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Wider die Juden : ein Wort der Warnung an alle unsere christliche Mitbürger
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niemals einen vollen Beweis aus-

machen.

c) Ueberhaupt dürfen die Juden niemalsals Veweiszeugen, sondern nur blos zurErkundigung und weiter» Erforschung derWahrheit vernommen werden, wenn sie einJude in einem Prozesse mit «nein Christenvorgeschlagen hat.

ä)Nur dann findet eine Ausnahme Statt, wennaa) der vorgeschlagene Zeug» ein ein lau-bischer Schutzjude ist, und durch einArtest ftinerObrigkeit beweisen kann, daßer noch nie eines Verbrechens we-gen in Untersuchung gewesen sey:oder wenn er

bb) die Rechte christlicher Bürger inihrem ganzin Umfange erworbenhat.

e) Zum Vortheile der jüdischen Parthei kön-nen selbst nre hrere Zeugen nie einen vol-len Beweis bewirken, und ihre Aussagenverdienen nur in sofern Rücksicht, als siemit den Angaben eines christlichenZeugen übereinstimmen.

5) Nur wenn beide Partheien Juden sind, ha-ben die Aussagen ihrer Glaubensgenossenvöllige Beweiskraft.

Merkwürdig bleibt es besonders, daß vonder allgemeinen Präsumtion der Rechtlichkeit(conf. litt. d. aa.) die Juden ausdrücklichausgeschlossen, und die gesetzliche Vermu-thung, ein Verbrechen begangen zu haben,(praesumtionem pravitatis legalem) durchein obrigkeitliches Attest zu widerlegen schul-dig sind. Gern erkennt hier jeder die tiefeWeisheit der vaterländischen Legislatur.