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fecprit, si clericus est, deponatur, si laicus,excommunicetur.) hat es den Geistlichen beiStrafe der Entsetzung, und den Laycn bei Strafeder Exkommunikation verboten., „Weilen,"so heißt es in den RcichSpolizeiordnunge» von1530 und 1577. Tit. 32. §. r. und Tit. 10.§. unic., „auch die unehrlichen Weiber,„Nachrichtcr und Juden sich solcher Klei-„dung bedienen, wodurch die Ehrbarkeit ver-druckt, und ein jedes Wesen und Stand nicht„erkannt werden mag — so sollen die Ju-„dcn einen gelben Ring an dem Rock„oder Kappen allenthalben Unverbor-„gcn zu ihrer Erkenntniß öffentlich„tragen." Diese Vorschrift würde noch itzthöchst nöthig seyn, wenn der Jude sich jemalsganz unkenntlich machen könnte. Nachden Rcichsgesetzen sind die Juden des KaisersKammcrknechte; wie weit sie aber dennoch,selbst bei den höchsten Reichsgerichten, ihre Bos-heit getrieben haben, davon hat der Verfasseraus Mdserö Rcichs-Staats-tzandbuch Th. r.S. 682 folgendes merkwürdige Beispiel ange-'führt. Ein Jude, Nahmens Salomon Na-than, Wetzlar genannt, hatte in Wetzlarund Frankfurt am Mann durch die schändlich-sten Spitzbübereien einen sehr gut eingerichtetenHandel mit den Bescheiden und Sentenzen deSReichskammergerichts etablirt. Nach den. Be-trage deS Objekts mußten ihm für die Urtelzulei bis acht tausend Gulden bezahlt werden.Er selbst bestimmte natürlich den. Preis, und soerwarb er ein Vermögen von 400,000 Gulden.Endlich wurde sein schändliches Gewerbe ent-deckt, und am loten Juni 1774 ein Urtel wi-der ihn publizirt: worin er wegen seiner ab.
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