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veitS gesagt ist, bedarf es nicht. Nur ein inder Appellations-Deduktion des Gegners ent-haltener Satz verdient eine nähere Erörterung.Der Gegner behauptet nähmlich:
„daß er als Jude nicht weniger Glauben„verdiene wie der Kläger, der ein Apo-„stat, mithin auch ein Jude von Ge-burt, und ein Christ durch die Taufe„geworden sey."
Da es bei der Bestimmung eines nothwen-digen Eides hierauf ankommt, so bemerke !chij zuvörderst, daß die Vorschrift der A. G.O.Th. i. Tit. 13. §. 24. °) zwischen dem ge-be h r nen Christe», und dem gebohr-nen zum Christen getauften Juden, kei-nen Unterschied macht.
2) Demnächst ist es aber weder dem Appel-lanten noch seinem Mandettario erlaubt, ei-nen zum Christen getauften Juden in ge-richtlichen Verhandlungen einen Aposta-ten zu nennen. Dieser Ausdruck involvirteine Injurie. Er bezeichnet einen Abtrün-nige», der den wahren Glauben ver-leugnet hat, und zur Ketzerei über-gegangen ist.
Dies darf von einem getauften Judenin 'den Preußischen Staaten nicht gesagtwerden, weil die christliche Religiondie herrschende, die jüdische aber nur diegeduldete ist, und niemand ein Abtrünni-ger genannt werden kann, der aus der tole-
*) „Wenn Juden mit Christen streiten, ist dem„letzter» vorzüglich eni nothwendiqer Ejd abr; insofern ni-h, ül'envieqende Grün-„de vorhanden sind, dem Jude» mehrere Glaub-„würdigkeit al< dem Christen beizulegen."
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