. S. ZiZ. SiegcSmund s)of- manuö schwer zu bekehrendes Judeuthnm. Zelle ibyy. S. uz. *) die znverlaßigsten Beispiele vorhanden. In Frankfurt am May» war diese jüdische Grauelthat unter dem Brückcntyurme abgemalt, und dabei die Inschrift gesetzt: „An- „no T475 am grünen Donnerstag ward das „Kindlcin Simon, Jahr alt, von den Ju- ,,den umgebracht." Der Brückentburm ist Zwar jetzt abgebrochen, und das Gemälde wogte wohl nicht wieder hergestellt werden. Zu wünschen Ware es aber, daß in allen Städten und Staaten die sehr zweckmäßigen Polizcigesetze wider die Juden in Frankfurt a. M. eingeführt und zum Muster genommen würden. Karl der Kahle wurde(377) von seinem jüdischen Leibarzte Sede chia. Und der Kurfürst Joachim II. von Brandenburg den ZtenJuny 1571.'zu Kdpe- nick, von einem Juden, Namens Lieb hold, der sein Günstling und sein Arzt war, vergiftet. sS. Buchholz Ecsch. der Mark Brandenburg Hl. Tl . §. 72. S. 419.) Es ist überhaupt gefährlich, einen jüdischen Arzt zu gebrauchen, und das kanonische Recht (veoetal. II. «g. (laus. 1. Ouaest. 15. Cap. i. Nullus eonUn qui in sacro sunt ordine, aut laicus, azyma Judaeorum manducet, aut cum illis habitet , aut aliquem in infirmitatibus suis vocet, aut medicinam ab illis percipiat, aut cum eis in balneo lavqt. Si vero quisquam hoc *) Gotth, Freytag Disseit. de Judaao Cliii- tuanorum inuniid«. Lip3. 1771, 14 fecprit, si clericus est, deponatur, si laicus, excommunicetur.) hat es den Geistlichen bei Strafe der Entsetzung, und den Laycn bei Strafe der Exkommunikation verboten., „Weilen," so heißt es in den RcichSpolizeiordnunge» von 1530 und 1577. Tit. 32. §. r. und Tit. 10. §. unic., „auch die unehrlichen Weiber, „Nachrichtcr und Juden sich solcher Klei- „dung bedienen, wodurch die Ehrbarkeit verdruckt, und ein jedes Wesen und Stand nicht „erkannt werden mag — so sollen die Ju- „dcn einen gelben Ring an dem Rock „oder Kappen allenthalben Unverbor- „gcn zu ihrer Erkenntniß öffentlich „tragen." Diese Vorschrift würde noch itzt höchst nöthig seyn, wenn der Jude sich jemals ganz unkenntlich machen könnte. Nach den Rcichsgesetzen sind die Juden des Kaisers Kammcrknechte; wie weit sie aber dennoch, selbst bei den höchsten Reichsgerichten, ihre Bosheit getrieben haben, davon hat der Verfasser aus Mdserö Rcichs-Staats-tzandbuch Th. r. S. 682 folgendes merkwürdige Beispiel ange-' führt. Ein Jude, Nahmens Salomon Na- than, Wetzlar genannt, hatte in Wetzlar und Frankfurt am Mann durch die schändlichsten Spitzbübereien einen sehr gut eingerichteten Handel mit den Bescheiden und Sentenzen deS Reichskammergerichts etablirt. Nach den. Betrage deS Objekts mußten ihm für die Urtel zulei bis acht tausend Gulden bezahlt werden. Er selbst bestimmte natürlich den. Preis, und so erwarb er ein Vermögen von 400,000 Gulden. Endlich wurde sein schändliches Gewerbe entdeckt, und am loten Juni 1774 ein Urtel wider ihn publizirt: worin er wegen seiner ab. 7 * .WchWf -lÜtTAfr .k’J I schculichen Justizmäkelcien und getriebenen Justiz Handels auf ewig vom Wohnsitze deS Reichskammergerichts vertrieben, in 232,145 Gulden Geldbusse, und in sechsjährige FestungS- strafe kondemnirt ist. Mogte doch allen jüdischen Unterhändlern, Winkel-Advokaten, Com- missionärs und unbefugten Schriftstellern desgleichen geschehen! Auch wäre es sehr zu wünschen, daß eine allgemeine Erneuerung und Bestättigung des Rcichsgcsetzcö (Reichö-Absch. v. izzi. §. 78. 79 .) erfolgte, und den Juden überall verboten würde, mit einem Nichtjuden ohne obrigkeitliche Bestättigung solche Kontrakte, und besonders trokkene Wechsel abzuschließen, aus denen der letztere ihr Schuldner wird. Auch würde die Vorschrift des A. L.R. Th. II. Tit. VIII. g. 781h ausdrücklich dabin zu erklären seyn, daß Wechsel, die in jüdischer Sprache abgefaßt, oder auch mit jüdischen Schriftzeichen ge- und unterschrieben worden, schlechterdings, bei Strafe der Nichtigkeit für die Inhaber, und einjähriger Zuchthausstrafe für den jüdischen Aussteller, verboten se»n sollen. Die Betrügereien der Juden mit solchen unleserlichen Zetteln sind unglaublich. In Frankfurt kaufte ein Jude von einem Christen 400 Fuchsfelle, und gab ihm über das Kaufgeld einen vorgeblich in 4 Wochen zahlbaren Wechsel. Alö aber der Verkäufer zur Verfallzeit Zahlung forderte, der Käufer alles ableugnete, und der Wechsel pro- chuzirt wurde, fand sich, daß er nichts alö folgende Spottreime enthielt: — X per = Fir. Haasen sind keine Füchs; Esel haben Ohren, 1 6 Der Goi wird geschoren: — X per Fix. . Ich zahl' mein Lebtage nicks. In Warschau stellte ein Jude seinem Gläubiger über ein Aulehn von 2000 polnischen Gülden (sehubim) einen Wechsel über 2000 polnische Fliegen (tfewiibim) aus, war auch unverschämt genug. Zur Vcrfallzeit die Fliegen in nafnra zu Präsentiren, um aus dieser offerirten Fliegculicferung, die nicht besiritten werden konnte, ini Prozesse beweisen zu wollen, daß die Ausstellung des Wechsels ein bloßenEicher) gewesen sen. IIic SUN!, hos til, Romane, caveto. Wir'wollen dem tzerrn Verfasser noch einen Beitrag zur Geschichte der Juden in Nürnberg liefern. Auch hier hatte sich dies Volk schon im iZten Jahrhundert so verhaßt gemacht, daß sie die Laugmuth der Gerechtigkeit nicht langer dulden konnte, und der Rath sich genöthigt sahe sie aus der Stadt zu treiben. Dies gcschahe um Mittfasten 1449 und im Spiegel der Ehren des hochldblichen Erzhaufts Oesterreich v. S. Brücken D. I. K. 2. S. 1103 ist darüber folgende Nachricht enthalten. „Weilen die Juden in Nürnberg eineZeit- „hcro über die Anzahl, auf welche sie da- „selbst befreiet waren, sich sehr gemchret, „die Bürgerschaft mit Wucher beschweret und „iii Armuth gcsetzet, auch sonst liederliches „Gesinde! in ihren tzausern geheget, woraus „Diebstahle und andere böse tzandel erfolgt, „als hat Kaiser Marimilian auf dem „Reichstag zu Freyburg den 5. July 1548 „auf Ansuchen des Raths, ihnen aus der „Stadt, als an welcher dem Reiche wehr „denn i7 „denn an den Juden gelegen, und aus deren „Gebier, auf Zeit und Ziel , die ihnen der „Rath bestimmen würde, mit ihrer fahren» „den tzaabe auszuziehen geboten. Es sind „also des folgenden Jahres um Fasten, alle „Juden aus der Stadt gezogen; ihre Häuser „sannnt allen ihren Gründen, Synagvg und „Leihhof als des Reichs-Kammcr-Guter hat „Marimilian dem Rath um 8200 Gulden ver» „kauft, und ist der Leihhof mit 5 zäusern über- „bauet, und hierauf bei Rath dekretirt und „beschlpffen worden, daß forthin keinem Ju- „den ohne Geleit in der Stadt herum zu „gehen gestattet werden solle."' Wir wünschen daß jeder jüdische Elegant wenigstens einmal in seinem-Leben nach Nürnberg komme, und dort gezwungcnwerde -eine G e- leitsfrau nehmen zu müssen, da wir glauben, daß diese Erfahrung etwas dazu beitragen könne, ihn von seiner Erbärmlichkeit zu überzeugen. Auch in Wie», wo die Juden seit einiger Zeit so mächtig geworden sind, wurden sie (S. Ziegler a. a. O. S. 55z. Col.) wegen verübter Mordthaten, Diebereien und ruchlosen Laster am 4. Fcbr. 1670 sämmtlich vertrieben. Nach den neuesten Nachrichten haben sie jetzt von neuem die ehrlichen christlichen Kaufleute so bedrückt, daß alle, die nicht 20,000 Floren Vermögen nachweisen können-, die Stadt räumen sollen. Im dritten Abschnitte zeigt der Verfasser, daß die Natur und das Wesen des Juden- thums dem Zweck des Staats und der öffentlichen Wohlfahrt schädlich und höchst gefabrlich sey. Wir bitten den Verfasser, wenn nicht die ganze Abhandlung, doch wenigstens diesen Ab- B IS schnitt, der ein wahres Meisterstück ist, recht bald ins Deutsche zu übersetzen, damit auch demjenigen größer» sehr achtbaren Theile des Publikums, der kein Latein versteht, das Ver- gnügen und der Nutzen nicht entzogen werde, der durch diese so sehr gelungene Arbeit allgemein verbreitet werden kann. Was der tzerr Verfasser über die Unglaub- Würdigkeit des Judeneides anführt, stimmt so sehr mit unserer Ueberzeugung überein, daß wir ihm hier einen, wie wir glauben, nicht unwichtigen akteninaßigcn Beitrag geben, und schließlich nur noch bemerken wollen, daß die Juden schlechterdings nach römischen und deutschen Rechten von allen Aemtern und öffentlichen Würden völlig ausgeschlossen sind. (S. v. Dülow und tz agema nns Erörter. und Gutachten S. 270). Extract aus der Gegen »Deduktion des JK. **r in Sachen des D * * wi- der den Juden S. In erster Instanz ist erkannt: „daß, wenn der Civilprozeß geendigt seyn „wird,, die Akten an den General-Fiskal „übcrsandt werden sollen, um den Apel- „lanten wegen Verdacht des Wuchers zur „Untersuchung zu ziehen." Alle wider diese Verfügung, und den sehr gegründeten Verdacht des Wuchers gerichtete Allegate aus der A. G.O. und dem A. L.R., sind in einem Beantwortungs-Promemoria, und der Deduktion erster Instanz gehörig erwogen, und einer Wiederholung dessen, was darüber be- i9 veitS gesagt ist, bedarf es nicht. Nur ein in der Appellations-Deduktion des Gegners enthaltener Satz verdient eine nähere Erörterung. Der Gegner behauptet nähmlich: „daß er als Jude nicht weniger Glauben „verdiene wie der Kläger, der ein Apo- „stat, mithin auch ein Jude von Geburt, und ein Christ durch die Taufe „geworden sey." Da es bei der Bestimmung eines nothwendigen Eides hierauf ankommt, so bemerke !ch ij zuvörderst, daß die Vorschrift der A. G.O. Th. i. Tit. 13. §. 24. °) zwischen dem gebe h r nen Christe», und dem gebohr- nen zum Christen getauften Juden, keinen Unterschied macht. 2) Demnächst ist es aber weder dem Appellanten noch seinem Mandettario erlaubt, einen zum Christen getauften Juden in gerichtlichen Verhandlungen einen Apostaten zu nennen. Dieser Ausdruck involvirt eine Injurie. Er bezeichnet einen Abtrünnige», der den wahren Glauben verleugnet hat, und zur Ketzerei übergegangen ist. Dies darf von einem getauften Juden in 'den Preußischen Staaten nicht gesagt werden, weil die christliche Religion die herrschende, die jüdische aber nur die geduldete ist, und niemand ein Abtrünniger genannt werden kann, der aus der tole- *) „Wenn Juden mit Christen streiten, ist dem „letzter» vorzüglich eni nothwendiqer Ejd abr ; insofern ni-h, ül'envieqende Grün- „de vorhanden sind, dem Jude» mehrere Glaub- „würdigkeit al< dem Christen beizulegen." B 2 4 i:ii 20 firtctr Kirche (ex ecclesia pressa) in die herv- schende (in ecclesiam dominantem) übergeht, und sich bekehrt. Z) Eben aus diesem Grunde der Bekehrung muß auch die größere Moralität des jüdi- schen Täuflings angenommen, und ihm schon deshalb eine höhere Gewissenhaftigkeit und Eidesglaubwürdigkeit zugetrauet werden. 4) Es sind aber, dies bei Seite gesetzt, noch viele andere Gründe vorhanden, die es hinreichend rechtfertigen, einen Juden in keiner Streitsache wider den Chrisien, oder seinen getauften ehcmaügen Glaubensgenossen, zum . Erfüllungseide zu gestatten. Nach den Grundsätzen des Judenthums ist der Meineid besonders gegen einen G 0 i, das heißt einen Nichtjuden, einen Abgöttischen, und einen Meschumad, das ist einen Getauften, Abtrünnigen und Abgefallenen, der die jüdische Religion verleugnet hat, keine unverzeihliche Sünde, weil der Jude den Go- jim und Mcschumadim, welche nicht zu seinem Nächsten gehören, nicht nurje- des Unrecht anthun, sondern sich auch jede Gewaltthätigkeit und Betrügereien wider sie erlauben darf. Lava mezia Fol. 6i. coi. X. Chöschem hammischpot Fol. XZL. col, 2. No. 95. §. i. u. Fol. 423. col. x. No. 348. in der Anmerk. Lava kämma Fol. 113. No. Ä. Eisenm engers entdecktes Jndenthum. Fkf. 1700. Tb. II. Kap. XI. S. 174. Labe ad Mischnam Tit. Lava kama Gap. 4. m. 6. Mardochai Gap. i. Kiduschim Fol. 40 a. 'MÄ’TS; SI Sententiae Rabbinorum v. Jos, Karo* Ha« lae 1775. p. 69. DüschingS Geschichte der Juden §. 72. Aus diesem Grunde haben auch viele in den talmudisch-rabbinischen Lehren sehr erfahrne Gelehrte, als Antonius Margarita. Der ganze jüdische Glaube. Fkf. a. M. 1686. S. 78. Samuel Friedr. Brenz. Der abgestreifte jüdische Schlangenbalg. Nürnberg 1680. Kap. Z. S. i2. und Kap. 4. S. 21. Johannes Schmidt. Feuriger Drachen- gift und wüthiger Otterngall der Juden wider die Christen. Koburg 1682. Buch 6. Kap. Z. S. i 85 ff- Burdorfö Judenschule Kap. 21. Der verdammliche Judenspieß. 1688.S.19Z. Hieronymus de sancta fide libri duo contra Judaeos. Ziirch 1552. p. 163 seq. einstimmig bekundet, daß alle Eid: am J orn Kippor (Versöhnungötag) durch das Kol ni- dre (die Absolution) und das s.'osser hamo- doe (Gebet um die Auflösung aller Eide und Gelübde) völlig und dergestalt, daß solcher keine Sünde sey, aufgehoben werde. Die Art dieser Absolution ist merkwürdig, und ich will sie so, wie sie in BrenzenS jüdischem Schlangenbalg e, Kap. 2. p. 119. Seldeni Dissert* de Synedriis et praefectoris juridicis Ebraeorum Lib* II. Cap* XI. g. 9. p. g6g. Estors Ds.de lubrico jurisjurandi Judaeo« rum. Marb. 1741. p. 20. gleichlautend abgedruckt ist, wörtlich einrücken: „Item von ihrem Eid betreffend, so ist zu „wissen, daß die Juden ein sonderlich Gebet „haben, darin erlauben sie einander falsch zu „schworen gegen die Gojim, das ist, gegen „die Christen; und solches Gebet spre- „chen sie mit großer Andacht. An dem „Abend vor dem Fest Jom Kippor, der lan- „ge Tag genannt, bereiten sie sich in weißen „Kleidern, und gehen mit bloßen Füßen, „und drei der fürnehmsten Juden selbigen „Orts treten für die Archa, darinnen sie die „fünf Bücher Mosis haben, und singen daS „Gebet dreimal nach einander, je einmal „höher, denn das andere, und haben eine „sonderliche Melodei dazu, und dies Gebet „lautet also: Kol nidre feisure, veracho- „ne ve kenuje ve keuuse usch fuo se „ane deno darno io nodarno, das ist: „alle unsere Gelübd und Bündniß, und alle „die Eid und Schwur, wie sie mögen genannt „werden, sollen tob und ab, und nichts gültig „seyn, von diesem Tag Jom Kippor bis „über ein Jahr, da »er Tag wieder kommt, „uns zum Guten" und alle dabei versamm- lete Juden schreien auf dies Gebet: „Amen." Diese Meinung, daß das Kol nidre die Eide dergestalt, daß solche zu brechen keine Süli- de sey, aufbebe, ist indessen nicht ganz richtig. Die seligen weisen Rabbinen, als der Rabbi Abubaf in seinem Buche lAeriörath harnrnäor. Frkf. a. M. 1687. Fol* 15. col. 4 - Fol. 74. col. 2. Cap. 4, Rab. Bechai. Auslegung der 5 Bücher Mosis, Venedig 1546- Fol. rgg, col. 5. U. Fol. 136. col. 2. Parascha Mattoth. Fol. 29, col. 4. Parascha Vajera. Fol* 90. col* 2* Parascha Vajischma Jethro. Desgleichen i'n seinem Buche 6ad hakke- mach. Venedig 1646. Fol. 71* col. 4» Oth Schin. Hab, Salomon Zevi im jüdischen Theriak» IJanau »6>Z. S. IY. col, I, Kap. 3 * No. 9. S. 18. col. 2. Der unbekannte Verfasser des Buchs Jalkut chadasch. Amsterdam 1659. Fol» 35. col. 2. Nö. 33. bekunden einstimmig, daß der Meineid,besonders aber die Nichterfüllung eines Versprechungseides (juramenti promis« eorii) eine schwere und strafbare Sünde, und derEidesbruch, (perjurium) wegen derEntheiligu ng des Namens Gottes, sogar auch gegen einen Goi (den Me- schumad oder getauften Juden, erwähnen sie über an keinem Orte) unerlaubt sey. Auch halte ich es nach dem Zeugnisse des überall Wahrheitlieb enden Eisenmrngers Th. II. Kap. Xl. S. 499. für unrichtig, daß die Juden, wie ich anfänglich selbst geglaubt habe, zwar nicht durch daS Kolnidre, oder auch durch die Absolution eines Rabbi.ien oder drei gemeiner Juden, (Hetha- reth nedavhn) dergestalt, als ob er nie geschworen wäre, vernichtet werden könne; und dies vielmehr nur in Rücksicht solcher Gelübde, diejemand freiwillig, aus eigenem Antriebe, vhne Begehren und Aufforderung eines Andern gethan,und sich selbst auferlegt hat. Statt findet. Rab. Jacob, bar Ascher im Buche Arba türim. Cracau 1615. No. 619. Fol, 287. col. 2. Tit, Orach Chäjim. Rab, Mordechai Jäpheh im Buche Lefüsch mälchut. Lublin 1519. No» 916. §♦ Fol* 206. coi. 4* Tit. Lefnsch hächör. Demungeachtet aber , und wen» gleich der Meineid und Eidesbruch gegen die Gojim eine Sünde ist,weil man diese zwar betrügen, aber doch bei dem Betrüge nicht den Nahmen Gottes entheiligen darf, so verdienen doch die Eide der Juden überhaupt schon deshalb keine Glaubwürdigkeit, weil sie nach dem Zeugnisse der größten rabbinischen Autoritäten IVlenoratb hamäor Fol. 13. col. 4* Cap. 1* Rabbi Salomon ben Virga in seinem Buche Schevet Jehuda, Amsterdam 1655, Fol. 64. col. 2. Rabb. Bechai Ausleg. der 5 Bücher Mosis Fol. go» col. 2. Parascha Vajischma Je- thro. Cad hakke'mach Fol. 70. col. s« Tit. Oth Schin. falsch zu schw bren, und den Nahmen Gottes zu entheiligen gewohnt sind. Es ist auch nicht abzusehen, was sie hindern sollte, die Sünde des Meineides jeden Tag zu begehen, da sie am Versöhnungstage (Jom Kip- por), wenn auch nicht durch das Gebet Kol nidre, doch durch die allgemeine Losspre- chung uud General-Absolutipn Vergebung erhalten. Daß dies wirklich der Fall ist, daß von dieser Absolution keine Ausnahme Statt findet, dass auch die schwerste Missethat vergeben, und die Unschuld aller Sünder dergestalt wieder hergestellt wird, „daß sie so rein wie die Engel im Himmel werden, ja daß sogar der Teufel in der Hölle ihre Restitutio in Integrum respektiren und anerkennen muß;" — das steht mit deutlichen Worten im -5 Me'drasch Tillim (Vened. 1546.) Fol, 13. col, 2. .lalkut Schimoni (vvm 9 uibbi Simeon. Franks. 7587.) Fol. 94. col. 4. No. 665. Jalkut chädasch, Fol* I2l. col. I* Z» No. 1. u. 11. Cad hakkemach. Fol. 43 * c °l* 4 » Avodätk hakkodesch (vvm Rabbi Meir ben Gäbbai. Cracau 1577 ) Fol. 62* col. 4. Gap. -7. Sepher chasidim ( VVM Rabbi Jehuda Sulzbach 1685.) Fol. 8- col. 4 - No. 20. Rabbi Menachem von Recknat Ausleg. der 5 Bücher Mosis. Vened. 1545. Fol» 141. col. I. Parascha Acharemoth. Rabb. Bechai AuSleg. Fol. 195« col, 4 - unb es ist um so mehr unmöglich, daß diese Thatsache geleugnet werden kann, weil in dem Gebet um Ertheilung der Absolution ausdrücklich auch die Sünde desMeineides, des Eidesbruchs, und der Entheiligung des Namens Gottes, erwähnt wird. Das Gebet steht in allen Gebetbüchern (Maclisoreri) unter dem Titel Tephillath Jom Kippor, Ich habe bei dieser Arbeit den lAacbsor zu Franks, a. M. mit der deutschen Uebersetzung vvm Jahr 446. das ist 1686 in 4tv vor mir. In diesem heißt es Fol. 47. col. 2. u. Fol. 48. cok i. „und verzeihe uns alle Sünde die wir gethan haben, durch Entheiligung deines Namens, so wie auch die Süri- „de, die wir vor dir durch falschen „Schwur begangen haben." Wenn man Hiebei nun noch erwägt, daß den Juden alle Sünden durch das Exilimn, in dem sie nach ihrer thörichten Meinung unter uns 2 6 leben, und bures) den Tod, den sie (außer dem ewigen Juden) doch alle leiden müssen, vergeben werden; wenn man ferner bedenkt, daß eS ihnen nach der Lehre der Rabbinen und Tal» mudisten E. den Theil Jorech de'a im Schylchen Aruch (vorn Rab. Joseph, Karro. Am- sierdam i66i.) no. 252. §. 14. Col. 1» UNd 2 , jeden Eid, den sie mit dem Munde, besonders auf Befehl eines Fürsten und einer Obrigkeit, vorzüglich einem Loi schwüren, im Sinn (durch Mentalreserv atlonen) vernichten dürfen; Rabb, Jacob Weil in seinem Buche Schee- löth titheschuvot. (Vened. 1549.) Fol* 25. col. 2. n. 55. und wenn man endlich weiß, daß sogar zwey seelige weise Rabbinen, die Herren A k k i v a und loha ij.r. a n, nach dem Zeugnisse ihrer Kolleegen, S. die Traktate Lälla Fol. 18. col. s.und Jomrna Fol. 84. col, 1. desgl. Meno- rath hammäor Fol. 14, col. 1. Kap. 2» nicht das geringste Bedenken getragen haben, auf solche Art falsch zu schwüren; — so sollte eigentlich kein Jude, als solcher, jemals einen gültigen Eid zu leisten berechtiget seyn. Der Rabbi Akkiva ist übrigens ein so gerechter, weiser und seeliger Mann, daß er bei Gott dem Vater als eine Art Großkanzler angestellt worden, um das Gesetz zu erklären, von welchem er auch, als einen Beweis seiner Qualifikation und seines Scharfsinns, vorläufig dreihundertfünsundsechziz verschiedene Interpretationen geliefert hat. S. Othioth Rabb. Akkiva Cracau 1584 U« Vened, 1546. Fol. 22. col. 2. / 27 Gott selbst kann durch den Engel Mi von seinem Eide entbunden werden, und bat sich auch, als er die Kinder Israel durchs rothe Meer * geführt, würklich von seinem Schwüre entbinden lassen. S. das Buch Megalle'h amykköth , vom Rabbi Nathan Spira Ferd. 1691. Fol.i. col. 7. und das Buch Admudeha cliibha oder schifa vom Rab. Bazäleel. Duren- fort 1693. Fol. 58. col. I, Auch muß ich noch erinnern, daß wie ich eben bemerkt habe, der Meineid gegen einen Christen nicht als eine Rechtsverletzung, »der als eine moralische Pflicht Widrigkeit, sondern blos als eine religiose Sünde von den Juden betrachtet wird; und daß es deshalb auch nach ihrem Systeme ganz konsequent bleibt, wenn sie annehmen, daß solcher durch eineKir- chenbuße und geistliche Absolution getilgt und vergeben werden könne. Was nun besonders einen Abtrünnigen (Minim oder Meschuinad) anbetrift, so kann wohl keine giftigere Feindschaft erdacht werden, als diejenige ist, mit welcher die rechtgläubigen Juden ihre abgefallenen Glaubensgenossen verfolgen. Sie nennen, wie es in dem talmudischen Tractat, Teraiira ’ Fol. 182. col. 2. und int Schylchan, Arnch Th. Jore dea, n'o. 14g. ausdrücklich befohlen wird, und wie ich es oft selbst gehört habe, eine christliche Kirche Beth kak- kisse, das heißt: einen Abtritt, ein heimliches Gemach; und die christliche Taufe eine Vertilgung, daher auch jeder getaufte Jude Meschmnad genannt und dies Wort theils von schmaddert vertilgen, theils von le- haschmid, einer der verfolgt und ver- 28 .tilgt werden soll, abgeleitet wird. Desgleichen werden sie Mumarim, Malshinim und Mo- serim, Veränderte, Verläumder und Ver- rätt)er genannt. Sie haben kein Theil am ewigen Leben, und die Juden beten täglich daß sie zu Grunde gehen sollen. Wenn sie wieder zum Jndenthum zurückkehren wollen, müssen sie zuvor auf einem großen Stuhle in der Synagoge (der Almemon genannt wird) öffentlich widerrufen,.sich demnächst, während die Juden einen Psalm singen, geißeln, und an der Thüre von jedermann be- speien und unter die Füße teeren lassen, wovon das merkwürdige Beispiel des Uriel Acosta in Holbergö jüdischer Geschichte, Altona und Flensburg 1747. Th. II. S. 677. ff. vorhanden ist. Wie kann man bei diesen unleugbaren Thatsachen glauben, daß ein Jude dem in feinen Augen zum Abscheu gewordenen gttauftenGlau bens- aenoffen »inen wahren Eid schwören werde? Alles dies — und wer gesteht wohl seine eigene Schande? — haben die Juden nun jederzeit hartnäckig besiritten, auch darüber viele Gutachten ihrer Rabbinen Gutachten des Oberland-Rabbiner Hirsche! Ldbel, über die Frage: ob es den Juden nach ihrem Glauben erlaubt-sei, die Christen zu bevortheilen? in Kleins Annalen Band X. S. 306. Gutachten des Mos. Philippson, über die Verbesserung beö Judeneides. Auf Befehl der Königl. Kurfürst!. Justiz-Kanzlei zu tzanover verfaßt. Neustrelitz 1797. beigebracht, und sich zur Widerlegung der oben 29 ««geführten Gründe, vorzüglich darauf bezogen: I. Daß Eisen menge r, auS Feindschaft und Haß gegen die Jude«^ absichtliche Unwahrheiten behältst hatt«; und daß II. besonders unter dem im Talmud vorlo«- menden Worte: Gojim, keine Glaubensgenossen der christlichen Religion verstanden würden« Veides ist aber grundfalsch. Ad I« E i s e nmenger war Professor der Hebräischen Sprache und Alterthümer in Heidelberg, und hat durch sein Werk am deutlichsten bewiesen, daß er sehr gelehrte und ausgebreitete Kenntnisse der jüdischen Religion und des Ritual-Rechts gehabt hat. Die Juden selbst waren über die Herausgabe dieses Werks, als über einen Hochverrath der ihnen so vortheil- haften Geheimnisse, so entrüstet, und zugleich von der Unmöglichkeit einer gründlichen Widerlegung dergestalt überzeugt, daß sie bei dem Magistrate in Frankfurt am Mavn, wo daS Werk gedruckt war, und als dies fruchtlos blieb, sogar bei den Reichsgerichten, nicht eher zu sollicckiren aufhörten, als bis sie einen Befehl erhielten, daß alle Eremplare konfiszirk werden sollten. Indessen waren doch, des Kon- siskations-Befchls ungeachtet, einige Eremplare ins Publikum gekommen; durch verschiedene Anzeigen war die Wichtigkeit dieses für die Gesetzgebung und Staatöverfassung höchst interessanten Werks bekannt gemacht worden, und die wiederholten Protestationen des Verfassers hatten'die Realisining Per Vernichtung der ersten Auflage gehindert. Im Jahr 1700 käme,n Abdruck davon nach Berlin. Auf höhere 3 ® Veranlassung wurde das Werk durch viele Sachkundige der Residenzstadt, und durch einige Orientalisten der Universität Halle revi- dirt. Das Gutachten fiel einstimmig dahin aus: „daß dies Werk gleiche Beweise von gründlicher Gelehrsamkeit, Wahrheitsliebe und „Freimüthigkeit enthalte; auch für die Re- „gierungen und Spruch-Kollegien, in vorfallenden jüdischen Rechts - Streitigkeiten, „von einer um so grbßern Wichtigkeit und „Brauchbarkeit sei, da es überall auf die „Quellen hinweise, und richtige Uebersetzungen „derHauptstcllen aus den vorzüglichsten jü- „dischenRechts- undSittcnlehrern enthalte." S. Neubauers Nachricht von Theologen Th. i. S. 174. Baumgartens Geschichte der ReligionsPartheien S. 266. Hierauf erschien unter dem angezeigten Druck- Orte „Königsberg" in Berlin 1711' eine neue Auflage. Wahrend des Reichs-Vikariats wurde indessen auf wiederholtes Ansuchen der Eisen- mengerschen Erben derKonfiskations-Befehl der Reichsgerichte aufgehoben, und die erste 1700 gedruckte Original-Auflage in der Frankfurter Herbstmesse 1742 mit folgendem neugedruckten Titel in den Buchhandel gebracht: „Daö bei 40 Jahr von der Judenschaft mit „Arrest bestrickt gewesene, nunmehro aber „durch Autorität eines hohen Reichs-Vika- „riats relarirte „Johann Andrä EifenmenqerS, „Professoris der Orientalischen Sprachen bei „der Universität Heidelberg, „Entdecktes Iudenthum, Zl oder „gründlicher und wahrhafter Be- „richt, welchergestalt dlt ItCi)tCH die Zzochheilige Dreieinigkeit, Gott „Pater Sohn und Heilige» Geist, erschreck- „licher Weise lästern und verunehren, die hei- „lige Mutter Christi verschmähen, das neue „Testament, die Evangelisten und Aposteln, „die christliche Religion spöttisch durchziehen, „und die ganze Christenheit auf das äußerte verachten und vermaledeyen; dabei noch „viele andere, biöhero unter den Christen ent- „weder gar nicht, oder nur zum Theil bekannt „gewesene Dinge, und große Irrthümer der „jüdischen Religion und Theologie, wie auch „viel lächerliche und kurzweilige Fabeln und „andere ungereimte Sachen an den Tag kom- „menz allesaus ihren eigenen, und zwar sehr „vielen, mit großer Mühe und unverdrossenem Fleiß durchlesenen Büchern, mit Anziehung der hebräischen Worte und deren „treuen Uebersetzung in die teutsche Sprache „kraftiglich erwiesen, und in zweien Theile» „verfasset, deren jeder seine bchdrige, alle- „mal von einer gewissen Materie ausführ- „lich handelnde Kapitel enthalt. „Allen Christen zur treuherzigen „Nachricht verfertiget und mit vollkommenen Registern versehen." Gedruckt im Jahr nach Christi Geburt 1700. Der rühmlichst bekannte Äcrzogl. Meklenburg- sche Aofrakh, Professor der Morgenlandischen Litteratur, und Vibliothekarius in Bützow, §Zerr Oluf Gerhard Tychsen, dessen Kom- f ctcnj' über solche Gegenstände die ganze ge« lldete. Welt einstimmig anerkennt, hat über Eisenmengers Werk in einem dem Köuigl. Karn- mergerichte in Berlin am 17. Mai 1787 ab- ' f gestatteten Gutachtens dessen ich unten noch na- her erwähnen werde) folgendes Urtheil gefallt: „die von Eisenmeugern aus den klas- „fischen jüdischen Schriftstellern ge-r „lieferten Auszüge, siud mit einer „Treue g eliefert und übersetzt, die 'K „jede Probe aushalt. Da es für ein „Verbrechen von den Juden ftlbst gehalten „wird, ihrer Rabbiner: Aussprüche für un- M „gereimt zu erklären; so können sie es bloß „sich selbst zuschreiben, wenn vernünftige Le- „ser aus Gift keinen Honig, aus Unsinn ££ „keine Wahrheit, aus Intoleranz keine To- E „leranz, aus Feindschaft und Haß keine £/ „Freundschaft und Liebe herauszuziehen, auch „mit dem besten Willen im Stande sind." Es wäre fthr zu wünschen, daß die Eisen-, mengersche höchst schätzbare Schrift von neuem aufgelegt, jedoch vorher nochmals £ von Sachverständigen revidirt, und in Rücksicht ' £ desStyls und der Sprache, so bearbeitet würde, -'s., daß sie auch dem großen Publiko, als ein sehv ; lehrreiches Lesebuch, Nutzen und Vergnügen gewähren könnte. A Den Juden könnte bei dieser Revision eine ' > Konkurrenz in der Art gestattet werden, daß U es ihnen unbenommen bliebe, die Unwahrheit - \ der Eisenmengerschen aus den Quellen geschöpften Angaben darzuthun, und solche allen- £ falls in den'Noten, als Bemerkungen undBe- benklichkeiten, beifügen zu lassen. Schort ein £ anderer des Juden- und Jaunerweftns fthr kundiger Rechtsgelehrter, Ph. K. Scherer in seinem Handbuche deS Wechsel- 33 Wechselrechts, Frkst. i 82 i. Th. III. S. 708. ff. liat hierauf neulich aufmerksam gemacht, und seine Meinung: „daß die Juden nicht eher auf bürgerliche „Rechte und Glaubcnswürdiakeit ihrer Eide „und Zeugnisse wider Nichtjuden Anspruch „machen -könnten, bevor sie nicht alle ihnen „mit Recht züm Vorwurf gemachten höchst „anstößigen Stellen in der Mischn ah und „G em ar a, und in den als wichtige Autoritäten gültigen Schriften der ralmudisch- „rabbinischen.Sitten- und Rechtslehrer,durch „eine genaue, richtige, vollständige und öffentlich glaubwürdige Uebersetzung, nach „ihrem wahren Sinne und Zusammenhange „dgrgestcllt und erklärt; zugleich aber auch „ein feierliches Bekenntniß abgelegt hatten, daß einige offenbar unvernünftige, für „Moralität, Redlichkeit und Staatöverfas- „sung, gleich gefährliche Lehrsätze und Doggen, nicht von ihnen anerkannt „würden; und daß sie sich deshalb, damit, „dergleichen gefährliche Prinzipien in ihren „Kirchen und Schulanstalten nicht gelehrt „würden, der genauesten Aufsicht der christ- „lichen Obrigkeit unterwerfen wollten," ist so vollkommen richtig, daß dagegen kein vernünftiger Zweifel Statt findet. Bis jetzt sind auch die Juden,'und alle ihre Sachführcr von D 0 h m. Mendelssohn, und Herder an, bis auf Ascher und Merkel nicht im Stande gewesen, eine einzige Stelle des Eiseumengcrschen Werkes gründlich und auf eine überzeugende Art zu widerlegen. Auf ein Raisonnement kommt es dgbei gar nicht an. Eisenmenger b e k u n d e t T h a t sa ch e n als wahr, deren Gegentheil darzuthun noch niemand auch nun versucht hat. Er führt Beweisstellen aus den von den Juden als gültige Autoritäten jederzeit anerkannten, in ihren eigenen Rechtsstreitigkeiten angeführten, uud sogar von den höchsten Landes-Justiz-Kollegien bei ihren Entscheidungen allegirten S. Hymmcns Beitr. zur juristischen Literatur B. I. S. 28-Z0.B. II. ii' 8. V. 144=157. Gesetzbüchern, aus dem Talmud und aus den Glossen und Kommentaren der Rabbinen an, ohne daß Jemand bis jetzt zu erweisen vermögt hat, daß diese Allegate falsch, oder unrichtig übersetzt sind. Nicht die Meinungen und Urtheile Eisenmengers, sondern die von ihm angefertigten und aufgenommenen Ertracte, sind die eigentlichen Beweise des Satzes: daß der Jude, als solcher, dieGewisscnsverbindlichkeit der Wahrhaftigkeit gegen den Nichtjuden, nach den Grundsätzen und Dogmen seiner Religion, nicht anerkennt. Ob nun ein Jude diese Rcli- gions-Dogmen nach seiner besondern Ueberzeugung, und nach den Verhältnissen seiner individuellen moralischen Bildung, für rechtmäßig oder widerrechtlich hält; ob er geneigt ist, seine Handlungen nach dieser Maxime zu bestimmen oder nicht; und ob er überhaupt moralische Fähigkeit hat, in allen Fällen, selbst bei dem unbedingtsten Jndiffereutismus in Rücksicht auf religiöse Dogmen, die Gebote der Vernunft unabänderlich zu befolgen; davon ist seine persönliche Achtung als Mensch allerdings abhängig. Jeder Privatmann, und jeder seiner Mitbürger wird ihn hiernach schätzen und würdigen. Aber. die Gesetzgebung kann darauf nickt die geringste Rücksicht nehmen. Sie soll und muß den Bürger in allen Fallen , wo cS auf religiöse Verpflichtungen ankömmt, nicht blos als Menschen, sondern auch als Glaubensgenossen einer Jreligionspar- thei betrachten, mid kann schon um deshalb auf die Gesinnungen und Ueberzeugungen eines Individuums gar nicht reflektiern, weil ihre Vorschriften allgemein senn müssen. Daß der Jude, alö solcher, aber nach seinen Religions - Dogmen, keine GewissenSver- bindlichkeit der Wahrhaftigkeit und Redlichkeit gegen die Gojim anzuerkennen schuldig ist, bleibt nach dem oben Angeführten so gewiß, daß es gar nicht bezweifelt werden kann. Es mag richtig seyn, daß in verschiedenen Zeitpe- rioden verschiedene Rabbinen, se» es nun auS Schwachheit, Emvflndelei und Eitelkeit, oder aus humaner Renomifferei in der Tugend der Menschenliebe, sich durch Paradoxa dergestalt auszeichnen wollen, daß sie wider die kehren des Talmuds und dessen authentische Ausleger, und überhaupt wider die kanonischen Dogmen des Judenthums, die Liebe gegen alle Fremden (Nochrim) und Nichtjuden ihren Glaubensgenosse» zur Kewisscnöpflicbt gemacht haben. In einigen ethischen Schritten sind Stellen, die so etwas zu erkennen geben. S. Alhanmiitzwoth v, R. Ben. Maimon. Ed. Chacham Chagis, S. 142. Wancls- beck. 5487. Maimon Tract. II. Hilchoth Geselach §» 4. bei Beer liagole, Koscbeni hamtniscU pat. F. 2Hz. Meiri Schitta Mecubezeth ZU dem Traktat Lava-Laura 5. riZ. C2 36 In dem Buche: NpO 120 (8s- xlier Lcliarsi keduscha) bi\ä Rabbi Hei- mann Vital, aus einer eMptischen Handschrift vom Rabbi ^drakar» bsn >,^ssur (lc>n- Ltantinopöl der jüdischen deinen Zahl heißt es Lckar 5. Fol. 9. V. Thl. 1.' col, 9, „ 0*11 ’ß« ni’isn anal V d. i. „du sollst alle Leute lieben, auch die Gojim." Allein alles dies kann jenem Grundsätze nicht entgegengesetzt werden. Wenn man auch, wiewohl dies schwer zu erweisen seyn möchte, wirklich annehmen wollte, daß die obengenannten jüdischen Sittenlehrer nicht absichtlich, um sich auszuzeichnen, Paradoxa geschrieben haben; und wenn man sogar glauben könnte, daß diese Behauptungen mit wahrer Ueberzeugung abgefaßt sind; so würde doch dadurch nur höchstens dargethan werden, daß diese Schriftsteller wider den Grist ihrer Glaubens- und Zeitgenossen eine gewisse eigenthümliche heroische Moralität behauptet, und die Gebote der Vernunft und des Gewissens höher als die Satzungen des Talmuds geachtet haben. Dadurch ist aber für die Grundsätze des Ju-denthums nicht das allergeringste erwiesen. — Einzelne Menschen, die ihren Feinden Gutes gewünscht und sie liebreich behandelt haben, gab es sogar unter den Wilden und Menschenfressern, deren Jagd- und Kriegeöhelden jeden Gefangenen und Ueber« wundenen, der allgemeinen Landessitte gemäß, festlich verzehrten, und deren Priester jeden Fremdling nach den Kirchen-Gesetzen feierlich / 37 opferten. Niemand wird aber deshalb behaupten, daß diese Wilden daö Gastrecht gegen Fremdlinge, und die Tugend der Großmuth gegen ihre Feinde anerkannt hatten? ? ? Es versteht sich auch von selbst, daß die jüdischen Relig ions - Grundsätze von demjenigen, was die Juden wirklich glauben, wesentlich verschieden sind. Ganz widersinnig wäre die Idee, einige oder alle Juden, welche schwören sollen, vor Ableistung des Eides zu befragen, ob und was sie von den Religions-Grundsatzen des Judenthums glauben "oder nicht? — Was Schrift und Tradition lehrt, was in der IVllschna und Gema- ra, und den Mitzvos, (Geboten,) Geseiros, (Auösprüchen,) Takkonos, (Verordnungen) und Sejopim de Rabbannan (und Umzäunungen der Nabbannim) geschrieben steht;— von dem muß von Rechts- und Gesetzeswegen angenommen werden, daß es derjenige glaubt, der sich einen Juden nennt; und selbst seine ausdrückliche Erklärung, daß er es nicht glaube, verdient, so lange er im Judenthume bleibt, deshalb keinen Glauben, weil eine solche will- kührliche Abänderung der Grundsätze tolcrirter Kirchengesellschaften, für jedes geduldete Individuum, in der Form eines heterodoren öffentlichen Glaubens-Bekenn tn isses, durchaus unstatthaft, und am wenigsten da zu- läßig ist, wo auf eine so ganz unverbürgte, interessirte Angabe eines Religions-Dissidenten bürgerliche Rechte im For-o gegründet werden sollen. Ich weiß sehr wohl, welchen polemischen Satz ich hier als Ariom aufstelle; aber ich weiß auch, daß so wenig es bei den Eide» der christlichen Religions-Partheien daraus an- kömmt, ob das schwörende Individuum eine rächende Gottheit glaubt? es auch eben so Wenig bei den Juöeneiden Rücksicht verdient: ob der Eidesleisieude den Ausspruch der jü- dijchen Religion: tobli heAojliw laharog (,,(iud) den Bcst e n unter den Gojim muß man todten") oder die talmudisck)e Sentenz: rons 6ninrnt'er, („den Goi ;n betrügen ist erlaubt") als eine verbind- lid)e Vorschrift anerkennt. Es muß daher als höchst sonderbar und durchaus unzweckmäßig auffallen, wenn die tzannb- versä)e Justizkanzlei sä I?rot. vom 27. August 17(12. (S. Philip so n a. a. O. S. 130. ff.) eine besondere Eintheilung der Juden, in Rück- stellt ihrer Eidesfahigkeit hat machen wollen. Nad) ihrer Klassifikation find die Juden a) bloße Th e i st e n, die weder an den Talmud, nod) an die Erklärungen und Lehrsätze derRabbinen glauben, sonst aber moralisch red)tsdiaffene Männer; d)'Religionsverad)ter, die keinen Anstand^ nehmen, unter dem Deckmantel der Religion zu betrügen; c) Talmud,sten und Rabbaniten, die an den Talmud und die Rabbinen glauben, sid) auch vor den von Gott auf den Mein- .eid gesetzten Strafen fürditcn; und «I) Proselnten, die aus unredlickien Ab- siditen, aus bloßer Konvenienz Christen geworden. im Kerzen aber Juden geblieben sind. Nad) dieser Theorie können nid)t blos die Juden , sondern aud) die Christen, die Türken, und überhaupt alle Religious-Partheien der a 39 Welt, in einige hundert tzauptklassen getheilt, und diese wiederum in unzählige Unteräbthei- lungen reparrirt werden. Das vollständigste Schema würde am Ende aber noch immer nicht vollständig genug seyn, jedes Individuum zu klasstfiziren. Ucberhaupt sind aber in'dieser Ein- theilung die moralischen Eigenschaften eines Schwörenden nicht von seinem religiösen Glauben getrennt, vielmehr offenbar konfundirt. Alle Rcligionö-Par! Heien, deren Glaubensartikel nicht wider das Rechts- und Pflicht-Gesetz, Betrug und Meineid erlauben und begünstigen, müssen eidcsfähig gehalten werden. Vom Gesetzgeber und Richter muß der, allerdings mancher Misdeutung fähige Grundsatz: ubi ecclesia, ibi est religio, dennoch ohne Ausnahme anerkannt werden; da dasjenige was eigentlich Religion ist, über das Gesetz und die Sentenz jedes Sterblichen erhaben bl.eibt. Wenn es daher unbezwcifelt wahr wäre, daß die Karaiten nur allein die ganze heilige Schrift alten' Testaments für göttlich halten, den Talmud und die Tradition der Rab- binen aber, als sogenanntes mündl'ches Gesetz, durchaus verwerfen; so würden ihre Eide, in sofern nicht ihre Glaubenslehren andere anstvs- sige Prinzipien über dessen Heiligkeit enthielten, allerdings in gleichem Grade, als die Eide anderer Religionsgenossen, für vollkommen glaubwürdig zu halten seyn. — Es wäre sehr zweckmäßig dies naher zu untersuchen, und da daS alte Testament für die Heiligkeit der Eide, und wider die Sünde des Meineides, die bestimmtesten Verfügungen enthalt, man auch nicht zu vermuthen berechtigt ist, daß in die übrigen 40 Karaitischen Glaubens-Artikeln andere, diesen Verfügungen widersprechende Prinzipien aufgenommen sind; so geschieht den Karaffen großes Unrecht, wenn auf sie die Vorschrift der A. G.O. Tb. B. Tit. X. §. 343 ff. angewandt wird, die offenbar nur wider die Rab- baniten, d. h. wider die Anhänger der neuern jüdischen Religion, gegeben ist, welche die Tradition, und selbst die widerrechtlichsten, pflichtwidrigsten und unsinnigsten Lehren der Rabbi- nen mit blindem Glauben dennoch als untrügliche Prinzipien annehmen müssen. Die Karaiten allein können aber auch nur auf eine solche Eidesglaubwürdigkeit Anspruch machen, und es versteht sich von selbst, daß alle übrige jüdische Glaubensgenossen, sie mögen übrigens ihr Geschlecht vom Stamm Levr, vom Stamm Rüben, oder von einem der 10 andern Stämme herleiten, oder auch in Portugal, Spanien, Polen und Venedig, aus dem Hause *) S. die Beispiele im Raschi ad Deuteron. 17' v' 12. Talm^ Litiin. Bl. 56. eol. 2. Rabbi Dlieser Beresclmb Rabba cap. 10. Rabbi Jo* »athan Paraphrase des Verses 2. B. Moses 10. v. IA' l^lo»e,i David über Scliylcheir Arnch, Orach Chajim Hilciit Pesach, cap. 467. §. 4. So mpß der Jude z. B. bei Verlust der ewige» Sceligkeit glauben, daß nach dem 2. B- Moses 10 v. >g. der Wind alle Heuschrecken, und auch diejenigen in« röche Meer geführt hat, die zur.Speise in Gefäßen ein gesalzen waren. Der Rabbi Jonathan hat e« gesagt. Wenn auch dieser löset und jener bindet, oder jener behauptet: recht« sei link«, und link« sei recht«, so muß man es glauben; den» jener und dieser, beide lehren Worte des lebendigen Gottes! Das glaubte.selbst Mendelssohn. — S- Jerusalem S. 57., / • ifar 4r Abarbanels und Maimonldes entsprossen,- oder in irgend einem der fünf Weltthcile geboren und erzogen seyn, der kleinen Glaubensdifferen- zien, die unter ihnen Staat finden, ungeachtet, völlig gleich behandelt werden müssen. Es ist höchst lächerlich, wenn die Mumar-Isroel — die jüdischen Freigeister und humane Schismatiker, oder wohl gar die minderjährigen Ju- denjungens, — welche zum Beweise ihrer Kultur im Thiergarten auf Stelzen gehen, am Schabbas öffentlich 'Speck fressen, auf den Promenaden Kiesewetterö Logik laut auswendig lernen, und die Arien aus dem Herodes vor Bethlehem absingen, — eine Ausnahme von den allgemeinen gesetzlichen Verfügungen zu verlangen sich unterfangen wollen. Solche Prätendenten sollten erst den rabbinischen Spruch lernen: . „Im haddibur kesef, haschtike schof,“ d. i. „weiin das Reden Silber ist, so ist das Schweigen Gold." Mit Recht hat die Preußl. Gesetzgebung folgende Grundsätze festgestellt. — (A. G.O. Th.k Tit. X. §. 343. 344. 352 bis 354 - §- 230. No. 12.) a) In Sachen der Juden gegen Juden, bei denen keine Christen ein Interesse haben, dürfen die jüdischen Zeugen nicht vereibet werden. b) In Kriininalfallen, wo es auf eine harte Leibes- oder Lebensstrafe ankommt, die nach den Gesetzen in keine Geldbuße verwandelt werden kann, darf kein Jude zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses angehalten werden: und selbst die freiwilligen Auska* gen mehrerer jüdischer Zeugen können niemals einen vollen Beweis ausmachen. c) Ueberhaupt dürfen die Juden niemals als Veweiszeugen, sondern nur blos zur Erkundigung und weiter» Erforschung der Wahrheit vernommen werden, wenn sie ein Jude in einem Prozesse mit «nein Christen vorgeschlagen hat. ä)Nur dann findet eine Ausnahme Statt, wenn aa) der vorgeschlagene Zeug» ein ein lau- bischer Schutzjude ist, und durch ein Artest ftinerObrigkeit beweisen kann, daß er noch nie eines Verbrechens wegen in Untersuchung gewesen sey: oder wenn er bb) die Rechte christlicher Bürger in ihrem ganzin Umfange erworben hat. e) Zum Vortheile der jüdischen Parthei können selbst nre hrere Zeugen nie einen vollen Beweis bewirken, und ihre Aussagen verdienen nur in sofern Rücksicht, als sie mit den Angaben eines christlichen Zeugen übereinstimmen. 5) Nur wenn beide Partheien Juden sind, haben die Aussagen ihrer Glaubensgenossen völlige Beweiskraft. Merkwürdig bleibt es besonders, daß von der allgemeinen Präsumtion der Rechtlichkeit (conf. litt. d. aa.) die Juden ausdrücklich ausgeschlossen, und die gesetzliche Vermuthung, ein Verbrechen begangen zu haben, (praesumtionem pravitatis legalem) durch ein obrigkeitliches Attest zu widerlegen schuldig sind. — Gern erkennt hier jeder die tiefe Weisheit der vaterländischen Legislatur. 43 Ad II. Die Juden sehen auch sehr wohl ein, daß sie mit der Behauptung, daß sie nach ihren Religionslehren gegen die Gojim die Pflicht der Redlichkeit und Wahrhaftigkeit anzuerkennen schuldig waren, bei näherer Untersuchung nicht durchkommen können. Sie suchen daher durch einen den Geist ihrer talmu- Lisch-kabalistjsch rabbinischcn Sophisterei recht deutlich charakterisirenden Kunstgriff der ganzen Untersuchung dadurch auszuweichen, daß sie nicht zugeben, daß unter dem Worte Go- jim die Christen verstanden würden. Im Allgemeinen soll das Wort nur Fremde und Völker bedeuten, (Noch», im Gegensatze des Ger Toschabh, des Fremdlings, der sich unter den Juden ansaßlg gemacht hat) und besonders nur auf a) die Accuni, Sternanbeter und Götzendiener; b) die Minim oder Manichäer, die zwei Götter glauben; und c) die Epicursiin, oder Epicnraeer, welche die Existenz einer übernatürlichen Eingebung nicht anerkennen, auch leugnen, daß Moses ein Prophet gewesen sei, und daß sich Gott um die Handlungen der Menschen bekümmere, bezogen w rden können. Die«e Meinung hat Herr Professor Tych- fen in seinem schon erwähnten Gutachten auf eine sehr gelehrte Art vertheidigt, und sich unter andern besonders auch auf Maimön Hilcuth Teschnwah. Edit* Venet. ' 1574* Th. I. Cap. III. §. Z. imgl. Hilcuth Avodah sarah C. 2 . §. 8- den Talmudischen Traktat Rosch hasschanah, Bl. 17. und das Buch Aderoth Eliahu« Eürth 1776« bezogen. m mwvm t wm vr S&'ßm&v 44 Das Gutachten (©, die Kammergerichts« Akten L. No. 109. «l. 1788. k. 17. und zo.) selbst gehört zu den, in der, durch die Berliner Zeitung (von, 2i. Oktdr. 1786 Stück 126.) öffentlich bekannt gewordenen Moses-Jsaak- schen Fidei-Kommiß-Sacke, zwischen dem Professor Tychsen, dem Assessor Israel Loe- bel Lohn stein, und dem Herrn Ober-Kon- sistocialrctb Teller in Berlin, über die Frage gewechselten Streitschriften: ob der Ausdruck eines jüdischen Testaments: „nicht bei -rr indischen Religion „bleiben " auf die zum Christenthum übergetretene Erben des Testators angewandt werden könne? Herr Professor Tnchsen war Deduzent derjenigen Parrhei- welche behauptete, daß man zum Christenthum üdergehen könne, ohne die nach- theiligen Folgen zu befürchten, welche ein jüdischer Erblasser für diejenigen bestimmt habe, welche nicht bei der jüdischen Religion bleiben würden. — Als Deduzent hat er die Sache meisterhaft, und mit einer nach dem Zugeständnisse seiner Gegner sehr übrlegenen Bslesenheit in den rabbinischen Schrssten verfocht-n, dadurch aber auch noch mehr bewiesen, daß er in allen Fallen, wo er nicht Deduzent ist, als der kompetenteste Richter betrachtet werden muß. N'cht nur Hr» Lohn stein, sondern auch Hr. Ober-Konststorialrath Teller haben in ihrem Gutachten ' (S. die Akten des Kammerger. S. 22g. 26z.) . dagegen versichert, „daß von.den Juden allerdings die Christen als Gojim und solche die 45 „das Gesetz nicht kennen, betrachtet w§r-> „den." Nach den Zeugnissen, die E isenm, nger darüber beibringt, iß dies auch gar nicht zu bezweifeln, und selbst Maimon sagt itu Kelim Kap. i. §. 61 . „daß sie dem Vieh glei'ch sind." Rasclii erklärtem Kommentar über Avodah Sarah fol. i8» 2. und 14. 2. „daß „sie von» ewigen Leben ausgeschlossen „und der Hölle zugesprochen sind. Im Mednasch Tillhn fol. 50. i, heißt es: „die „Gojim haben kein Recht am ewigen „Leben." Allerdings haben einige Rabbinen in neue ern Zeiten aus sehr leicht einzusehenden Grün--, den, feierlichst dagegen protestirt, als z. D. der Rabdi I a.k 0 b H e r sch e l auf dem Ti- telblatke seines Buches Sephat emmes ve- laschon schorith. Altona 1752. 4. Der Ober-Rabbi zu Altona und Wanbsbeck in seinem Buche Kreis! upleisi. Altona 176; «in Ende der Vorrede. Wie wenig aber solchen Manifestationen zu trauen ist, .davon giebt die im Jahr 1765 in Berlin, mit dem Konsense und P, ivi'eg-o des jüdischen Gerichts der Residenzstadt veranstaltete Ausgabe des Buchs Nachalath Schibbach, einen redenden Beweis. Auf der umgekehrten Seite des Titelblattes steht zwar auch eine große Captatio benevolentiae an die Christen, und ein feierlicher Protest, daß sie auf keinerlei Art als Nochri, Accum und Mu- mar-Leaccnm betrachtet würden. Auf dem Titelblatt selbst aber wird der Druckort also angegeben: „in der Druckerei des gnädigen Herrn, des -Tj y**#» !> w '' ,-^FWW 46 „edomitischen Bösewichts, und gottlosen Teufels des Doktor und Professor Grille." S. Lychsen in den Vützowschen Neben- stunden Lh. IV. S. 60. u. 6r. Acta alleg. des Kammergerichts S. 226. 227. Sollte man glauben, daß das jüdische Gericht in Berlin ndch vor 40 Jahren solchen Unfug pri- vilegirt hatte?? — Eö geht aber noch weiter. Im Nachalath Schibach steht Lh. III. ®. 36. No. 4. Kap. 2g. Blatt 6;. S. 2. Zeile 2;. der genannten Berliner Ausgabe im Formulare einer Schuldverschreibung mit klaren Worten: „und soll Zahlung geleistet werden in guter „in dieser Stadt bei Juden und Accu.m „gangbarer Münze." Da es nun in Berlin nie Sternanbe- t e r gegeben hab so versteht eü sich von selbst, daß mit dem Worte Accnm alle Christen und Nichtjuden gemeint sind, und es bleibt, wie Hr^Professor Lychfen mit Recht bemerkt, a. a. O. Lh. V. S. 46. eine strafbare Unverschämtheit, daß die Herausgeber das Gegentheil ihrer auf der Rückseite des Titelblatts abgedruckten Protestarion im Buche selbst ausdrücklich, urd zwaif ,vas nicht zu- übersehen ist, in dem Formulare einer täglich in Rechtsgeschäften anwendbaren Urkunde anerkannt haben! Noch ein einziger Einwand bleibt übrig. Basnage sagt in seiner Histoirs cks Juifs T, II. ]). 732. „La .Synagoge avoit enfente l’Egli?e et „les Chretiens etoient une branche separee „cle son tronc.“ 1 47 Professor W a h n e r führt in seinen Antiquitatibus Ebraeorum Cötting. 174z. Tom. II. p. 698. an, „Eadem Christiana, quae quondam judai- „ca ecclesia est sed reformata; cujusque „potior pars proselyti ex gentibus sunt. „Idem Deus colitur, eodem sides, quam „Moses et Prophetae sui edocuerunt, inculcatur. Eadem commendantur virtu- „tes, quae quidem sola religionis genuina „momenta sunt. Caetera adesse possunt „et abesse. Sed et plerique externi cnl- „tus, ritus, festique dies i idem sunt; „dummodo circumcisionem, et ea excipi- „as, quae non magis hodiernus habet ju- „daismus. “ Vart 01 vzzi bemerkt in seiner Biblioth. he- braica Tom. III, p. 177: „Quia Christiani illo, post Christum postum, saeculo, pro Judais habebantur, „cum et Christiani idola exhorrerent et „detestarentur, unumque vero Numen „excolerent; unde tempore Claudii Impe- „ratoris pro Judais habiti fuerunt Cbri- „stiani, et cum Judais ex. urbe cedere „jussi, quare hic Codex totus contra gen- „tiiiumidololatriam est, et in eorum festivitates, et ceremonias, et ritus invehit.“ M. Mendelssohn behauptet (Jerusa- lety Absch. 2. S. 55 — 59.) „daß das Christenthum auf dem Zudenthume „gebauet sey, und nothwendig, wenn dies „fallt, mit ihm über den Haufe» stürzen „müsse." Herr Tychsen lselbst äußert a. a. £>. die Meinung; 48 „daß das Christenthum ein Zweig der alten „jüdischen Religion sei." Daraus ziehen die Juden und Judaizante» nun den Schluß: daß deshalb die Christen von den Juden zwar als Mlnmar-Isroel, aber nicht als G o - , j i m und Mmnar-Leäccum betrachtet würden. Allein die Neligionsgcschichte bcstattiget jene Meinung nicht, und die Ableitung des Christenthums von: Judcnthume, ist rein historisch erweisliches Faktum. Die Stellen aus der Apostelgeschichte Kap. 3. v. 17. Kap. 7. v. 2. Kap. 13. v. 2Ü. 28. Kap. 23. v. 2. Kap. 24. v. 14. Kap. 27. v. 17. beweisen das nicht, was man daraus herleiten will. Aus andern Stellen des neuen Testaments als Joh. 4. v. 2r. 23. 24. Kolosscr 2. 16. 17. tzebraer 12. 24. laßt sich das Gegentheil beweisen, und überhaupt sind die Beweise aus der Bibel in dieser Hinsicht nicht die, welche der Geschichtsforscher fordert. Gründlich widerlegt ist die Hypothese bereits vom Dvkt. Nbsselt in seinen Opnscnl« sä int. script. fasc, II. Tr. de .perfectione Christianorum antijudaica, und über die diametrale Antithese der christlichen Religion gegen alle Religionen der Welt, ist wohl nie mit mehr Tiefe, Scharfsinn, n.nd Geist gesprochen worden, dö' in der Rezension über Parny’s Guerre de Dieux im Athenäum Band III S. 252. — 266. Cine weitere Erörterung dieser zur Kirchenge- schichte gehörigen historischen Kontroverse führt hier aber um so weniger zu meinem Zweck, da es eigentlich nur darauf ankommt: vb i 49 ob die rabbanitische Dogmatik diese immer sehr problematische Ableitung deö Christenthums in ihre Lehrsätze aufgenommen hat? Dies haben selbst die eifrigsten Juden- Prokura- torcn nicht zu behaupten vermocht; und wenn das Wort Gojim auch blos im Allgemeinen Fremde und Völker bedeutet; so haben doch damit die Juden-Defensoren ebenfalls nichts gewonnen. In Tosephos Tract, ZU Avodah sarah Amsterd. 1645. kni. 26. cal. 2. heißt es: „Alle Gojim (alle Völker also außer den „Juden ohne Unterschied, mithin auch „die Christen) sind Götzendiener," und in der Ausgabe zu Frkft. a. M. Zeile 63. „die Noehr i (die Fremden) sind alle- „sammt Götzendiener." Auch in den Preuß. Staaten haben die Juden, als ihnen schon durch die Gnade der Regenten viele für den übrigen rechtlichen Staatsbürger sehr drückend gewordene Freiheiten eingeräumt waren, ihre giftige Verspottungen wider die Christen und die heilige christliche Religion, auf die schändlichste Weise dadurch bewiesen, daß in ihren Schulen und Synagogen das Fluchgebet: „Alenu leschabbeah:“ mit Verspeiung und Verspottung unsers göttlichen Erlösers Jesu Christi, gebetet, und ihren Kindern zu beten gelehrt worden. Die gerechte und scharfe Verfügung König Friedrich I. vom 28. August 1703 ,, Myl. corp. constit* marchicarum Tomi V. Absch. II. Cap.III.p, 142. No. 126. No. XV. und deren eingeschärfte Wiederholung vom ib^Ju- ny 1716., die in den Synago'gen teutsch und hebräisch angeschlagen seyn soll, 5D. .--i""-» ‘’f/snr-»r-.*tr -S* ;ijjr 50 dbid. Tom. VI. Abth. II. No. 92. S.163. ist nicht hinreichend gewesen, sie von dieser Lästerung abzuhalten; da das Verbot jener verruchten Exsekration der Christen in dem Privilegio der Juden-Familien in der Neumark vom Zo. Oktbr. 1717., und sogar in das erste General-Schutz-Privilegium für sammtlicheJu- den in den Preuß. Staaten v. 29. Sptbr. 1730. conf. Tom* V. loro cit. p. 178, u. 198. wiederum hat erneuert i nd eingeschärft werden müssen. ES ist auch nicht der geringste Beweis vorhanden, daß diese Verfluchung der Christen, die Eiscnmenger Th. II. Kap. 2. S. 90. 188. so vollkommen, und mit so tiefer Einsicht in den wahren Geist des Judenthumö, erwiesen hat, nicht noch täglich in den hiesigen Synagogen, in uns ganz unverständlichen, aus vielen Sprachen willkührlich zusammengesetzte» Redensarten, von allen orthodoren Juden wiederholt, oder wenigstens am Lauberhütten- und Purimfeste, so wie auch am t. Febr* und 1. März, imglcichen am großen Sabbath, ausgesprochen wird. Dies bleibt um so mehr glaublich, da in der hiesigen Synagoge das Edikt vom 15. Jan. 771b, seinem Inhalt gemäß, nicht mehr affigirt ist, welches doch, wie es darin heißt, schlechterdings zu ewigen Zeiten geschehen soll, und weshalb eine neue Affiction durch die Behörde erforderlich seyn würde. Es ist aktenmaßig (S. kol. 182. 28. der allegirten K.Ger. Akten B. No. 109. d. 1788.) daß die Juden in ihrem täglichen Morgenge- bete Gott danken, daß sie keine Chri- sten sind, und im Schylchan Aruch Co* schein hamnuschp. Cap, H.LZ, §. Z. wird ausdrücklich befohlen: „es soll Pflicht seyn, die Freigeister und „Naturalisten, wenn man die Gewalt dazu „hat,s öffentlich mit dem Schwerdt um- „zubringen, sonst aber durch listige Anschläge „ihre Erwürgung zu bewerkstelligen." Daß solcher vollgültigen Beweise ungeachtet, dennoch der Eid eines Juden wider einen Christen/Glaubwürdigkeit verdient?? Credat Judaeu3 Appella! — if ) •) In Rücksicht der Solemnitaten des Judeneide« jsi folgendes merkwürdig: JmHefsen-Darmstckdtschen ruftderRich, ter, sobald der Jude, welcher den Eid leisten soll, in die Gerichlsstube tritt, dem Gcrichisdie- ner zu: „hole mir eine Zange, um ein Fenster auszu, „brechen, ehe der Jude schwört- Der Jude muß hierauf fragen: „Was soll das Fenster?" worauf ihm der Richter antwortet: „Meinst du etwa, daß da du falsch schwörst, „und dich der Teufel nun holt und zum Fen« „ster hinausführt, du wollest mich auch zu< „gleich um das Fenster bringen? — (Estor. de lubi. jud. jur. §. 61.) An andern Orten muß der Jude ein härenes Hemd anziehen, und baarfüßig auf die Zigen der ausgebreiteten Haut einer Schweinsmutier, die innerhalb 14 Tagen Junge gehabt, hinwelkn. Andere Statuten bestimmen: „der schwörende Jud soll »ch b s an den Hals „ins Wasser begeben, vorher aber da« „beschnittene Glied seines Leibes „dreimal anspeien und verfluchen." In der Synagoge soll der Rabbi während der Eidesleistung auf der Schaffen- un&Sciiebborim ein teckia auch ein terno blasen. Vor dem Ger setzschrank muß aber D r ->-■! ■ aiSwwy^iMU» /MPSUfr Vr 5 * Vergeblich ist jede Hoffnung, baß sich der verderbliche, der bürgerlichen Gesellschaft höchst gefährliche, allen Völkern feindselige Geist deS Judenthums je andern, und in einen freundlichen wohlthätigen Genius der Menschheit verwandeln wird. So weit die Geschichte reicht, hat sie auch diese absolute Unmöglichkeit bekundet. Die französische Revolution giebt davon den neuesten historischen Beweis, der um so merkwürdiger bleibt, weil die so genannten gebildeten Juden, — besonders wenn sie etwa in Paris den großen Konsul auch nur von hinten gesehen haben, — die abgeschmacktesten und unsinnigsten Lügen über die Kultur und die Rechte ihrer Kolonien in allen Provinzen der fränkischen Republik ausbreiten. Es fehlen mir die Worte, so oft ich solche freche Unwahrheiten von einem Sohn Israels hören muß, der unverschämt genug ist mir anzusinnen, daß ich in seiner eigenen Sache seinem jüdischen Zeugnisse mehr als den offiziellen Berichten der Regie- rungs-Offizianten der Republik glauben soll. Aus diesen ergiebt sich aber unwidersprechlich, daß die Revolution nicht den geringsten Einfluß auf die moralische Bildung, und das bürgerliche Leben der Masse des Judenvolks gehabt hat. ^Der B. Laumond bemerkt in seinem als Ppäfekt des Riederrh ein sehen Departements neuerlich abgestattet«» Amtsberichte a. ein Stück Ochsenbraten, b. ein Stück vom gebratenen Fische, c. ein gläsernes Krüglein mit Wein, d. ein dergleichen mit Honig, e. ein dito mit Milch, 5. ein dito mit Oehl hingelegt und hingestellt werden. ^(Wa'genseils Fürtrag etc. ,Aber wenn diese auch im Geheim allen Vor- „urtheilen, die ihr Amt mit sich bringt, entür-- m ■M 1 • 1 i m „gen würden, so sehe ich eS ein, daß sie cS doch „nicht wagen dürsten, den geringsten Beweis da» „von vor ihrem fanatischen Haufen zu geben, „und es ohne Gefahr nicht thun konnten. So ist es denn ewig wahr, was jener Tem» pelritter zu dem superklugen Nathan sagte, und unser brave Matta usch mit dem treffendsten Tone der gerechtesten Indignation auöspricht: „der Jude bleibt doch ein Jude." Nachschrift. Ich sehe vorher, daß diese Schrift von meinem Gegner seinen Glaubensgenossen, zum Beweise meines rechtswidrigen Judenhasses, mitgetheilt werden wird. Der erste Vorwurf, mit dem die Juden einen Hamman, oder Judenfeind. belegen, ist die Beschuldigung der Unwissenheit, die um so leichter Eingang und Glauben findet, da sich selten ein Jurist, und noch seltener ein Advokat von Professo», mit derjenigen Litteratur beschäftigt, dcrenKenntniß.um über diesen Gegenstand zu schreiben, erfordert wird. Auch werden mir außerdem Ehrentitel: Hamman Zorer lehudim, von den achtunddreißig Schimpfnahmen, mit denen die Juden die Christen belegen, wohl mehrere zu Theil werden. Damit jedoch die Juden, Judengenossen, Ju- däizanten und Judenfreunde, besonders aber die jüdischen Kultur- und tzumanitats- Direktoren, sich mit dem Ekelnamen eines Amratzen, und dem Vorwürfe der Jgno- ' ranz in Acht nehmen mögen; so will ich zu ihrer Nachricht bemerken, daß ich als ehemaliger Theologe in Halle, theils als Schüler des dortigen Waysenhauseö, theils als Student, 55 unter Anleitung eines Semmler, Schulze und Knapp, Kirchengeschichte und orientalische Litteratur studirt, auch vor Abfassung dieses Aufsatzes, der nur ein Bruchstück eines großer» Werks ist, die folgenden Schriften benutzt, mithin keineswegeS Ei sen- mengers Buch, ohne Prüfung und Kritik, ausgeschrieben habe, wiewohl mir dies, i» Rücksicht meines Zwecks, den Richtern die Un- glaubwürdigkeit des Judeneides darzuthun, zu keinem Vorwürfe gereichen würde. §. I. Litteratur des Judeneides. . I. J. I’ f e JFerkorn, Libellum contra Judaeos ad Maximilian. Imperator. Col. 1510. 1. Eberhard Speck hun. Jucenordnung ex jure caesareo et pontificio, llelmstadt 159s. 5. F. Heis. Flagellum judaicum; oder IU < d e n g e iß e 1 Ltrasburg. 1601. , 4. Mosss Maimonides. Tr. de juramen- tis, secundum Jeges Hebraeorum. Edit. Mi egi i 1672. 5. Samuel Friedrich Brentz. Der abgestreifte jüdische Schlanqenbalg. Nürnberg 1680. 6. J. Ayrer. Processus juris. Norimberg. 1617. Part. II. Cap. III. p. 530. 7. D.W.Moller D. de Judaicorum juramentorum a Christianis tam acceptorum, quam exactorum, fide et moralitate. Altorf. 1698. 8. Hoemann. Das schwer zu bekehrend« Judenherz. Helmstädt 1701. S. Zig. ff. 9. C. II. Haltermann. D. rte formulis ju- ramentor. judaicorum. Rostochii 1701. 10. J. II. Lang. D. de quaest. morali: num Christianus juramento Judaei, rite ipsi delato, tuto fidere possit. 1702. 56 11. F. A. Gnüge. D. de jurejurando Judaei per procuratorem Christianum. Francos. 172 6 . 12, P. P. Christiani. Libell. Malitiae denudatae, contenebratae, callidaeque xylo- phagorum, utriusque.judaeorum juris juramentorum. Lips. 1712. IZ. I- I- dchudts jüdische Merkwürdigkeiten. Buch lV. Kap. 28. §. 79. ff. 14. F. 8L. Ch. Tauffenberg, über die jüdische Eidesformel. Wernigerode 172;. (Sie ist auch unter dem Titel: Erneuerte Instruktion und Formular des Zudeneidee der Stadt Mühlhausen 1721. in pol. gedruckt.) is. Ch. Wild vogel. D,de juramentis Judaeorum, Jena 1720. 16. Ch. D. Bernhardt, Beurtheilung desEiö- schwurs eines Juden gegen Christen. Tübingen 1718. 17. J. F. Kayser, D. de juramentis Judaeorum. Giel's. 174 r. i8- I. Ch. G- B 0 densch ah. Die kirchliche Verfassung der heutigen Juden. 1744. TH.II.Kap.s. (Eben desselben Unterricht über den Judeneid. Ei» Anhang zu Seilers EideL- verwarnungen. Erlangen 1791.) 19. J. G. Estor, D. de lubrico juris jurandi Judaeorum, Marburg 1744. Edit. II. 1746. £0. Lettera apologetica nelP occasione di certo libro sott.o t.itolo di Dissertatione della Eeligione et dei Giu ramfjnto degli Ebrei. Mantua 177/5. 21. D 0 hm , über die bürgerliche Vcrbess. der Juden Th. II. Absch. III. S. 300—346 22, Ph. I. Heißlcr Erörterung der Frage: ob die Zulassung eines JudeneideS wider einen Christen bedenklich sei? Halle '1778 ; (Eben desselben juristische Abhandl. Th. III. No. 3.) 57 57 23, J. Wohlsart Tr. jurid. de juramenti» Judaeorum. Frkft. et Leipz. 1748. 24. J. A. JL. Menlcen. D. de Judaeo juris jurandi suppletor» haud incapaci. Viteb. 1781. ,s, Osnn Ueber den Werth des ZudeneidcS vor christlichen Obrigkeiten. 1794. r 6 . Ueber den Zu de n e id. Im HannLver- scheu Magazin 1797. Stück 71. und 84. 27. Moses P h i l i p s s 0 n Ueber die Verbess. dos Zudeneides. Ein auf Befehl der Königl. Kur- fürsti Zustizkanzlei zu Hannover abgefaßtes Gutachen. Neustrelitz 1797. 28- st- V. de Gramer, Judai ad juramentum suppletorium ratione librorum mercantilium suorum admittendi non sunt , nisi prius mercaturae et linguae liebraicae periti in qualitates istorum librorum inquisiverinc Tom. II. Observ. 507. 29. F. G. Scii reib er. Dissert. de invalidita- te librorum mercatorum judaica lingua conscriptorum quoad probationem. Marb. 1766. 30. F. Thomasius D. an duorum Judaeorum testimonium contra Christianum plene probet? Lips. 1734. 31. J. V. d e Gramer. Judai pro Judaeum contra Christianum ad testimonium admittendi sunt, quando suscipio falsi-et perjurii cessat. Observat, jur. un. Tom. II, p, 1. Obs. s68- §. II. Quellen des JudenrechtS. Wer sich von der Nichtigkeit der von Eisen» menget aus dem Talmud mitgetheilten Ueber- sehungcn überzeugen will, kann sich diese Ueberzeugung aus folgenden Schriften, so wie ich es selbst gethan habe, verschaffen; I; ; ; !■ s) Mischn a, sive totius Hebraeorum juris,., rituum, antiquitatum, ac legum moralium systema; cum ciarrissimorum Maimonidis et Bartenorae commentariis integris, quibus accedunt variorum auctorum notae ac versiones in eos , quae ediderunt codices. Latine donavit, ac notis illustravitGuilielm. Sureniiusius. Amstelod. 1698-1703. Fol. b) Misch tt a, oder der Text des Talmuds: das ist Sammlung der Aufsähe der ältesten schriftli- chen und mündlichen Ueberlieferungen oderTra- ditione», als der Grund des heutigen pharisäischen Zudenthums, aus dem Hebräischen übersetzt, umsdiriebcn, und mit Anmerkungen versehen, von Z. Z. Rabe. Halle 1760 . 176;. «) Brad) 011, oder das erste Buch der Gemar a, übers. v. ebendemselben. Halle 1774. d) I. D. Michaelis. Mosaisches Recht. 6 Theile. V. A. Frkft. 177s. >1776. e) Recueil de Letf.res, Patentes, et autres Pie- ces en faveur de Juifs portugais, conten- tant leur Privilege en France ä Paris 1765. f) Ritualgesetze der Zuden, betreffend Erbschaften , Vormundschaftssachen, Testamente und Ehesachen, in soweit sie das Mein und Dein angehen. Entworfen v. M- Mendelssohn, auf Veranlassung und unter Aufsicht des R. Hirsche! Levtn, Ober-Rabbiners in Berlin, vierte Auflage 17-9. §. III. Litteratur des.JudenrechtS überhaupt. Endlich gehört zur richtigen und gründlichen Beurtheilung der Eidesglaubwürdigkeit der jüdischen Glaubensgenossen, eine allgemeine Kenntniß ihrer bürgerlichen und kirchlichen Rechte, ihres Religions-Cultus, und ihrer politischen Verfassung in verschiedenen Zeiten und Staa- 59 ten. Außer den seltenen größer» Werken des Jo- seplius, Prideaux, Basnage, Spencer, Selde- nus, Reland, Lightfoot, vVooton, Cunaeus, Yitringa und Bartolozzi, sind folgende Schriften merkwürdig: i. L. Freiherr» v. Hvlbergs jüdische Geschichte. Aus dem Dänischen überseht von G- A.Dethar« ding. r TH. Alton» und Flensburg. 1747. r. O. C. R- Büsch ings Geschichte der jüdischen Neligions - Parrhcien, Berlin 1777. z. F. Wiedeburgs Entwurf einer Geschichte der Schjcksaale der Juden in Deutschland. In seinen vermischten Anmerkung?«. Halle 1751. S. 37s — 38s. 4. Ch. Frh. v. Arecins Geschichte der Juden in Bayern. Landshut 1803. f. G. Th. Dieters cus D. de jure et statu Judaeorum in republica Christianorum. Mar- purg. 1648. et 1661. 6 . J. Kitzel D. de Regali habendorum Judaeorum, quatenus in Imperio Romano inter Christianos tolerari possunt. Gies. 1617. 7. G. A. Struv. Tr. Periculum legale de Judaeis. Jenae 168». z. J. H. Böhmer Diss. de cauta Judaeorum tolerantia. Halae 1708- 1717. — ejusd. Diss. de jure sacro et profano contra infideles. Hal, 1717. 9. Baum garte ns Theologisches Bedenken von gewissenhafter Duldung der Juden. Halle 1747. 10. J. Horix D. de statu Judaeorum in Germania. Mogunt. 1764. 11. J. Ch. Majer D. de Judaeorum tolerantia. Legum series temporum ordine digesta. Autore Starck. Tubing. 1782. 12. S chl ö h er. Ob die Zuden in christlichen Städten überhaupt, und besonders auf Universitäten als ansäßige Bürger leidlich sind? 60' Staatsanzeigen Heft. 60 . ®, 439. ff. Hest i£ S. 434 - Heft 65. @.39. 13. J. II. Jung D. de jure recipiendi Judpe- os, cum generatim, tum speciatim in terris Bi unsuico - Luneburgicis. Praesd. Ay- rer, Götting. 1741. i/j. M. F. Löhn er Diss. de reservato Imperatoris exigendi aurum coronarium ( a Judais, etiam in aliorum statuum imperii terris degentibus Altorf. 1736-1730. ,I5- J- S. StrycD. de auro conorario. Halao 1701. 16. G. D. Hoffmann. De advocatia Imperatoris judaica. Tubing. 1749. 17. Z- U. v. Cramcr. Rechtliche Ausführung, daß die Schutzjudett in Deutschland zwar in civitate aber nid)t de civitate sind. In den Wetzlarschen NebensiundenTh. 3. © 94. Ebendesselb. Ob ein Zudengelelt zu dem Zu« denvermögen gehöre? Wetzlarsehe Nebenst. Th. 109. ©. 60. 1-8. J. F. Kayser De autönomia Judaeorum. Gieisen 1739. 19. J. F. Fischer D. de statu et jurisdictione Judaeorum, secundum leges Romanas, Germanicas et Alsaticas. Argent. 1763. 30. Observations d’une Alsacien sur i’affaire presente de JuiL d’Alsace. 1779. 81 . J. G. Bi en er D. de jure regio recipiendi Judaeos, Judaeorumque in S axo nia E lecto ral i juribus et obligationibus. Lips.-1.78r. *2. II- Wiederhol! D. de statu Judaeorum in Ilassia superiori, Marburg. 1768. 23. W. Burc^iard. De regali Judais incolatum largiendi cum ordine equestri mediaLo, imprimis Hassico beneficii vel allodii jure subinde communicato. Ilc-rborn 1766. 24. Cii. S. H. Gatzert D. de Judaeorum in Ilassia, praesertim Darmstadia juribus et obligationibus , praecipue parochialibus. Gies. 1771. 2f. J. M. Schneidt. D. de juribus Judaeorum ex legibus Fr an coni cis. Ilerpid 1776. i6. G. Ettling. D. de conditione duriori Judaeorum Mono- Francofurtensium prae civibus ac incolis christianis. Giesae 1751. £7. J. 8. Thiel. Principia jurisprudentiae ju- daicae per Germaniam communis, Edit. lior, Tips. 1790. r8- Sententiae Rabbinorum. Edidit R. Karr o et Rabe. Praes. Nettelbladt. Halae 177s. 29. I- 3 - Beck. Vom Rechte der Juden. Nütn» berg 1741. zv. Franhenstein. O. de juribus singularibus circa Judaeos. Tips. 1722. 91. J. J. Richter. De jure matrimonii Judaeorum in Germania tum inter se, turn si alter conjux ad Sacra Christianorum transit. Lips. 1751. 32. Iu'ö Deutsche übersetzt. Leipzig 1779, 3;. 3 - ©• Estor von den jüdischen Ehebercduih gen in seinen kleinen Schriften St. 4. S. 86t. 34. Puffendorff. De pactis dotalibus Judaeorum, T. I, Obs. 97; u. Part. IV. Obs. rs§. 3s. H. Mylius. De patre judaeo alimenta* sumtus studiorum , et legitimam filio Christiano denegante. Lips. /740. 36. E. Nvßmamn. Ob ein getaufter Znbe seiner annoch jüdischen Frau einen Scheidebrief auf ihr Verlangen zu geben gezwungen werden könne? in Schotte jurist.Wochmblätte Th. r.S.Z-s. 37. Z. T. Carrache rechtliche Erörterung eini» ger die Ehescheidung eines jüdischen Weibes von ihrem proselytifchen Ehemanne und deren Kinderzucht betreffenden Fragen. 3 » den Hallt» scheu Anzeigen 1773. No. 42-44. Ö2 38. I. G Heineccius von der jüdischen Adop, klon, und was der dabei gewöhnliche Mantelgriff dabei zu bedeuten habe? Berlin 1741. 39. C. F. Walch. Pr. de privilegio dotis Judaeae. Jen. 1775. * n Opusc.T. 3. Sect. 3. N. 6 . 40. H. C. Senkenberg. De jure ac privilegio dotis illatorumque in concursu creditorum, in specie apud mulieres Judaeas. Gies. 1730. 41. Cy- Gmelin. Von den besond. Rechten der Juden in peinlichen Sachen. Tübing. 1785- 42. IVI arquar dus de Susanis. Tr. de Judaeis et usuris, Francos, ad M. 1604-1613. 43. J. Li- Uhl. D. de jure cambiali Judaeorum. Francos, ad Viadr. 1770. ejusd. D. de censu judaico, praes. Mascov. Gott. 1737. 44. J. L. L’Estocq. D. de indole et jure instrumenti Judaeis usitati, cui Mamre fStaar - Iska, Staarchow) nomen est. Regiomont. 1777. in der Eriäucerung des Wechk selrcchts. Königsberg 1762. 53. 76. 47. j. 8- F. Po limer. D. de cessione nominis a Judaeo in Christianum facta, rata vel irrita. Francos. 1758. .. G. F. Hoff mann. D. de indossatione cambio a Judaeo in Christianum facta, Göt- ting. 1801. 46. K- D- Dietz. Ueber Juden. Dessau 178;. 47 Ueber Judenthum und Juden. Nürnberg 1797. 48. Mannasch Den Israel. Rettung der Juden. Aus dem Englischen überjeht. Mit einer Vorrede von M. Mendelssohn. Berlin und Stettin 1782. 40 Da« forschen nach Liebt und Recht, ein Schreiben an M. Mendelssohn. Berlin 1783. to O. I. BaM. Hesse. Ein Beitrag zum For, schen nach Licht und Recht. Berlin Wb ■r I > IV fWpi I' i 00 sl. M. Men delssohn. Ze rusa lern, oder über religiöse Macht und Zudenthum. Berlin 178;. 52. Z- F- Zöllner. Ueber M.Mendelssohn« Zerusalem. Berlin 1784. 5Z. Wessely. Worte der Wahrheit und des Friedens, an die gestimmte jüdische Nation, vor, züglich an diejeniaen, so unter dem Schutze Kayser Joseph II. wohnen. Berlin 178a. 54 Ch- W. Dohm. Ueber die bürgerliche Ver, besserunq der Zuden. 2 Thle? Berlin 178;. 5s. Möhsens Geschickte der Wissenschaften in der Mark Brandenburg S 264. 56. Zlnn a len der Zuden in den Preußischen Staaten. Berlin. 57. Der hebräische Sammler. Berlin. 1788. 58. Friedländer. Aktenstücke 'die Reform der jüdischen Kolonien in den Preußischen Staa, ten betreffend. Berlin 179g. 59. Paalzow. Ueber die Zuden. Berlin 1799. 60. D«e Zuden in Deutschland, und deren Annahme zu Reicks- und Provinzial', Bürgern. Veranlaßt durch den neuerlichen Äncrag des Churböhmischen Gesandten zu Regeneburg, den Zuden das Bürgerrecht zu ertheilen. Heilbron 180g. (Die Bittschrift der Zuden ist in Stein- b. ck 6 Patrioten, s. Stück abgedruckt.) Ganz gründliche Bemerkungen wid-er die Zuden liefert Hr. Kammer-Assessor K0 S mann in den Feuerb ran den Heft I. S. 63. ff. u. Heft II. S. izü. Li. Ueber Aiifnahme und Konzesstonirunq der fremden und einheimischen Zuden in rechtlicher und staatswirthschaftlicher Hinsiecht, mit besonderer Beziehung auf Mecklenburg- Screlitz. Neustrelitz 180;. L e o de M 0 d e n aDissertation histor. tou* chant Jes ceremonies et las coulumes, qui jSpnt aujourdhui en usage parmi le Juifs. Paris 1637. 63. ). G. L. Eöhmer. De officio et potestate rabbini provincialis in terris Bruns- vico - Luneburgicis. Gotting. 1751. und Itl Electis. T. III. Exerc. 25. p. 409.'seq. 64. Rabbinische Mythe», Erzählungen und Lügen. Hadamar 1602. (Eine sehr interessante Lektüre,», durch die Uebersetzung des berüchtigten 8epber Toledoth Jeschu auS Wagenseils Tela ignea Satanae Alters. 168 r- besonders merkwürdig.) 6 f. ‘Pfaffe Beschreibung der Sitten und Ge, brauche der Hebräer. Eisenach 1792. 66 . D 0 r 0 wöki. Ueber jüdische Gebete und Fest- feiern. Königsberg 1791. 67. Nationalgesänge der Hebräer. Uebersetzt und erläutert von Justi. Marburg 1803. 68. Simon Luzzatto, Rabbino Hebraeo j Discurso circa il Stato digli Hebrei, e in particolar dimoranti inVenezia. Venet. 1638. 69. I. Müller. (Prediger zu Gotha) das Licht am Abend zu erleuchten die Augen Israels, auf daß sie sehen den Trost Zions, wenn Gott Zion bekehren wird. Herausgegeben vom Professor Kallenberg in Halle 1728- (Die Schrift gab die Veranlassung zu dem hernach privilegirtcn K allenberg scheu Institut zur Bekehrung der Juden. Dessen Schick- saale mein würdiger Lehrer der verstorbene Dokt. Schulz in Halle in 4 Bänden. Leitung des Höchsten durch alle 4Wclttheile. Halle 1770p. ausführlich beschrieben hat.) (Die kritische Anzeige der Schriften, welche da« Sendschreiben einiger jüdischen Hausvätcr an den Ob. K.-R.Teller. Berlin 1799. und dessen Beantwortung, veranlaßt hat, unter denen die von De Luc die einzigen merk, würdigen sind, bleibt einer besondern Abhandlung vorbehalten.)