33
Wechselrechts, Frkst. i 82 i. Th. III. S.708. ff.
liat hierauf neulich aufmerksam gemacht, undseine Meinung:
„daß die Juden nicht eher auf bürgerliche„Rechte und Glaubcnswürdiakeit ihrer Eide„und Zeugnisse wider Nichtjuden Anspruch„machen -könnten, bevor sie nicht alle ihnen„mit Recht züm Vorwurf gemachten höchst„anstößigen Stellen in der Mischn ah und„G em ar a, und in den als wichtige Autori-täten gültigen Schriften der ralmudisch-„rabbinischen.Sitten- und Rechtslehrer,durch„eine genaue, richtige, vollständige und öf-fentlich glaubwürdige Uebersetzung, nach„ihrem wahren Sinne und Zusammenhange„dgrgestcllt und erklärt; zugleich aber auch„ein feierliches Bekenntniß abgelegt hat-ten, daß einige offenbar unvernünftige, für„Moralität, Redlichkeit und Staatöverfas-„sung, gleich gefährliche Lehrsätze und Dog-gen, nicht von ihnen anerkannt„würden; und daß sie sich deshalb, damit,„dergleichen gefährliche Prinzipien in ihren„Kirchen und Schulanstalten nicht gelehrt„würden, der genauesten Aufsicht der christ-„lichen Obrigkeit unterwerfen wollten,"ist so vollkommen richtig, daß dagegen kein ver-nünftiger Zweifel Statt findet.
Bis jetzt sind auch die Juden,'und alleihre Sachführcr von D 0 h m. Mendelssohn,und Herder an, bis auf Ascher und Mer-kel nicht im Stande gewesen, eine einzigeStelle des Eiseumengcrschen Werkes gründlichund auf eine überzeugende Art zu widerlegen.Auf ein Raisonnement kommt es dgbei gar