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schnitt, der ein wahres Meisterstück ist, rechtbald ins Deutsche zu übersetzen, damit auchdemjenigen größer» sehr achtbaren Theile desPublikums, der kein Latein versteht, das Ver-gnügen und der Nutzen nicht entzogen werde,der durch diese so sehr gelungene Arbeit allge-mein verbreitet werden kann.
Was der tzerr Verfasser über die Unglaub-Würdigkeit des Judeneides anführt, stimmt sosehr mit unserer Ueberzeugung überein, daßwir ihm hier einen, wie wir glauben, nichtunwichtigen akteninaßigcn Beitrag geben, undschließlich nur noch bemerken wollen, daß dieJuden schlechterdings nach römischen und deut-schen Rechten von allen Aemtern und öffentli-chen Würden völlig ausgeschlossen sind. (S. v.Dülow und tz agema nns Erörter. undGutachten S. 270).
Extract aus der Gegen »Deduktiondes JK. **r in Sachen des D * * wi-der den Juden S.
In erster Instanz ist erkannt:
„daß, wenn der Civilprozeß geendigt seyn„wird,, die Akten an den General-Fiskal„übcrsandt werden sollen, um den Apel-„lanten wegen Verdacht des Wuchers zur„Untersuchung zu ziehen."
Alle wider diese Verfügung, und den sehr ge-gründeten Verdacht des Wuchers gerichtete Al-legate aus der A. G.O. und dem A. L.R.,sind in einem Beantwortungs-Promemoria, undder Deduktion erster Instanz gehörig erwogen,und einer Wiederholung dessen, was darüber be-