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ob die rabbanitische Dogmatik diese immersehr problematische Ableitung deö Christen-thums in ihre Lehrsätze aufgenommen hat?Dies haben selbst die eifrigsten Juden- Prokura-torcn nicht zu behaupten vermocht; und wenndas Wort Gojim auch blos im AllgemeinenFremde und Völker bedeutet; so haben dochdamit die Juden-Defensoren ebenfalls nichts ge-wonnen.
In Tosephos Tract, ZU Avodah sarahAmsterd. 1645. kni. 26. cal. 2. heißt es:„Alle Gojim (alle Völker also außer den„Juden ohne Unterschied, mithin auch„die Christen) sind Götzendiener,"und in der Ausgabe zu Frkft. a. M. Zeile 63.„die Noehr i (die Fremden) sind alle-„sammt Götzendiener."
Auch in den Preuß. Staaten haben die Ju-den, als ihnen schon durch die Gnade der Re-genten viele für den übrigen rechtlichen Staats-bürger sehr drückend gewordene Freiheiten ein-geräumt waren, ihre giftige Verspottungen wi-der die Christen und die heilige christliche Re-ligion, auf die schändlichste Weise dadurch be-wiesen, daß in ihren Schulen und Synagogendas Fluchgebet: „Alenu leschabbeah:“mit Verspeiung und Verspottung unsers gött-lichen Erlösers Jesu Christi, gebetet, und ihrenKindern zu beten gelehrt worden. Die gerechteund scharfe Verfügung König Friedrich I. vom28. August 1703 ,,
Myl. corp. constit* marchicarum Tomi V.Absch. II. Cap.III.p, 142. No. 126. No. XV.und deren eingeschärfte Wiederholung vom ib^Ju-ny 1716., die in den Synago'gen teutschund hebräisch angeschlagen seyn soll,
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