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Abarbanels und Maimonldes entsprossen,- oderin irgend einem der fünf Weltthcile geborenund erzogen seyn, der kleinen Glaubensdifferen-zien, die unter ihnen Staat finden, ungeachtet,völlig gleich behandelt werden müssen. Es isthöchst lächerlich, wenn die Mumar-Isroel —die jüdischen Freigeister und humane Schis-matiker, oder wohl gar die minderjährigen Ju-denjungens, — welche zum Beweise ihrer Kul-tur im Thiergarten auf Stelzen gehen, amSchabbas öffentlich 'Speck fressen, auf denPromenaden Kiesewetterö Logik laut auswendiglernen, und die Arien aus dem Herodes vorBethlehem absingen, — eine Ausnahme vonden allgemeinen gesetzlichen Verfügungen zu ver-langen sich unterfangen wollen. Solche Prä-tendenten sollten erst den rabbinischen Spruchlernen:
. „Im haddibur kesef, haschtike schof,“d. i. „weiin das Reden Silber ist, soist das Schweigen Gold."
Mit Recht hat die Preußl. Gesetzgebungfolgende Grundsätze festgestellt. —
(A. G.O. Th.k Tit. X. §. 343. 344. 352bis 354 - §- 230. No. 12.)
a) In Sachen der Juden gegen Juden, beidenen keine Christen ein Interessehaben, dürfen die jüdischen Zeugen nichtvereibet werden.
b) In Kriininalfallen, wo es auf eine harteLeibes- oder Lebensstrafe ankommt, die nachden Gesetzen in keine Geldbuße verwandeltwerden kann, darf kein Jude zur Ablegungeines eidlichen Zeugnisses angehalten wer-den: und selbst die freiwilligen Auska*gen mehrerer jüdischer Zeugen können